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Unbefristete Stelle, da befristeter Arbeitsvertrag nicht vorliegt?

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WasDennNun:

--- Zitat von: Thiesi am 20.11.2021 09:37 ---Das ist faktisch natürlich korrekt, aber ich bezweifle, dass es jeder bzw. jedem Bewerber/-in zuzumuten ist, das Binnenverhältnis zwischen Prof, Personalstelle, Fachbereich, Fachvorgesetzten, Uni und AG und wer davon welche Funktion, ggfs. in Personalunion mit einer anderen Funktion, bekleidet, in seiner konkreten Ausprägung zu kennen.

Ich würde es daher so zusammenfassen:

Entweder hat carriegross' Schwester ihre Arbeit mit Wissen und Duldung des AG aufgenommen. In diesem Falle besteht mit großer Wahrscheinlichkeit ein unbefristetes AV, das sich aber möglicherweise unter bestimmten Bedingungen nachträglich befristen lässt (siehe Rechtsprechung zur Heilung unwirksamer Befristungsabreden).

Oder carriegross' Schwester hat ihre Arbeit ohne Wissen und Duldung des AG aufgenommen, möglicherweise in der Annahme, der Prof sei ein vom AG zur Schließung von AV Bevollmächtigter. In diesem Falle besteht mit großer Wahrscheinlichkeit kein unbefristetes AV; allerdings hätte die Schwester möglicherweise Ansprüche gegen den Prof.

--- End quote ---
Oder das Leben geht seinen normalen Universitären Gang. irgendwann trudelt der AV und das Geld ein und alle leben glücklich und zufrieden bis an ihrem Lebensende.

Im übrigen habe ich es in der Tat erlebt, das ein WiMi im Forschungsinstitut nicht rechtzeitig sein befristeten AV erhalten hat und versucht hat, sich als unbefristeter "rein zu klagen". Als ihm klar wurde, das als unbefristete Putzhilfe zu arbeiten doch keine gute Idee ist, war das Gespräch und die Situation geklärt.

Einziger Haken: Wenn da was passiert ist es kein Arbeitsunfall, Versicherung etc.... und Schwester und / oder Prof sind die gelackmeierten

WasDennNun:
Ach ja und es gibt durchaus Situationen, wo man direkt mit dem Prof einen AV abschließt, wenn ich mich dunkel erinnere, bei einigen DFG Förderungen oder Drittmittel-Projekten.

Aber wie carriegross schon sagte, war ja eine reine akademische Frage das ganze.

XTinaG:
Warum sollte der Arbeitnehmer nur Mindestlohn erhalten? Wenn keine Vergütung vereinbart wurde oder die Vergütungsvereinbarung nichtig ist, gilt nach § 612 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Üblich ist dabei eine Arbeitsvergütung, die für eine vergleichbare Tätigkeit im Betrieb oder im gleichen Gewerbe am selben Ort für eine vergleichbare Tätigkeit gezahlt wird (BAG 26.04.2006 Az. 5 AZR 549/05). Besteht für die Tätigkeit ein Tarifvertrag, so ist regelmäßig die tarifliche Arbeitsvergütung die übliche Arbeitsvergütung (BAG 26.09.1990 Az. 5 AZR 112/90).

carriegross:
Mittlerweile hat sich die akademische Frage zu einer doch sehr interessierten Frage entwickelt.

Aber ist scheint ja eindeutig zu sein: war der vorzeitige Dienstantritt dem AG bekannt und wurde geduldet, liegt faktisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. War das nicht so, haben u. U. der Prof und der HiWi Pech.

Richtig sicher ist der AG, in dem Fall die Hochschule, also nur, wenn er den Profs untersagt, solche vorzeitigen Dienstantritte zuzulassen. Und zusätzlich vielleicht auch noch, wenn man dem HiWi erst nach der Aushändigung des Arbeitsvertrags Schlüssel, Stempelkarte u. ä. gibt!?

Vielleicht sollte die Hochschule dann auch ganz offen kundtun, dass im Falle eines Falles der Prof der Schuldner ist.

XTinaG:
Ob die Hochschule den Prof in Anspruch nehmen kann und wird, steht auf einem völlig anderem Blatt. Das ist deren Problem im Innenverhältnis. Das spielt für das Außenverhältnis grundsätzlich erstmal keine Rolle.

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