Autor Thema: Bürgermeister  (Read 2864 times)

Marianne

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Bürgermeister
« am: 18.11.2021 16:48 »
Hat ein Bürgermeister als Chef einer Verwaltung einen Dienstvorgesetzten?

Opa

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Antw:Bürgermeister
« Antwort #1 am: 18.11.2021 17:31 »
In NRW nicht.
Die Kommunalverfassungen anderer Bundesländer könnten davon abweichende Regelungen enthalten.,

RsQ

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Antw:Bürgermeister
« Antwort #2 am: 18.11.2021 17:33 »
Müsste nicht auch für Hauptverwaltungsbeamte eine Kommunalaufsicht o. ä. zuständig sein? Oder haben (Ober-)Bürgermeister absolute Narrenfreiheit?  (Sofern sie den Wunsch, wiedergewählt zu werden, unterdrücken ...  ;D)

GanzToll

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Antw:Bürgermeister
« Antwort #3 am: 18.11.2021 17:33 »
Die Gemeindeordnung oder jeweilige Kommunalverfassung trifft hierzu Regelungen. Vielfach nehmen die Gemeindevertretungen derartige Funktionen wahr.

GanzToll

  • Gast
Antw:Bürgermeister
« Antwort #4 am: 18.11.2021 17:53 »
Müsste nicht auch für Hauptverwaltungsbeamte eine Kommunalaufsicht o. ä. zuständig sein? Oder haben (Ober-)Bürgermeister absolute Narrenfreiheit?  (Sofern sie den Wunsch, wiedergewählt zu werden, unterdrücken ...  ;D)

Genau. Wenn man bei NRW bleibt nimmt die rechtliche Aufsicht die Kommunalaufsicht wahr.  Ansonsten gibt es in der Gemeindeordnung §41 diverse Befugnisse die der Rat bei der allgemeinen Geschäftsführung hat. Er kann dem BM bestimmte Aufgaben übertragen oder selbst wahrnehmen. Gem. § 66 kann der Rat die Wahl über eine Abwahl beantragen. Ist also nicht ganz einfach zu beantworten die Frage da die Befugnisse des Rates in den verschiedenen Paragraphen geregelt sind und sich in der Praxis auch indirekt ergeben können. Zum Beispiel durch Ausgestaltung der Befugnisse, allgemeinen Leitlinien der Verwaltungsführung und Ausgestaltung der Hauptsatzung etc.

Opa

  • Gast
Antw:Bürgermeister
« Antwort #5 am: 18.11.2021 18:52 »
Müsste nicht auch für Hauptverwaltungsbeamte eine Kommunalaufsicht o. ä. zuständig sein? Oder haben (Ober-)Bürgermeister absolute Narrenfreiheit?  (Sofern sie den Wunsch, wiedergewählt zu werden, unterdrücken ...  ;D)

Genau. Wenn man bei NRW bleibt nimmt die rechtliche Aufsicht die Kommunalaufsicht wahr.  Ansonsten gibt es in der Gemeindeordnung §41 diverse Befugnisse die der Rat bei der allgemeinen Geschäftsführung hat. Er kann dem BM bestimmte Aufgaben übertragen oder selbst wahrnehmen. Gem. § 66 kann der Rat die Wahl über eine Abwahl beantragen. Ist also nicht ganz einfach zu beantworten die Frage da die Befugnisse des Rates in den verschiedenen Paragraphen geregelt sind und sich in der Praxis auch indirekt ergeben können. Zum Beispiel durch Ausgestaltung der Befugnisse, allgemeinen Leitlinien der Verwaltungsführung und Ausgestaltung der Hauptsatzung etc.
Alles richtig, aber gefragt wurde nach einem „Dienstvorgesetzten“. Das habe zumindest ich so interpretiert, ob es jemanden gäbe, der die klassischen Vorgesetztenfunktionen (Zuweisung von Aufgaben, Beurteilung, Genehmigung von Urlaub, Beschwerdeinstanz direkt unterstellter Mitarbeiter etc.) wahrnimmt. Und genau so eine Funktion fehlt in NRW, da diese Aufgaben weder dem Rat noch der Kommunalaufsicht zufallen.

