Autor Thema: Bundesbeamter wird Wahlbeamter in SH, Frage Ruhegehalt etc.  (Read 1898 times)

DERSPIEGEL

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Hallo liebe Freunde des Beamtenrechts,

ich möchte gern wissen, wie es sich in Bezug auf das Ruhegehalt bei Dienstherrnwechsel verhält. Beispiel: Bundesbeamter A12 mit 30 Dienstjahren wechselt für eine bzw. anlässlich einer Wahlbeamtenperiode (6 Jahre) mit Besoldungsgruppe B2 zu einer Kommune in SH.

Fragen hier z.B.:
Wird man dafür beurlaubt oder erfolgt ein dauerhafter Wechsel des Dienstherrn? Hängt das vielleicht mit der "Restlaufzeit" zusammen bzw. davon ab? Wer entscheidet darüber aufgrund welcher Grundlagen?

Was passiert nach sechs Jahren und evtl. Rückkehr zum ehemaligen Dienstherrn in Bezug auf das (spätere) Ruhegehalt?

Wonach richtet sich nach wie vielen Jahren das Ruhegehalt? Z.B. Dienstunfähigkeit nach 3 Jahren oder vorzeitigem Ruhestand (mit Abschlägen und wenn möglich)?

Sind die Versorgungsregelungen feststehend oder gibt es da irgendwelche Aspekte, die sich erst nach einer Beantragung oder auf der Grundlage eines Gremienbeschlusses (z.B. Hauptausschuss o.ä.) in Bezug auf die Anerkennung von Dienstzeiten ergeben können?

Herzlichen Dank im Voraus für Aussagen oder Fundstellen!


Asperatus

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Wird man dafür beurlaubt oder erfolgt ein dauerhafter Wechsel des Dienstherrn? Hängt das vielleicht mit der "Restlaufzeit" zusammen bzw. davon ab? Wer entscheidet darüber aufgrund welcher Grundlagen?

Siehe dazu § 40 Abs. 3 BBG: Weder Dienstherrnwechsel noch Beurlaubung. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer des Wahlbeamtenverhältnisses. Dies erfolgt kraft Gesetz. Von einer Restlaufzeit ist es nicht abhängig. Jedoch: "Beamtinnen und Beamte kehren nach Beendigung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben."

Was passiert nach sechs Jahren und evtl. Rückkehr zum ehemaligen Dienstherrn in Bezug auf das (spätere) Ruhegehalt?

Es gelten die Vorschriften bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nach § 54 BeamtVG.

Wonach richtet sich nach wie vielen Jahren das Ruhegehalt? Z.B. Dienstunfähigkeit nach 3 Jahren oder vorzeitigem Ruhestand (mit Abschlägen und wenn möglich)?

Solltest du beim Land SH dienstunfähig werden, richtet sich die Dienstunfähigkeit nach dem LBG SH und das Ruhegehalt nach dem SHBeamtVG. Wie beim Bund gilt auch in SH, dass ruhegehaltfähig die Dienstzeit ist, die der Beamte vom Tageseiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. D.h. Dienstzeiten beim Bund und in einer Kommune in SH werden zusammengerechnet. Die allgemeine Wartezeit ist nach 30 Jahren im öD ohnehin erfüllt.

Sind die Versorgungsregelungen feststehend oder gibt es da irgendwelche Aspekte, die sich erst nach einer Beantragung oder auf der Grundlage eines Gremienbeschlusses (z.B. Hauptausschuss o.ä.) in Bezug auf die Anerkennung von Dienstzeiten ergeben können?

Sie richten sich meines Wissens nach den entsprechenden gesetzlicen Vorschriften. Gremienbeschlüsse der Kommune spielen keine Rolle. Anträge sind grundsätzlich nicht erforderlich.

DERSPIEGEL

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Dankeschön, Asperatus!