Autor Thema: Stufenübernahme nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD  (Read 7759 times)

PersonOfInterest

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Ich habe eine Frage, die sich insbesondere an die Personaler hier im Forum richtet:

Nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD (VKA) bzw. § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) kann der Arbeitgeber die beim bisherigen öffentlichen Arbeitgeber, der einen vergleichbaren Tarifnertrag anwendet, erworbene Stufe ganz oder teilweise übernehmen, wenn ein unmittelbarer Wechsel des Beschäftigten vom alten zum neuen Arbeitgeber erfolgt.
Die Tarifverträge stellen nach dem Wortlaut keine weiteren Anforderungen.

Das BAG (und auch vielfach die Literatur) sagt, dass eine Stufenübernahme nur möglich sei, wenn der Beschäftigte beim neuen Arbeitgeber in der gleichen Entgeltgruppe eingruppiert bleibt wie beim alten Arbeitgeber. Bei unterschiedlichen Entgeltgruppen sei eine Stufenübernahme nach Tarifvertrag nicht möglich. Wie das BAG darauf kommt, ist mir schleierhaft. Meines Erachtens läuft diese Auslegung dem Zweck der Regelung (Motivation zum AG-Wechsel innerhalb des öD) zuwider. 

Gibt es unter den Forum-Lersern Vertreter (v.a. Leute aus Personalabteilungen in NRW  ;)), die die Stufe auch bei nicht gleichwertigen Tätigkeiten übernehmen? (Von § 4 Abs. 3 TVG - übertariflich zugunsten der AN - abgesehen.)

Vielen Dank schon jetzt für die Antworten!

XTinaG

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Antw:Stufenübernahme nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD
« Antwort #1 am: 19.11.2021 17:07 »
Auch wenn es nicht explizit Bestandteil Deiner Frage ist, möchte ich den Schleier lüften: die Stufen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Entgeltgruppe X sind ganz andere Stufen als die Stufen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Entgeltgruppe Y. Es gibt also bei einer anderen Entgeltgruppe keine Stufe, die übernommen werden könnte.

WasDennNun

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Antw:Stufenübernahme nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD
« Antwort #2 am: 19.11.2021 17:10 »
Wenn man aber eg8 s6 verwaltung hatten, kann man eg8 s6 IT übernehmen, da gleiche Stufe, trotz unterschiedlicher Tätigkeiten.
Alternativ kann man in dem anderen Fall. Also unterschiedlich EGs halt via förderliche Zeiten die Stufen mitnehmen.

So wird es zumindest bei uns gemacht.

PersonOfInterest

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Antw:Stufenübernahme nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD
« Antwort #3 am: 20.11.2021 13:28 »
Auch wenn es nicht explizit Bestandteil Deiner Frage ist, möchte ich den Schleier lüften: die Stufen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Entgeltgruppe X sind ganz andere Stufen als die Stufen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Entgeltgruppe Y. Es gibt also bei einer anderen Entgeltgruppe keine Stufe, die übernommen werden könnte.
Dieses Argument ist mir bekannt. Darauf zielte aber meine Frage nicht, sondern ausdrücklich darauf, ob es Behörden gibt, die die Stufe nach Absatz 2a auch bei unterschiedlicher Wertigkeit übernehmen.

Lars73

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Antw:Stufenübernahme nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD
« Antwort #4 am: 20.11.2021 13:53 »
Also ist die Frage ob Behörden den Tarifvertrag falsch anwenden?

Beim Bund gab es früher die Möglichkeit über ein BMi Rundschreiben ggf. in der niedrigeren Entgeltgruppe einzustellen dort die Stufe zu übernehmen und dann höherzugruppieren. Es war aber nach meiner Erinnerung eine Ermächtigung abweichend vom Tarifvertrag zu handhaben.

PersonOfInterest

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Antw:Stufenübernahme nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD
« Antwort #5 am: 20.11.2021 16:32 »
Also ist die Frage ob Behörden den Tarifvertrag falsch anwenden?
Wäre das denn falsch? Die Tarifverträge sprechen doch gar nicht von gleicher Entgeltgruppe.

Wenn ein Mitarbeiter von Behörde A (EG 9b/5) zu Behörde B (EG 10) (anderer Arbeitgeber) wechseln will/soll und dann in Stufe 1 wieder anfangen muss, weil man Absatz 2a nicht anwenden kann, dann geht doch jede Motivation für den Wechsel flöten. Förderliche Zeiten und Zulage scheiden ja aus, sobald es noch andere geeignete Bewerber gibt - auch wenn sie nicht so gut geeignet sind. Wer würde sich denn darauf einlassen?

WasDennNun

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Antw:Stufenübernahme nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD
« Antwort #6 am: 20.11.2021 16:38 »
Falsch wäre es weil eben eg x stufe y ungleich eg z stufe y.

Klarheit ob man es so oder anders meinte könnten die TVP durch eine Protkollnotiz machen.
Umgekehrt, wo kein Kläger kein Beklagter, allerdings auch kein Rechtsanspruch.

XTinaG

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Antw:Stufenübernahme nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD
« Antwort #7 am: 20.11.2021 17:01 »
Also ist die Frage ob Behörden den Tarifvertrag falsch anwenden?
Wäre das denn falsch? Die Tarifverträge sprechen doch gar nicht von gleicher Entgeltgruppe.

Wenn ein Mitarbeiter von Behörde A (EG 9b/5) zu Behörde B (EG 10) (anderer Arbeitgeber) wechseln will/soll und dann in Stufe 1 wieder anfangen muss, weil man Absatz 2a nicht anwenden kann, dann geht doch jede Motivation für den Wechsel flöten. Förderliche Zeiten und Zulage scheiden ja aus, sobald es noch andere geeignete Bewerber gibt - auch wenn sie nicht so gut geeignet sind. Wer würde sich denn darauf einlassen?

Falsch wäre daran nichts, denn Tarifverträge legen lediglich Mindestarbeitsbedingungen fest, von denen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Es wäre aber eben übertariflich, da es keine Stufe gibt die man übernehmen könnte, denn im Beispiel hat der Arbeitnehmer ja in der E10 noch überhaupt keine Stufe erworben, die übernommen werden könnte.

Unzutreffend ist jedenfalls, daß förderliche Zeiten ausschieden, wenn es noch andere geeignete, aber weniger geeignete Bewerber gibt. Wenn ich den ausgewählten Bewerber nicht ohne die Anrechnung förderlicher Zeiten gewinnen kann, habe ich ein Personaldeckungsproblem. Das eröffnet den Anwendungsbereich § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Die Anwendung wäre innerhalb der tariflichen Regelungen also möglich. Wenn der Arbeitgeber sich hingegen selbst beschränkt, indem er andere Maßstäbe an das Vorliegen eines Personaldeckungsproblems legt, ist das sein Problem. Und nicht etwa ein tarifliches.