GanzToll

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Antw:Bürgermeister
« Antwort #6 am: 18.11.2021 20:04 »
Das ist richtig. Es gibt keine Person oder Instanz, die alle klassischen Vorgesetztenfunktionen vereint. Da das Bürgermeisteramt auch kein klassisches dauerhaftes Beamten- oder Angestelltenverhältnis darstellt, gibt es auch nicht alle Bestandteile des nachgefragten Verhältnisses. So wird ein Bürgermeister zB nicht abgemahnt oder klassisch entlassen, sondern wird im Zweifel durch die Bürger abgewählt, wenn zuvor ein Abwahlbeschluss durch die Gemeindevertretung oä beschlossen wurde. Sollte eine rechtswidrige Entscheidung getroffen worden sein, fordert die Kommunalaufsicht zur Korrektur auf - bei Befolgen der Korrektur erfolgt keine dienstrechtliche Konsequenz. Wird ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen ermitteln im Zweifelsfall die Staatsanwaltschaften. Der Bürgermeister ist recht frei in der Art seiner Amtsausführung - allerdings können die Gemeindevertretungen schon Leitlinien vorgeben.

@Marianne: Zielt deine Frage auf ein bestimmtes Themenfeld ab oder war sie eher generell gemeint?

Hain

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Antw:Bürgermeister
« Antwort #7 am: 19.11.2021 08:06 »
Hier wird ja ganz schön viel Stammtischberatung gegeben...

Auch ein HVB unterliegt einem Disziplinarrecht, in NRW ist die dafür zuständige Stelle in § 79 LDG geregelt. Und in Nds. hat auch ein HVB eine Dienstvorgesetzte, das ist die jeweilige Vertretung. Regelungen zur Ausgestaltung trifft § 107 NKomVG.

GanzToll

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Antw:Bürgermeister
« Antwort #8 am: 19.11.2021 08:45 »
Hain hat mit den Ausführungen recht. Meine Aussagen zum Disziplinarrecht waren diesbezüglich schlicht falsch. Entschuldigung.

Weberknecht81

  • Gast
Antw:Bürgermeister
« Antwort #9 am: 19.11.2021 08:51 »
Falls die Frage auf eine etwaige "Dienstaufsichtsbeschwerde" abzielt, so gibt es diese nicht. In diesem Fall wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde das richtige Mittel und diese wäre (zumindest in Hessen) beim Landrat einzureichen.

FGL

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Antw:Bürgermeister
« Antwort #10 am: 19.11.2021 09:45 »
Falls die Frage auf eine etwaige "Dienstaufsichtsbeschwerde" abzielt, so gibt es diese nicht. In diesem Fall wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde das richtige Mittel und diese wäre (zumindest in Hessen) beim Landrat einzureichen.
Und falls es sich um eine Angelegenheit handelt, in der der Bürgermeister nicht der Fachaufsicht unterliegt? Etwa in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde.

BeamterBR

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Antw:Bürgermeister
« Antwort #11 am: 19.11.2021 10:19 »
Falls die Frage auf eine etwaige "Dienstaufsichtsbeschwerde" abzielt, so gibt es diese nicht. In diesem Fall wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde das richtige Mittel und diese wäre (zumindest in Hessen) beim Landrat einzureichen.
Und falls es sich um eine Angelegenheit handelt, in der der Bürgermeister nicht der Fachaufsicht unterliegt? Etwa in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde.

Wenn es sich um rechtswidriges Handeln handelt, dann ist im Regelfall die Rechtsaufsicht zuständig. In vielen Bundesländern ist dies ebenfalls der Landrat.