Wenn auf der Website der Uni - und sei es auch nur auf einer Subdomain - eine Stellenausschreibung für eine SHK steht, der Prof dort als Ansprechpartner genannt ist und die Vorstellungsgespräche führt, besteht schon Grund zur Annahme einer Anscheinsvollmacht. Ein Prof ist auch nicht irgendwer, er ist mit Amtsautorität und Weisungsbefugnis ausgestattet. Die Annahme, er dürfe namens des Arbeitgebers handeln und in dessen Namen Willenserklärungen abgeben, nachdem er in einer offiziellen Publikation als Ansprechpartner genannt war, ist also auch nicht von vornherein auf Basis des Empfängerhorizonts des Bewerbers abwegig. Irgendwelche unspezifischen Hinweise an anderer Stelle der Uni-Website ändern daran nichts, es sei denn, dem Bewerber wären sie nachweislich bekannt gewesen. Im Sachverhalt besteht ja auch unzweifelhaft der Wille des Arbeitgebers ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Er wird sich also das Handeln seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müssen.
Teilt der so rechtsfigürlich legitimierte dann dem Bewerber mit, er sei ausgewählt worden, solle am nächsten Tage anfangen, die Verwaltung bräuchte allerrdings zur Ausfertigung und Übersendung des schriftlichen Arbeitsvertrages ein paar Tage und tritt der Bewerber dann tatsächlich seine Arbeit an, wird mit einiger Wahrscheinlichkeit das Kind in den Brunnen gefallen sein. Spätestens dann, wenn die Arbeitsstunden, die vor dem Beginn des schriftlichen Arbeitsvertrages geleistet worden sind, stundenmäßig irgendwie mit den nach Beginn des schriftlichen Arbeitsvertrages geleisteten Arbeitsstunden "verrechnet"/ausgeglichen werden, sind dann Tatsachen geschaffen, aus denen der Arbeitgeber nicht mehr heraus kommt. Der Arbeitnehmer muß auch nicht bei Unterschrift unter den schriftlichen Arbeitsvertrag auf sein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis mit erfolgtem Arbeitsantritt hinweisen. Die Befristungsabrede im schriftlichen Arbeitsvertrag ist schlicht unwirksam. Er muß lediglich spätestens 3 Wochen nach dem unwirksam vereinbarten Befristungsende Klage erheben. Am besten ist dann die Wartezeit nach KSchG bereits verstrichen.
Ich stimme Max zu, daß der Wissenschaftsbetrieb nicht im rechtsfreien Raum agiert. Überwiegend prekär und mit besonderer Abhängigkeit zu beschäftigen, kann kein Freifahrtschein für Rechtsbruch sein. "Oh nein, wir können uns nicht an Recht und Gesetz halten, wir müssen dringend ein Personalpronomen für das 56. Geschlecht finden und beweisen, daß Mathematik rassistisch ist!" Nach den Ausführungen von Physiker scheint ja genau das Anspruch und Wirklichkeit zu sein. Die Gewerkschaften täten gut daran, hier einmal den stinkenden Pfuhl des Rechtsbruchs trockenzulegen. Sie haben sich ja in ihr Erfolgsbuch geschrieben, angeblich für ach so tolle rechtliche Arbeitsbedungungen verantwortlich zu sein. Wenn in der Realität unter der Nase der Gewerkschaften aber das Recht mit Füßen getreten wird, bringt einem das beste Recht auch nichts. Reihenweise Entfristungsklagen und, Physiker hat ja ausgeführt, im Falle des Bestehens auf geltendem Recht würde man das bei künftiger Stellenbesetzung berücksichtigen, Konkurrentenklagen (ich kann mir nicht vorstellen, daß den Anforderungen an Stellenbesetzungsverfahren bei SHKs auch nur in Einzelfällen genüge getan würde) wären ein weit größerer Holzschuh in der Maschinerie als es jeder Streik sein könnte. Und auch noch völlig unabhängig von der Friedenspflicht. Und mit Sicherheit wirksam sowohl bei der Gewinnung von Mitgliedern als auch bei der Erreichung der arbeitspolitischen Ziele der Gewerkschaften. Irgendwo im Forum gab es doch auch mal das Problem mit den Arbeitsverhältnissen mit zwei Verträgen, die aber organisatorisch nicht getrennt waren. Das betrifft doch auch in erster Linie Hochschulen. Das kann man gleich mit abfrühstücken. Dann hat man auch einen Hebel für die SHK-/WHK-Tarifverträge.