Autor Thema: Unbefristete Stelle, da befristeter Arbeitsvertrag nicht vorliegt?  (Read 7835 times)

carriegross

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Bei dem ganzen Fachkräftemangel eine schwierige Aufgabe! xD

Es bleibt aber wohl so, wie @XTinaG geschrieben hat, mit eigenen Worten, wenn das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen hat, hat der AG und evtl. in o. g. Fall der Prof echte Probleme, besonders wenn der HiWi bereits als WHK angestellt ist und einen gar nicht sooo schlechten Stundenlohn erhält. Da können ja bei Vollzeit gut 3000 € brutto bei rumkommen, zwar voll sv-pflichtig, aber das ist doch für ne WHK ganz ok.

Und wenn ich richtig verstanden habe, kann z. B. die Uni Marburg noch so viel an anderer Stelle auf ihrer HP veröffentlichen, wenn auf derselben HP an anderer Stelle aus einer Stellenausschreibung etwas anderes suggeriert wird!?

XTinaG

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Wenn ein Bewerber eine Stelle als SHK/WHK sucht, ist von ihm kaum zu erwarten, daß er sich mit dem inneren Gefüge der Hochschule auseinandersetzt.

carriegross

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Auf jeden Fall sehr interessant. Fast verwunderlich, dass ich dazu keine Urteile finde. Nach alldem bin ich davon ausgegangen, dass es doch eine gewisse Anzahl von HiWis gibt, die diesbzgl. geklagt haben.

WasDennNun

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Auf jeden Fall sehr interessant. Fast verwunderlich, dass ich dazu keine Urteile finde. Nach alldem bin ich davon ausgegangen, dass es doch eine gewisse Anzahl von HiWis gibt, die diesbzgl. geklagt haben.
Warum? Die Situation wird in solchen Fällen, wo in den Augen die unbefristete Stelle aufflackert, so wie von mir beschrieben geklärt.
Und HiWis, die so etwas machen, die bekommen bestimmt ein Premiumabschluß an der Uni, weil man von allen hochgeschätzt und geliebt wird und man Angst vor einer Klage hat.

Physiker

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Ach ja und es gibt durchaus Situationen, wo man direkt mit dem Prof einen AV abschließt, wenn ich mich dunkel erinnere, bei einigen DFG Förderungen oder Drittmittel-Projekten.

Aber wie carriegross schon sagte, war ja eine reine akademische Frage das ganze.

Nein, bei DFG und anderen Drittmittelprojekten (EU, BMBF, BMWi, DLR, verschiedene Stiftungen, Industrie) ist in so gut wie allen Fällen der formale Drittmittelnehmer die Universität, auch hier bewirtschaftet der Professor die Mittel nur. Arbeitsverträge werden auch hier mit der Universität geschlossen. Privatrechtliche Verträge zwischen Professoren und Hilfskräften gibt es so gut wie überhaupt nicht mehr. Das war in den 1970er Jahren noch anders.

Physiker

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Warum sollte der Arbeitnehmer nur Mindestlohn erhalten? Wenn keine Vergütung vereinbart wurde oder die Vergütungsvereinbarung nichtig ist, gilt nach § 612 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Üblich ist dabei eine Arbeitsvergütung, die für eine vergleichbare Tätigkeit im Betrieb oder im gleichen Gewerbe am selben Ort für eine vergleichbare Tätigkeit gezahlt wird (BAG 26.04.2006 Az. 5 AZR 549/05). Besteht für die Tätigkeit ein Tarifvertrag, so ist regelmäßig die tarifliche Arbeitsvergütung die übliche Arbeitsvergütung (BAG 26.09.1990 Az. 5 AZR 112/90).

Studentische Hilfskräfte werden außerhalb Berlins meist nur nach Mindestlohn bezahlt (was ich wegen der hochqualifizierten Tätigkeiten für einen Skandal halte).

carriegross

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https://m.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Gegenzeichnung_eines_befristeten_Arbeitsvertrages_erst_nach_Arbeitsaufnahme_BAG_8AZR257-07.html

Danach wäre der AG ja fein raus, wenn er dem potentiellem AN mit der Einstellungszusage gleich einen befristeten Arbeitsvertrag übermittelt!?

