Autor Thema: Unbefristete Stelle, da befristeter Arbeitsvertrag nicht vorliegt?  (Read 7841 times)

cyrix42

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Ob der Prof. für die Uni arbeitet, ist hier völlig ohne Belang. Das tut der Hausmeister auch. Und wenn ich zum Hausmeister gehe und für ihn den Uni-Rasen mähe, ist damit auch noch kein Arbeitsverhältnis geschlossen, selbst wenn er mich machen lässt und nicht nach Hause schickt...

Verträge mit der Uni als AG werden nur durch bestimmte Personen geschlossen. Dass jemand die Besetzung einer Stelle beantragt und alle relevanten Gremien ihr OK dafür geben, ist zwar notwendig, aber nicht hinreichend. Weder Prof noch Hausmeister können hier stellvertretend für die Uni rechtsverbindliche Verträge schließen.

Thiesi

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@Physiker
Mal losgelöst von der Uni: wie ist es denn im restlichen Arbeitsleben, egal ob Privat oder ÖD? Wenn ich befristet eingestellt werden soll, der Arbeitsvertrag noch nicht von mir unterzeichnet an den AG zurückgegeben wurde, wird man alles dafür tun, dass ich nicht davor schon die Arbeit antrete, da ich dann ja einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten habe! Oder?
Genau. Bei uns füllen die Fachvorgesetzten ein Formular über die erfolgte Tätigkeitsaufnahme bei Neueinstellungen aus, welches dann der Personalabteilung zugeschickt wird. Diese könnte, müsste & würde dann dem entsprechenden Bereich die Weisung erteilen, keinerlei Arbeitsangebote der/des eben gerade (noch) nicht Eingestellten anzunehmen.

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass unsere Personalstelle auch explizit darauf hinweist, dass das Angebot zur Schließung eines befristeten AV erlischt, sofern die/der Einzustellende nicht vor dem zu vereinbarenden Arbeitsbeginn unterschrieben hat. Man kann also bei uns schlicht nicht durch Hinauszögern der eigenen Unterschrift in ein unbefristetes AV "rutschen".
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carriegross

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Ich gehe mal davon aus, dass ein solcher Hinweis des AGs, der Personalstelle rechtlich save ist? D. h., ein entsprechender Hinweis seitens des AGs reicht, damit sich keiner einen unbefristeten Vertrag erschleichen kann?

Hier wurde es ja auch schon angesprochen, ich muss aber nochmal.nachhaken: ist ein Arbeitsvertrag noch nicht von beiden Seiten unterschrieben, ein Arbeitsverhältnis wurde also noch nicht abschließend gegründet, die einzustellende Person aber vor Unterzeichnung schon arbeitet, ist nicht versichert? D. h., passiert ein Wege-/Arbeitsunfall, muss z. B. der Prof diesbzgl. entstehende Kosten selbst zahlen? Aus welcher Rechtsquelle oder Urteil geht das evtl. bitte hervor?

Soll nun also z. B. ein Arbeitsverhältnis zum 1.12. begründet werden, haben vorher alle Unterlagen und somit auch der unterschriebene Arbeitsvertrag spätestens am 1.12. in der Perso vorzuliegen und danach darf die Person die Arbeit aufnehmen oder, sofern noch nicht alles unterschriftenreif ist, das Beginn-Datum des Arbeitsverhältnisses angepasst werden? Ist also erst alles am 7.12. fertig und unterschrieben, kann das Arbeitsverhältnis frühestens am 7.12. gestartet werden? Und wenn man das auch so kommuniziert und am besten von der einzustellenden Person unterschrieben wird, ist man als AG save? Nur der Prof oder wer auch immer, muss evtl. Dinge aus der eigenen Tasche zahlen, wenn etwas passiert?

