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Bürgermeister

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Opa:

--- Zitat von: GanzToll am 18.11.2021 17:53 ---
--- Zitat von: RsQ am 18.11.2021 17:33 ---Müsste nicht auch für Hauptverwaltungsbeamte eine Kommunalaufsicht o. ä. zuständig sein? Oder haben (Ober-)Bürgermeister absolute Narrenfreiheit?  (Sofern sie den Wunsch, wiedergewählt zu werden, unterdrücken ...  ;D)

--- End quote ---

Genau. Wenn man bei NRW bleibt nimmt die rechtliche Aufsicht die Kommunalaufsicht wahr.  Ansonsten gibt es in der Gemeindeordnung §41 diverse Befugnisse die der Rat bei der allgemeinen Geschäftsführung hat. Er kann dem BM bestimmte Aufgaben übertragen oder selbst wahrnehmen. Gem. § 66 kann der Rat die Wahl über eine Abwahl beantragen. Ist also nicht ganz einfach zu beantworten die Frage da die Befugnisse des Rates in den verschiedenen Paragraphen geregelt sind und sich in der Praxis auch indirekt ergeben können. Zum Beispiel durch Ausgestaltung der Befugnisse, allgemeinen Leitlinien der Verwaltungsführung und Ausgestaltung der Hauptsatzung etc.

--- End quote ---
Alles richtig, aber gefragt wurde nach einem „Dienstvorgesetzten“. Das habe zumindest ich so interpretiert, ob es jemanden gäbe, der die klassischen Vorgesetztenfunktionen (Zuweisung von Aufgaben, Beurteilung, Genehmigung von Urlaub, Beschwerdeinstanz direkt unterstellter Mitarbeiter etc.) wahrnimmt. Und genau so eine Funktion fehlt in NRW, da diese Aufgaben weder dem Rat noch der Kommunalaufsicht zufallen.

GanzToll:
Das ist richtig. Es gibt keine Person oder Instanz, die alle klassischen Vorgesetztenfunktionen vereint. Da das Bürgermeisteramt auch kein klassisches dauerhaftes Beamten- oder Angestelltenverhältnis darstellt, gibt es auch nicht alle Bestandteile des nachgefragten Verhältnisses. So wird ein Bürgermeister zB nicht abgemahnt oder klassisch entlassen, sondern wird im Zweifel durch die Bürger abgewählt, wenn zuvor ein Abwahlbeschluss durch die Gemeindevertretung oä beschlossen wurde. Sollte eine rechtswidrige Entscheidung getroffen worden sein, fordert die Kommunalaufsicht zur Korrektur auf - bei Befolgen der Korrektur erfolgt keine dienstrechtliche Konsequenz. Wird ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen ermitteln im Zweifelsfall die Staatsanwaltschaften. Der Bürgermeister ist recht frei in der Art seiner Amtsausführung - allerdings können die Gemeindevertretungen schon Leitlinien vorgeben.

@Marianne: Zielt deine Frage auf ein bestimmtes Themenfeld ab oder war sie eher generell gemeint?

Hain:
Hier wird ja ganz schön viel Stammtischberatung gegeben...

Auch ein HVB unterliegt einem Disziplinarrecht, in NRW ist die dafür zuständige Stelle in § 79 LDG geregelt. Und in Nds. hat auch ein HVB eine Dienstvorgesetzte, das ist die jeweilige Vertretung. Regelungen zur Ausgestaltung trifft § 107 NKomVG.

GanzToll:
Hain hat mit den Ausführungen recht. Meine Aussagen zum Disziplinarrecht waren diesbezüglich schlicht falsch. Entschuldigung.

Weberknecht81:
Falls die Frage auf eine etwaige "Dienstaufsichtsbeschwerde" abzielt, so gibt es diese nicht. In diesem Fall wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde das richtige Mittel und diese wäre (zumindest in Hessen) beim Landrat einzureichen.

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