Dann, was soll in diesem Fall dann noch passieren - zum Nachteil des AGs?

Wenn im Arbeitsvertrag zu Beginn geschrieben steht, dass folgender Arbeitsvertrag nur zustande kommt, sofern ein eintragsfreies Führungszeugnis und die Zustimmung des PRs vorliegt ... dann ist doch alles supi! Oder?

WasDennNun

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Ach ja und es gibt durchaus Situationen, wo man direkt mit dem Prof einen AV abschließt, wenn ich mich dunkel erinnere, bei einigen DFG Förderungen oder Drittmittel-Projekten.

Aber wie carriegross schon sagte, war ja eine reine akademische Frage das ganze.

Nein, bei DFG und anderen Drittmittelprojekten (EU, BMBF, BMWi, DLR, verschiedene Stiftungen, Industrie) ist in so gut wie allen Fällen der formale Drittmittelnehmer die Universität, auch hier bewirtschaftet der Professor die Mittel nur. Arbeitsverträge werden auch hier mit der Universität geschlossen. Privatrechtliche Verträge zwischen Professoren und Hilfskräften gibt es so gut wie überhaupt nicht mehr. Das war in den 1970er Jahren noch anders.
Ich glaube ich werde Alt  :o

Dann waren es die berühmten Einzelfälle, die ich da im Hinterkopf hatte.

maiklewa

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https://m.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Gegenzeichnung_eines_befristeten_Arbeitsvertrages_erst_nach_Arbeitsaufnahme_BAG_8AZR257-07.html

Danach wäre der AG ja fein raus, wenn er dem potentiellem AN mit der Einstellungszusage gleich einen befristeten Arbeitsvertrag übermittelt!?

Dann, was soll in diesem Fall dann noch passieren - zum Nachteil des AGs?

Wenn im Arbeitsvertrag zu Beginn geschrieben steht, dass folgender Arbeitsvertrag nur zustande kommt, sofern ein eintragsfreies Führungszeugnis und die Zustimmung des PRs vorliegt ... dann ist doch alles supi! Oder?

DAS ist DIE Lösung - ernst gemeint! Weil man es nicht zu 100 % ausschließen kann, dass ein Prof oder wer auch immer nicht doch einen neuen MA vor Vertragsunterzeichnung bei sich haben möchte. Das ist rechtlich wasserdicht! Versenden sollte man diese Vertragsunterlagen allerdings mit Nachweis und am besten zusätzlich per Mail. Frage mich ohnehin, wieso man Personalunterlagen noch mit der Post verschickt. Wir hatten schon einige Fälle, die nicht angekommen sind.

XTinaG

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https://m.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Gegenzeichnung_eines_befristeten_Arbeitsvertrages_erst_nach_Arbeitsaufnahme_BAG_8AZR257-07.html

Danach wäre der AG ja fein raus, wenn er dem potentiellem AN mit der Einstellungszusage gleich einen befristeten Arbeitsvertrag übermittelt!?

Dann, was soll in diesem Fall dann noch passieren - zum Nachteil des AGs?

Wenn im Arbeitsvertrag zu Beginn geschrieben steht, dass folgender Arbeitsvertrag nur zustande kommt, sofern ein eintragsfreies Führungszeugnis und die Zustimmung des PRs vorliegt ... dann ist doch alles supi! Oder?

Es ging doch die ganze Zeit darum, daß dem Prof die Erstellung und Übersendung des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht schnell genug ging und deshalb der vorzeitige Arbeitsantritt erfolgte. Wie sollte das jetzt dabei helfen?

maiklewa

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https://m.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Gegenzeichnung_eines_befristeten_Arbeitsvertrages_erst_nach_Arbeitsaufnahme_BAG_8AZR257-07.html

Danach wäre der AG ja fein raus, wenn er dem potentiellem AN mit der Einstellungszusage gleich einen befristeten Arbeitsvertrag übermittelt!?