WasDennNun

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Es ist doch so:
AG lässt jemanden ohne schriftlichen Vertrag arbeiten, dann hat man einen unbefristeten AV.
Inhalt unbekannt, da mündlich verabredet(also mehr als Mindestlohn bekommt man nicht)
Bei deiner Schwester ist so: AG hat keine Kenntnisse von der Arbeitsaufnahme, also kein AV.
Wenn man den AG, also durch schriftliche Mitteilung an den Vertreter des AG, idR die Personalstelle, über die Arbeitsaufnahme informiert und er dieses nicht unterbindet (oder durch entsprechende Information in den schon ausgehändigten Unterlagen unterbunden hat), dann kommt es zu obiger Situation.

Max

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Ich kann mir nicht vorstellen,  dass das so bestand hätte.
Dann könnte jeder Hinz und Kunz nach Gutdünken Mitarbeiter in einen Betrieb einschleusen.

Ein theoretischer Fall,  wo ich das schließen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bejahen würde sähe wie folgt aus.  Zukünftiger Mitarbeiter bekommt eine Zusage mit Arbeitsantritt 2.2.2222. Der Mitarbeiter erscheint zum angegebenen Termin,  bekommt von der Personalabteilung seinen Zugangsausweis, IT Account und was sonst so dazugehört und wird zu seinem Vorgesetzten zur Arbeitsaufnahme geschickt. Nur hat keiner der Handelnden bemerkt,  dass kein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde,  weil die Personalabteilung irrtümlich davon ausging,  dass man einen Vertrag schon vorher auf dem Postweg erledigt hat.

In deinem Fall geschieht ja alles hinter dem Rücken des AG.
Um einen Rechtsstreit wird deine Schwester nicht herumkommen. Das Verhältnis zum Prof.  und der Uni wird zerrüttet sein.  Empfehlungsschreiben und Networking gibt's da auch nicht mehr.  Die Akademie ist ein Dorf und das wird weitläufig unter den Kollegen mit entsprechendem Schaden für die Reputation deiner Schwester bekannt.

So einen Trick kann man versuchen anzuwenden,  wenn man nichts zu verlieren hat und nichts mehr werden will.
Deine Schwester wird aber auch das Wohlwollen des Prof. brauchen um die Zeit z.B. wegen Klausuren frei einzuteilen. Dann stehen vielleicht Praktika oder Auslandssemester an,  wo sie lieber nicht angekettet ist.  Das ist alles sehr kurzsichtig von dir.

Thiesi

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Soll nun also z. B. ein Arbeitsverhältnis zum 1.12. begründet werden, haben vorher alle Unterlagen und somit auch der unterschriebene Arbeitsvertrag spätestens am 1.12. in der Perso vorzuliegen und danach darf die Person die Arbeit aufnehmen oder, sofern noch nicht alles unterschriftenreif ist, das Beginn-Datum des Arbeitsverhältnisses angepasst werden? Ist also erst alles am 7.12. fertig und unterschrieben, kann das Arbeitsverhältnis frühestens am 7.12. gestartet werden? Und wenn man das auch so kommuniziert und am besten von der einzustellenden Person unterschrieben wird, ist man als AG save? Nur der Prof oder wer auch immer, muss evtl. Dinge aus der eigenen Tasche zahlen, wenn etwas passiert?
Es kann auch früher gestartet werden, allerdings hätte die Befristungsabrede dann keinen Bestand mehr, da eine solche, um wirksam zu sein, im Vorfeld vereinbart werden muss.

Unsere Angebote auf Schließung eines AV beinhalten regelmäßig ein Anschreiben, das sinngemäß besagt, dass der potenzielle AG ein AV auf Grundlage des beiliegenden Vertrages anbietet, unter der Maßgabe, dass bis zu einem bestimmten Tag vor dem im Vertrag genannten Beginn des AV ggfs. noch fehlende Unterlagen wie Gesundheits- und/oder Führungszeugnis beigebracht werden, auf jeden Fall aber, dass die oder der Angeschriebene das Angebot durch eindeutige Willenserklärung (im Normalfall eigenhändige Unterschrift auf dem Vertrag; zu Corona-Hochzeiten wurde davon abgewichen und es genügte eine Willenserklärung per E-Mail, in der man explizit Bezug auf das AV-Angebot nimmt und den Bedingungen zustimmt) annimmt.

