Ich habe eine Frage, die sich insbesondere an die Personaler hier im Forum richtet:
Nach § 16 Abs. 2a TV-L/TVöD (VKA) bzw. § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) kann der Arbeitgeber die beim bisherigen öffentlichen Arbeitgeber, der einen vergleichbaren Tarifnertrag anwendet, erworbene Stufe ganz oder teilweise übernehmen, wenn ein unmittelbarer Wechsel des Beschäftigten vom alten zum neuen Arbeitgeber erfolgt.
Die Tarifverträge stellen nach dem Wortlaut keine weiteren Anforderungen.
Das BAG (und auch vielfach die Literatur) sagt, dass eine Stufenübernahme nur möglich sei, wenn der Beschäftigte beim neuen Arbeitgeber in der gleichen Entgeltgruppe eingruppiert bleibt wie beim alten Arbeitgeber. Bei unterschiedlichen Entgeltgruppen sei eine Stufenübernahme nach Tarifvertrag nicht möglich. Wie das BAG darauf kommt, ist mir schleierhaft. Meines Erachtens läuft diese Auslegung dem Zweck der Regelung (Motivation zum AG-Wechsel innerhalb des öD) zuwider.
Gibt es unter den Forum-Lersern Vertreter (v.a. Leute aus Personalabteilungen in NRW
), die die Stufe auch bei nicht gleichwertigen Tätigkeiten übernehmen? (Von § 4 Abs. 3 TVG - übertariflich zugunsten der AN - abgesehen.)
Vielen Dank schon jetzt für die Antworten!