Autor Thema: Unbefristete Stelle, da befristeter Arbeitsvertrag nicht vorliegt?  (Read 8042 times)

XTinaG

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Tutorien wären aus meiner Sicht klassische SHK Tätigkeiten.  Darunter würde ich sogar fast alle Tätigkeiten erfassen auf die sich Prof und Student einigen. Das mag nicht ins Tarifrecht passen,  aber da sind wir wieder bei "wo kein Kläger,  da kein Richter".
An der Uni geht es eben nicht nur um Geld gegen Arbeit,  sondern darum Studenten auch unkompliziert die Möglichkeit zu bieten sich weiterzuentwickeln, Fähigkeiten zu testen und den Lebenslauf aufzuhübschen.
Egal ob es sich um Tutorien, Betreuung von Praktika oder Tätigkeiten in Forschungsgruppen handelt,  zieht der Student hier sehr viel mehr Nutzen aus der Tätigkeit an sich als der Bezahlung. Der Prof bekommt dafür auch nicht eine hochqualifiziert Arbeitskraft,  sondern geht ins Risiko,  dass etwas nicht klappt und hat zusätzlichen Aufwand diese Personen zu betreuen.

In Arbeitsverhältnissen geht es nunmal um den Tausch von Arbeit gegen Geld. Hochschulen sind nicht Marxloh oder Altenessen, deutsches Recht gilt dort also tatsächlich und nicht nur nominell und kann auch durchgesetzt werden. Das ist dann tatsächlich ein Wirkungsfeld, in dem sich die Gewerkschaften hervortun könnten.

Physiker

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Wer meint, Anwendungsentwickler durch SHK ersetzen zu dürfen, handelt selbstherrlich.
Wer jedoch dem SHK die Möglichkeit gibt, sich in der Anwendungsentwicklung weiter zu entwickeln nicht.

Eben. Die Aufgabe eines Professors ist es, seine Studierenden soweit wie möglich zu fördern. Das wird durch eine möglichst gute Kombination von Forschungstätigkeit und Lehre erreicht. Die Forderung von XTinaG, den Studierenden derartige Möglichkeiten nicht zu bieten, ist letztendlich die Forderung, den Studierenden nicht die Gelegenheit zur eigenen Weiterbildung zu geben, die aber eben die Grundaufgabe des Universitätssystems ist. Universitäten sind mehr als nur Vorlesungen und Praktika, die Ausbildung ist, gerade in den Naturwissenschaften, ganzheitlicher. Und auch die eigenständige Lehre, z.B. durch das Leiten von Übungsgruppen, qualifiziert die SHKs weiter. Es sind aber normalerweise genau diese Tätigkeiten, die die Studierenden gegenüber anderen, weniger Qualifizierten, herausheben und ihnen daher auch später, wenn sie die Universität verlassen, gute Jobs ermöglichen. Es kann nicht die Aufgabe der Universität sein, die Professoren daran zu hindern, den Studierenden derartige Gelegenheiten zu bieten. Das wäre die falsche Lösung. Die richtige Lösung ist, derartige Tätigkeiten angemessen an der Qualifikation zu bezahlen.

XTinaG

  • Gast
Die Aufgabe eines Auftragskillers ist es, seine Opfer so weit wie möglich zu töten. Damit stellt er sich jedoch außerhalb der Rechtsordnung, weshalb eine wahrgenommene Aufgabe also eher kein Grund ist, geltendes Arbeits- und Tarifrecht zu ignorieren. Daß dem Hochschulbereich nicht nur das Einhalten von Arbeits- und Tarifrecht schwerfällt, sondern auch weder Unrechtsbewußtsein noch Einsicht erkennen läßt, ist kein Geheimnis, sondern das Problem.

WasDennNun

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Ich sehe keine Probleme wenn Ag und An mit der Situation zufrieden und glücklich sind.

Organisator

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Ich sehe keine Probleme wenn Ag und An mit der Situation zufrieden und glücklich sind.

Aber das Opfer des Auftragskillers wäre es nicht. Der Verstoß gegen Gesetze und (Tarif-)Verträge steht nunmal nicht zur Disposition der Beteiligten, auch wenn sie zufrieden und glücklich sind.