Eventuelle Ansprüche gegen nach außen hin für die bzw. den Bewerber/-in scheinbar im Namen der Uni auftretende Personen bleiben davon natürlich unberührt.
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carriegross

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Vielleicht ist das nicht klar genug gewesen oder geworden: meiner Schwester gehts nicht um das Erschleichen eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Ich habe interessiert nachgefragt.

Und: der AG der Schwester, also ihre Hochschule war in diesen Personalprozess involviert. Es fehlt ja "nur" noch der Arbeitsvertrag. Dem Prof ging es eben nicht schnell genug und daher wollte er, dass meine Schwester bereits bevor alles mit Unterlagen fertigt ist, bei ihr arbeitet.

Ist das jetzt eine solch spezielle universitäre Sache oder eigentlich genauso, wie im restlichen Arbeitsleben?

Das muss doch bitte irgendwo geregelt sein und notfalls schonmal gerichtlich entschieden worden sein. Oder? Nur was sind die entsprechenden Quellen?

Thiesi

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Das Schriftformerfordernis der Befristungsabrede ergibt sich aus § 14 TzBfG. Zu ähnlichen wie dem von dir geschilderten Sachverhalten gibt es eine ganze Menge Rechtsprechung; u. a. auch ein Urteil des BAG, das eine Möglichkeit zur Heilung einer ursprünglich unwirksamen Befristungsabrede (siehe https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/fachmagazin/kommentar/wirksamkeit-der-nachtraeglichen-befristung-nach-arbeitsaufnahme.html) aufzeigt.
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Physiker

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Hier ist ein Beispiel von der Uni Marburg, die die Prozeduren der Hilfskraftseinstellung und -beschäftigung gut zusammenfasst:

https://www.uni-marburg.de/de/universitaet/administration/recht/satzung/leitfaden-hilfskraefte-langfassung-011019.pdf

Siehe dort zB auf S. 3, unten: "Da die Beschäftigung als Hilfskraft erst aufgenommen werden darf, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist, muss die Ausschreibung so rechtzeitig erfolgen, dass die anschließenden
Verfahrensschritte (Auswahlverfahren, Vorlage und Prüfung der Unterlagen, Erstellung und
Aushändigung des Arbeitsvertrags) termingerecht vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn erfolgen
können."

Ich würde hier wirklich vorschlagen, dass Deine Schwester das pragmatisch handhabt. Rechtlich ist alles durch die anderen Posts hier geklärt. Praktisch ist es so, dass Deine Schwester in einem geringfügigen und prekären Arbeitsverhältnis steht und zudem auch ein Abhängigkeitsverhältnis existiert mit dem Professor. Wenn die Hiwitätigkeit auch etwas für ihr Studium bringt und es letztendlich "nur" so ist, dass halt die Prozeduren an der Uni viel länger dauern, als das inhaltlich für die Tätigkeit sinnvoll ist, dann kann sie sich durchaus überlegen, sich so wie andere Hiwis zu verhalten. Das Gehalt wird dann schon kommen und sie wird  für ihre Stunden bezahlt werden. Das ist die pragmatische Lösung, die aber nicht vollständig auf dem Boden des Arbeitsrechts steht, wie auch die anderen Posts schon erklärt haben, denn es gibt keine Sonderregelungen für Universitäten.
 
Dass es keine Sonderregelungen gibt ist, wie ich in meinem anderen Post auch schon gesagt habe, ein praktisches Problem, das dazu führt, dass so gut wie jeder Prof schon Bestimmungen des Arbeitsrechts verletzt hat. Ansonsten wären Universitäten nicht mehr arbeitsfähig. Aber das ist hier ja nicht die Frage und auch etwas, was nur durch ein spezielles Arbeitsrecht für die Wissenschaft, das von den unpraktikablen und leider auch menschenverachtenden (da effektiv karriereverhindernden) Regelungen des WissZeitVG abweicht.