Dann, was soll in diesem Fall dann noch passieren - zum Nachteil des AGs?

Wenn im Arbeitsvertrag zu Beginn geschrieben steht, dass folgender Arbeitsvertrag nur zustande kommt, sofern ein eintragsfreies Führungszeugnis und die Zustimmung des PRs vorliegt ... dann ist doch alles supi! Oder?

Es ging doch die ganze Zeit darum, daß dem Prof die Erstellung und Übersendung des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht schnell genug ging und deshalb der vorzeitige Arbeitsantritt erfolgte. Wie sollte das jetzt dabei helfen?

Ich glaube, @carriegross will für ihre eigene Arbeit Lehren aus dem Fehler der Hochschule ziehen! ;-)

An der Stelle der Schwester würde ich jetzt nich pauschal den Versuch, eine unbefristete Stelle zu bekommen, ausschließen. Man weiß ja nicht, was die Schwester nach dem Studium vorhat und wieso sie überhaupt studiert. Wie viele Studis gibts (leider), die nur studieren, um nicht richtig arbeiten zu müssen. :-/

WasDennNun

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Wie viele Studis gibts (leider), die nur studieren, um nicht richtig arbeiten zu müssen. :-/
Weniger als es Mitarbeiter im öD gibt, die die gleiche Intention haben  ;D 8)
Scherz beiseite, es gibt ja auch noch die Gruppe die als Student arbeiten wollen um Abgaben zu sparen....

XTinaG

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Warum sollte der Arbeitnehmer nur Mindestlohn erhalten? Wenn keine Vergütung vereinbart wurde oder die Vergütungsvereinbarung nichtig ist, gilt nach § 612 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Üblich ist dabei eine Arbeitsvergütung, die für eine vergleichbare Tätigkeit im Betrieb oder im gleichen Gewerbe am selben Ort für eine vergleichbare Tätigkeit gezahlt wird (BAG 26.04.2006 Az. 5 AZR 549/05). Besteht für die Tätigkeit ein Tarifvertrag, so ist regelmäßig die tarifliche Arbeitsvergütung die übliche Arbeitsvergütung (BAG 26.09.1990 Az. 5 AZR 112/90).

Studentische Hilfskräfte werden außerhalb Berlins meist nur nach Mindestlohn bezahlt (was ich wegen der hochqualifizierten Tätigkeiten für einen Skandal halte).

In NRW, was immerhin das bevölkerungsreichste Land ist, gibt es keine Uni, bei der lediglich der Mindestlohn für SHK gezahlt wird. Wo ist denn dieses "meist"?

maiklewa

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In Hessen, je nach Uni, wird über dem Mindestlohn abhängig von den Studienabschlüssen bezahlt. Da gibts so zwischen 10 und 17 € pro Stunde.

carriegross

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https://m.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Gegenzeichnung_eines_befristeten_Arbeitsvertrages_erst_nach_Arbeitsaufnahme_BAG_8AZR257-07.html

Danach wäre der AG ja fein raus, wenn er dem potentiellem AN mit der Einstellungszusage gleich einen befristeten Arbeitsvertrag übermittelt!?

Dann, was soll in diesem Fall dann noch passieren - zum Nachteil des AGs?

Wenn im Arbeitsvertrag zu Beginn geschrieben steht, dass folgender Arbeitsvertrag nur zustande kommt, sofern ein eintragsfreies Führungszeugnis und die Zustimmung des PRs vorliegt ... dann ist doch alles supi! Oder?

DAS ist DIE Lösung - ernst gemeint! Weil man es nicht zu 100 % ausschließen kann, dass ein Prof oder wer auch immer nicht doch einen neuen MA vor Vertragsunterzeichnung bei sich haben möchte. Das ist rechtlich wasserdicht! Versenden sollte man diese Vertragsunterlagen allerdings mit Nachweis und am besten zusätzlich per Mail. Frage mich ohnehin, wieso man Personalunterlagen noch mit der Post verschickt. Wir hatten schon einige Fälle, die nicht angekommen sind.

Danke!

Jemand anders evtl. eine andere Einschätzung dazu?