Leistungszulagen im TVL

Begonnen von bsunti, 21.11.2021 07:46

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bsunti

Hallo,

Gibt es sogenannte Leistungszulagen im TVL?
Mir wurde von meinem zukünftigen Arbeitgeber gesagt, dass einzelne Mitarbeiter für Zulagen vorgeschlagen werden können - kann mir jemand die genauen Regelungen dazu nennen?

Danke

Isie

Leistungszulagen sind tariflich nur noch für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vorgesehen, siehe § 40 TV-L.

Isie

Die für alle Beschäftigten geltende Regelung des § 18 TV-L, Leistungszulagen, würde 2009 gestrichen. Es gibt aber noch andere Möglichkeiten, Leistung zu belohnen, z. B. durch die Verkürzung von Stufenlaufzeiten.

Lothar57

Leistungszulagen im direkten Sinne gibt es zwar nicht, aber es gibt ein paar Regelungen im TV-L, die im Zusammenhang deiner Frage interessant sein könnten.

Da gibt es zunächst mal den §17, Abs 2: "Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden."
Soll heißen: Wer besonders fleißig ist, kann schneller mehr Geld kriegen.

§16, Abs. 5: "Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden."
Soll heißen: Wenn der AG Probleme hat, geeignete Leute zu bekommen oder zu halten, kann er Zulagen zahlen.
Diese so genannte Vorweggewährung von Stufen, bedeutet nicht, dass man eher in den Stufen aufsteigt. Man bleibt in seiner Stufe, aber kriegt eine Zulage in Höhe kommender Stufen.

§17,2 und §16,5 sind Kann-Regelungen. Es gibt keine Pflicht zur Anwendung. Wenn du aber meinst, dass du für eine der beiden Regelungen in Frage kommen könntest, solltest du das einfach mal offen gegenüber deine/m/r
nächsten Vorgesetzten ansprechen.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

WasDennNun

Zitat von: Lothar57 am 21.11.2021 09:50
Leistungszulagen im direkten Sinne gibt es zwar nicht, aber es gibt ein paar Regelungen im TV-L, die im Zusammenhang deiner Frage interessant sein könnten.

Da gibt es zunächst mal den §17, Abs 2: "Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden."
Soll heißen: Wer besonders fleißig ist, kann schneller mehr Geld kriegen.

§16, Abs. 5: "Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden."
Soll heißen: Wenn der AG Probleme hat, geeignete Leute zu bekommen oder zu halten, kann er Zulagen zahlen.
Diese so genannte Vorweggewährung von Stufen, bedeutet nicht, dass man eher in den Stufen aufsteigt. Man bleibt in seiner Stufe, aber kriegt eine Zulage in Höhe kommender Stufen.

§17,2 und §16,5 sind Kann-Regelungen. Es gibt keine Pflicht zur Anwendung. Wenn du aber meinst, dass du für eine der beiden Regelungen in Frage kommen könntest, solltest du das einfach mal offen gegenüber deine/m/r
nächsten Vorgesetzten ansprechen.
Es gibt noch eine 3. Variante:
Dem Mitarbeiter höherwertige Tätigkeiten übertragen, so dass er eine in höheren EG eingruppiert.
und falls der AG sich bzgl. der Zeitanteile der höherwertigen Tätigkeiten verschätzt, ist es auch egal.
Denn bei der Eingruppierung kommt es ja nicht auf die ausgeübten, sondern auszuübenden Tätigkeiten an.
8)

bsunti

Tatsächlich geht es sogar um einen Arbeitsplatz an einer Hochschule - allerdings nicht in der Forschung, sondern als normaler Mitarbeiter.

Isie

Na, dann passt § 18 in der Fassung von § 40 TV-L ja sogar.