Max

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Das hat doch nichts mit Uni zu tun. Arbeitsverträge schließt der Arbeitgeber und nicht jeder beliebige Mitarbeiter.
Der Vertragsbeginn wurde deiner Schwester doch durch die Personalabteilung mitgeteilt. Ist dieser denn eingetreten oder beruht das ganze auf einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme ohne Kenntnis des Arbeitgebers?

Ich weiß nicht wie du dir das Ergebnis vorstellst. Du müsstest ja bei Eingang des befristeten Vertrags bzw. spätestens bei Vertragsende der Uni mitteilen,  dass du der Auffassung bist,  in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen. Darauf wird sich die Uni nicht einlassen und egal mit welchen Urteilen oder Paragraphen du wedelst, ohne den Rechtsweg zu beschreiten wird da nichts fortgeführt.

Die einzigen Fälle wo man pragmatisch den Arbeitnehmern ihr Recht direkt zubilligt oder auf die vorgebrachten Forderungen eingeht,  ohne die Gerichte zu bemühen,  ist bei Mitarbeitern wo eine langfristige Beschäftigung sowieso beabsichtigt war und man das Verhältnis nicht belasten möchte.  Der Rest landet vor Gericht.
« Last Edit: 20.11.2021 09:41 von Max »

Thiesi

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Das ist faktisch natürlich korrekt, aber ich bezweifle, dass es jeder bzw. jedem Bewerber/-in zuzumuten ist, das Binnenverhältnis zwischen Prof, Personalstelle, Fachbereich, Fachvorgesetzten, Uni und AG und wer davon welche Funktion, ggfs. in Personalunion mit einer anderen Funktion, bekleidet, in seiner konkreten Ausprägung zu kennen.

Ich würde es daher so zusammenfassen:

Entweder hat carriegross' Schwester ihre Arbeit mit Wissen und Duldung des AG aufgenommen. In diesem Falle besteht mit großer Wahrscheinlichkeit ein unbefristetes AV, das sich aber möglicherweise unter bestimmten Bedingungen nachträglich befristen lässt (siehe Rechtsprechung zur Heilung unwirksamer Befristungsabreden).

Oder carriegross' Schwester hat ihre Arbeit ohne Wissen und Duldung des AG aufgenommen, möglicherweise in der Annahme, der Prof sei ein vom AG zur Schließung von AV Bevollmächtigter. In diesem Falle besteht mit großer Wahrscheinlichkeit kein unbefristetes AV; allerdings hätte die Schwester möglicherweise Ansprüche gegen den Prof.
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Physiker

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Das hat doch nichts mit Uni zu tun. Arbeitsverträge schließt der Arbeitgeber und nicht jeder beliebige Mitarbeiter.
Der Vertragsbeginn wurde deiner Schwester doch durch die Personalabteilung mitgeteilt. Ist dieser denn eingetreten oder beruht das ganze auf einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme ohne Kenntnis des Arbeitgebers?

Ich muss hier die Schwester verteidigen. Für einen Großteil meiner Hiwis ist der Hiwivertrag der erste Arbeitsvertrag, den sie schließen, wenn man mal von Arbeit in den Sommerferien am Band absieht. Sämtliche Kommunikation wird über mein Sekretariat abgewickelt. Für die Studierenden, die die komplexe Struktur der Universität nicht kennen, ist es daher nicht verständlich, wer jetzt eigentlich der Arbeitgeber ist, denn eine Universität ist zwar auf dem Papier so aufgebaut, wie eine Behörde, aber die tatsächliche Eigenständigkeit der Professoren ist viel ausgeprägter als das in anderen Behörden der Fall ist und im "Innenverhältnis" gegenüber den MitarbeiterInnen wirkt ein Lehrstuhl, als ob er komplett eigenständig sei (Art 5 GG führt dazu, dass Professoren viel unabhängiger sind, als alle anderen Beamten). Dass die Schwester da nicht versteht, dass der Arbeitsvertrag eigentlich nicht mit dem Professor geschlossen wird, kann ich gut nachvollziehen.

