Autor Thema: VBL Zwang  (Read 16497 times)

BAT

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #75 am: 30.11.2021 19:29 »

Naja, es geht doch um die Leute, die ihr Leben lang genug Geld hatten und es ausgegeben haben und nicht sich um die "Rente" gekümmert haben und dann vom Staat leben, das war gemeint.

Wenn jemand sein Leben genug Geld hatte, hat wohl ein Tatbestand zur verpflichtenden Verbeitragung gefehlt.  ;)

WasDennNun

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #76 am: 30.11.2021 19:39 »

Wie soll dass denn gehen, wegen eines 450€ Jobs?
200T€ Gewinn sind nun mal 200T€ Gewinn. Die ich noch locker mitnehmen kann ohne was davon zu versteuern!

Wenn der Besteuerungstatbestand greift, wird mit dem persönlichen Steuersatz gerechnet.
Der da wäre bei einem zu versteuerndem Einkommen von 200T€?

edit plus 12*450€  8)

BAT

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #77 am: 30.11.2021 19:45 »

Der da wäre bei einem zu versteuerndem Einkommen von 200T€?

edit plus 12*450€  8)

0, ich rede nur von einem 450 € im Jahr des Verkaufs.

Floki

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #78 am: 01.12.2021 09:04 »
Ein klassischer 450€ - Job ist steuerlich gesehen, daher auch für den persönlichen Steuersatz, völlig unbeachtlich.
Dieser ist auch nicht in einer Einkommensteuererklärung anzugeben, egal, was nebenbei doch verdient wird.

Wenn ich einen steuerlich relevanten Veräußerungsgewinn erwirtschafte, erschließt sich mir einfach nicht, wieso der persönliche Steuersatz bei 0€ ist.

Der persönliche Steuersatz errechnet sich jedes Jahr, anhand des zu versteuernden Einkommens, neu.

BAT

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #79 am: 01.12.2021 09:14 »
Rede ich hier gegen die Wand?

NUR ein 450 € - Job als Einkommen. Keine weiteren Einkünfte. Wie hoch ist der Steuersatz?  ;)

Kaiser80

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #80 am: 01.12.2021 09:17 »

Der da wäre bei einem zu versteuerndem Einkommen von 200T€?

edit plus 12*450€  8)

0, ich rede nur von einem 450 € im Jahr des Verkaufs.

Wie soll der persönliche Steuersatz 0 sein, wenn zu versteuerndes Einkommen  i.Hv. 200k€ vorliegt?
Wann ein (steuerpflichtiges) privates Veräußerungsgeschäft vorliegt ist ja in §23 EStG  geregelt. Und man muss mitnichten 10 Jahre warten um in den Genuß der nicht besteuerung zu kommen. Evtl. meinte @BAT  das?

BAT

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #81 am: 01.12.2021 10:40 »
Die 200 K sind nicht von mir.  Mein Beispiel war anders.

Ich rechne nur mit 200 K Gewinn und einem 450 € Job in dem besagtem Kalenderjahr.

WasDennNun

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #82 am: 01.12.2021 10:54 »

Der da wäre bei einem zu versteuerndem Einkommen von 200T€?

edit plus 12*450€  8)

0, ich rede nur von einem 450 € im Jahr des Verkaufs.

Wie soll der persönliche Steuersatz 0 sein, wenn zu versteuerndes Einkommen  i.Hv. 200k€ vorliegt?
Wann ein (steuerpflichtiges) privates Veräußerungsgeschäft vorliegt ist ja in §23 EStG  geregelt. Und man muss mitnichten 10 Jahre warten um in den Genuß der nicht besteuerung zu kommen. Evtl. meinte @BAT  das?
BAT geht davon aus, das sein persönlicher Steuersatz auf nichtselbständige Leistungen 0% ist, weil er nicht arbeitet und deswegen der persönliche Steuersatz der auf dem Veräußerungsgewinn zu zahlen ist ebenfalls 0% ist.

Ich lasse ihm diesen Glauben gerne, obwohl natürlich der persönliche Steuersatz erst nach Abgabe der Steuererklärung ermittelt wird (und er nicht die 82T€ Steuern schon verballert hat).

BAT

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #83 am: 01.12.2021 10:56 »
Wie würdest Du die Steuern in diesem  - von mir genannten Jahr - berechnen?

Was sind "nichtselbständige Leistungen"?

WasDennNun

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #84 am: 01.12.2021 11:03 »
Bei einem zu versteuernden Gewinn von 200.000 € aus einer Immobilienveräußerung und keine weiteren Einkünfte?

Kannst du hier eingeben:
https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml
dürfte irgendwas zwischen 70T€ und 85T€ Steuern werden.

exakt: 78.980,46 € im Jahre 2021

Floki

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #85 am: 01.12.2021 11:09 »
Rede ich hier gegen die Wand?

NUR ein 450 € - Job als Einkommen. Keine weiteren Einkünfte. Wie hoch ist der Steuersatz?  ;)

Rede ich hier gegen eine Wand ? Ein 450€-Job kann bei jeglicher Berechnung außen vor bleiben, da er schlichtweg irrelevant ist. Macht also auch in einem Beispiel keinen Sinn.

Der persönlicher Steuersatz bemisst sich immer an deinem zu versteuerndem Einkommen. Wenn du also einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn hast, und das ist ja lt. Beispiel so, dann liegt der nicht bei 0 %.

"Nichtselbstständige Leistungen" gibt es bei den Einkunftsarten nicht.

Ich gehe davon aus, dass hier Nichtselbstständige Tätigkeit (Angestelltenverhältnis) gemeint ist.

BAT

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #86 am: 01.12.2021 11:09 »
Nein, das passt hinten und vorne nicht.

Allein schon, da Gewinne kein Einkommen sind und ganz andere Freibeträge wirksam sind.

BAT

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #87 am: 01.12.2021 11:10 »
Macht also auch in einem Beispiel keinen Sinn.

Lese es noch mal ganz genau. ;)

Floki

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #88 am: 01.12.2021 11:13 »
Nein, das passt hinten und vorne nicht.

Allein schon, da Gewinne kein Einkommen sind und ganz andere Freibeträge wirksam sind.

Gewinne fließen in den sog. Gesamtbetrag der Einkünfte. Hiervon werden Sonderausgaben, agBs, etc. abgezogen. Dann sind wir beim zu versteuernden Einkommen. Hierin ist auch der Gewinn enthalten.
Die 78.980€ werden deswegen nicht exakt sein, aber ein guter Orientierungspunkt.

Sicherlich sind wir nicht bei 0.

Floki

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Antw:VBL Zwang
« Antwort #89 am: 01.12.2021 11:14 »
Die 200 K sind nicht von mir.  Mein Beispiel war anders.

Ich rechne nur mit 200 K Gewinn und einem 450 € Job in dem besagtem Kalenderjahr.

Ja ? Du rechnest mit einem 450€ Job. Lass es. Ist irrelevant.