Autor Thema: Auswirkung nachträgl. Gehaltserhöhung auf Elterngeld  (Read 1497 times)

lra

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Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. einer rückwirkenden Gehaltserhöhung im Bemessungszeitraum vor Mutterschutz/Elternzeit (also 12 Monate vor Geburt) und der Auswirkung auf das Elterngeld und Mutterschaftsgeld (also den Arbeitgeberanteil davon).

Grundsätzlich habe ich schon auf einigen Seiten gelesen, dass sich das Elterngeld durch die Gehaltserhöhung ebenfalls erhöht. Bei mir geht es tatsächlich um den Zeitraum Jan - Dez. 2021, für den ich rückwirkend wahrscheinlich höher eingruppiert werde. Leider braucht die Personalabteilung nun schon eine gefühlte Ewigkeit für die Prüfung dieses Sachverhaltes...  :(

Nun habe ich auf einer Seite noch folgenden Zusatz gelesen:
Voraussetzung für die Erhöhung des Elterngeldes ist, das die Nachzahlung im Bemessungszeitraum zugeflossen ist.

Heißt das, die Nachzahlung muss tatsächlich in 2021 noch auf meinem Konto eingegangen sein, damit mein Elterngeld (ab voraussichtlich Mitte Januar 2022) höher ausfällt?
Angenommen ich bekomme erst Anfang des Jahres den Bescheid bzw. korrigierte Lohnzettel und die Nachzahlung auf mein Konto, wird die Gehaltserhöhung dann bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt bzw. (je nach Zeitpunkt der Antragstellung) mein Elterngeld dann nicht nachträglich neu berechnet? 

Das Mutterschaftsgeld (AG-Anteil) müsste sich ja rückwirkend mit der Gehaltsänderung ebenfalls erhöhen, oder?! Berechnungszeitraum hierfür ist ja 3 Monate vor Mutterschutz-Beginn. Weiß jmd. wie es hier aussieht... ob es eine Rolle spielt, wann der tatsächliche Geldeingang erfolgt ist bzw. wie lange rückwirkend die Korrektur der Berechnung erfolgen kann? 

Wenn jetzt noch jmd. den ultimativen Tipp hat, wie ich die Personalabteilung dazu bekomme, den Sachverhalt
schneller zu bearbeiten... immer her damit   ::)

Vielen Dank im Voraus.

Grüße lra

Zeussowitz

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Antw:Auswirkung nachträgl. Gehaltserhöhung auf Elterngeld
« Antwort #1 am: 23.11.2021 21:23 »
Ja heißt es wahrscheinlich.

BSG-Urteil vom 27.6.2019, B 10 EG 1/18 R).