Ich nehme mir bei meinen Hiwis daher immer Zeit und erkläre ihnen ihre Rechte und Pflichten genau, gerade, weil viele meiner Hiwis sozusagen "zwei Hüte" tragen - sie arbeiten zB in meiner Arbeitsgruppe an einem Forschungsprojekt (das wird nicht bezahlt) und gleichzeitig betreuen sie auch einen Praktikumsversuch in ihrer Funktion als Hilfskraft. Der Versuch hat aber häufig auch etwas mit dem Forschungsprojekt zu tun. Eine wirkliche Trennung von bezahlter Hilfskrafttätigkeit und unbezahlter Forschung ist da tatsächlich häufig schwierig und man muss sich auch etwas auf den gesunden Menschenverstand verlassen (Beispiel: Wenn ich ein Gerät repariere, das in der Forschung und im Praktikum benutzt wird, wird das dann im Rahmen der Hiwi-Tätigkeit oder im Rahmen der Forschung getan? Oder in den Geisteswissenschaften: Wenn ich Literatur zusammenfasse für den Prof, die aber auch etwas mit meiner Abschlussarbeit zu tun hat, ist das Hiwi oder Forschung?).

Max

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Physiker,
das Problem sind zum Teil eben auch die Profs, da sie glauben im rechtsfreien Raum zu agieren.
Das geht überwiegend gut, nach dem Prinzip "Wo kein Kläger,  da kein Richter".
Forschung eines Studenten gibt es so pauschal ja auch nicht und man muss Unterscheidungen treffen ob ggf. das BBiG und MiLoG Regelungen vorgibt und Vergütungsansprüche entstehen.  Das wäre zum Beispiel bei nicht zwingend vorgeschriebenen Praktika zum Erwerb von Kenntnissen neben dem Studium nach etwas Zeit der Fall. Nur das der Student die Tätigkeit an sich als wertvoll erachtet und nicht unbedingt den Lohn einfordern wird.

XTinaG

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Wenn auf der Website der Uni - und sei es auch nur auf einer Subdomain - eine Stellenausschreibung für eine SHK steht, der Prof dort als Ansprechpartner genannt ist und die Vorstellungsgespräche führt, besteht schon Grund zur Annahme einer Anscheinsvollmacht. Ein Prof ist auch nicht irgendwer, er ist mit Amtsautorität und Weisungsbefugnis ausgestattet. Die Annahme, er dürfe namens des Arbeitgebers handeln und in dessen Namen Willenserklärungen abgeben, nachdem er in einer offiziellen Publikation als Ansprechpartner genannt war, ist also auch nicht von vornherein auf Basis des Empfängerhorizonts des Bewerbers abwegig. Irgendwelche unspezifischen Hinweise an anderer Stelle der Uni-Website ändern daran nichts, es sei denn, dem Bewerber wären sie nachweislich bekannt gewesen. Im Sachverhalt besteht ja auch unzweifelhaft der Wille des Arbeitgebers ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Er wird sich also das Handeln seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müssen.

Teilt der so rechtsfigürlich legitimierte dann dem Bewerber mit, er sei ausgewählt worden, solle am nächsten Tage anfangen, die Verwaltung bräuchte allerrdings zur Ausfertigung und Übersendung des schriftlichen Arbeitsvertrages ein paar Tage und tritt der Bewerber dann tatsächlich seine Arbeit an, wird mit einiger Wahrscheinlichkeit das Kind in den Brunnen gefallen sein. Spätestens dann, wenn die Arbeitsstunden, die vor dem Beginn des schriftlichen Arbeitsvertrages geleistet worden sind, stundenmäßig irgendwie mit den nach Beginn des schriftlichen Arbeitsvertrages geleisteten Arbeitsstunden "verrechnet"/ausgeglichen werden, sind dann Tatsachen geschaffen, aus denen der Arbeitgeber nicht mehr heraus kommt. Der Arbeitnehmer muß auch nicht bei Unterschrift unter den schriftlichen Arbeitsvertrag auf sein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis mit erfolgtem Arbeitsantritt hinweisen. Die Befristungsabrede im schriftlichen Arbeitsvertrag ist schlicht unwirksam. Er muß lediglich spätestens 3 Wochen nach dem unwirksam vereinbarten Befristungsende Klage erheben. Am besten ist dann die Wartezeit nach KSchG bereits verstrichen.

