Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Stufenübernahme nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD
PersonOfInterest:
--- Zitat von: Lars73 am 20.11.2021 13:53 ---Also ist die Frage ob Behörden den Tarifvertrag falsch anwenden?
--- End quote ---
Wäre das denn falsch? Die Tarifverträge sprechen doch gar nicht von gleicher Entgeltgruppe.
Wenn ein Mitarbeiter von Behörde A (EG 9b/5) zu Behörde B (EG 10) (anderer Arbeitgeber) wechseln will/soll und dann in Stufe 1 wieder anfangen muss, weil man Absatz 2a nicht anwenden kann, dann geht doch jede Motivation für den Wechsel flöten. Förderliche Zeiten und Zulage scheiden ja aus, sobald es noch andere geeignete Bewerber gibt - auch wenn sie nicht so gut geeignet sind. Wer würde sich denn darauf einlassen?
WasDennNun:
Falsch wäre es weil eben eg x stufe y ungleich eg z stufe y.
Klarheit ob man es so oder anders meinte könnten die TVP durch eine Protkollnotiz machen.
Umgekehrt, wo kein Kläger kein Beklagter, allerdings auch kein Rechtsanspruch.
XTinaG:
--- Zitat von: PersonOfInterest am 20.11.2021 16:32 ---
--- Zitat von: Lars73 am 20.11.2021 13:53 ---Also ist die Frage ob Behörden den Tarifvertrag falsch anwenden?
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Wäre das denn falsch? Die Tarifverträge sprechen doch gar nicht von gleicher Entgeltgruppe.
Wenn ein Mitarbeiter von Behörde A (EG 9b/5) zu Behörde B (EG 10) (anderer Arbeitgeber) wechseln will/soll und dann in Stufe 1 wieder anfangen muss, weil man Absatz 2a nicht anwenden kann, dann geht doch jede Motivation für den Wechsel flöten. Förderliche Zeiten und Zulage scheiden ja aus, sobald es noch andere geeignete Bewerber gibt - auch wenn sie nicht so gut geeignet sind. Wer würde sich denn darauf einlassen?
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Falsch wäre daran nichts, denn Tarifverträge legen lediglich Mindestarbeitsbedingungen fest, von denen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Es wäre aber eben übertariflich, da es keine Stufe gibt die man übernehmen könnte, denn im Beispiel hat der Arbeitnehmer ja in der E10 noch überhaupt keine Stufe erworben, die übernommen werden könnte.
Unzutreffend ist jedenfalls, daß förderliche Zeiten ausschieden, wenn es noch andere geeignete, aber weniger geeignete Bewerber gibt. Wenn ich den ausgewählten Bewerber nicht ohne die Anrechnung förderlicher Zeiten gewinnen kann, habe ich ein Personaldeckungsproblem. Das eröffnet den Anwendungsbereich § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Die Anwendung wäre innerhalb der tariflichen Regelungen also möglich. Wenn der Arbeitgeber sich hingegen selbst beschränkt, indem er andere Maßstäbe an das Vorliegen eines Personaldeckungsproblems legt, ist das sein Problem. Und nicht etwa ein tarifliches.
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