Ich stimme Max zu, daß der Wissenschaftsbetrieb nicht im rechtsfreien Raum agiert. Überwiegend prekär und mit besonderer Abhängigkeit zu beschäftigen, kann kein Freifahrtschein für Rechtsbruch sein. "Oh nein, wir können uns nicht an Recht und Gesetz halten, wir müssen dringend ein Personalpronomen für das 56. Geschlecht finden und beweisen, daß Mathematik rassistisch ist!" Nach den Ausführungen von Physiker scheint ja genau das Anspruch und Wirklichkeit zu sein. Die Gewerkschaften täten gut daran, hier einmal den stinkenden Pfuhl des Rechtsbruchs trockenzulegen. Sie haben sich ja in ihr Erfolgsbuch geschrieben, angeblich für ach so tolle rechtliche Arbeitsbedungungen verantwortlich zu sein. Wenn in der Realität unter der Nase der Gewerkschaften aber das Recht mit Füßen getreten wird, bringt einem das beste Recht auch nichts. Reihenweise Entfristungsklagen und, Physiker hat ja ausgeführt, im Falle des Bestehens auf geltendem Recht würde man das bei künftiger Stellenbesetzung berücksichtigen, Konkurrentenklagen (ich kann mir nicht vorstellen, daß den Anforderungen an Stellenbesetzungsverfahren bei SHKs auch nur in Einzelfällen genüge getan würde) wären ein weit größerer Holzschuh in der Maschinerie als es jeder Streik sein könnte. Und auch noch völlig unabhängig von der Friedenspflicht. Und mit Sicherheit wirksam sowohl bei der Gewinnung von Mitgliedern als auch bei der Erreichung der arbeitspolitischen Ziele der Gewerkschaften. Irgendwo im Forum gab es doch auch mal das Problem mit den Arbeitsverhältnissen mit zwei Verträgen, die aber organisatorisch nicht getrennt waren. Das betrifft doch auch in erster Linie Hochschulen. Das kann man gleich mit abfrühstücken. Dann hat man auch einen Hebel für die SHK-/WHK-Tarifverträge.

WasDennNun

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Ich kann mir nicht vorstellen,  dass das so bestand hätte.
Dann könnte jeder Hinz und Kunz nach Gutdünken Mitarbeiter in einen Betrieb einschleusen.

Ein theoretischer Fall,  wo ich das schließen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bejahen würde sähe wie folgt aus.  Zukünftiger Mitarbeiter bekommt eine Zusage mit Arbeitsantritt 2.2.2222. Der Mitarbeiter erscheint zum angegebenen Termin,  bekommt von der Personalabteilung seinen Zugangsausweis, IT Account und was sonst so dazugehört und wird zu seinem Vorgesetzten zur Arbeitsaufnahme geschickt. Nur hat keiner der Handelnden bemerkt,  dass kein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde,  weil die Personalabteilung irrtümlich davon ausging,  dass man einen Vertrag schon vorher auf dem Postweg erledigt hat.

In deinem Fall geschieht ja alles hinter dem Rücken des AG.
Deutlicher als wie geschildert kann es ja nicht dokumentiert sein, dass da nichts hinter dem Rücken passiert.

Da ist halt das Verwaltungsversagen ordentlich dokumentiert.

Der AG (durch die Personalabteilung) gibt IT Account/Zugangsausweise aus: Ergo er soll bei uns arbeiten! Also eine deutlichste Bejahung des Arbeitsvertrages.
Wenn dann irrtümlicherweise kein befristeter AV schriftlich vorliegt, dann gibt es halt einen "mündlichen" und der ist nun mal unbefristet.
Dumm gelaufen für den AG (und für den AN der dann halt nur den Mindestlohn bekommt.)

Ist aber - wie richtig bemerkt - eher theoretische Natur. Man wird sich dann auf einen schriftlichen AV einigen.