Autor Thema: Verdienst als Fachkraft KFZ Wartung zgl Liegenschaftsarbeiter  (Read 3631 times)

XTinaG

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Du wirfst da alles mögliche durcheinander. Welche Voraussetzungen der Arbeitgeber an einen Bewerber stellt, hat mit der Eingruppierung nichts zu tun. Wenn es kein spezielles Tätigkeitsmerkmal gibt, greift die Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale. Fachkraft ist kein geschützter Begriff.

Wenn eine Fachkraft Kfz-Wartung gesucht wird, die nebenbei Liegenschaftsarbeiter ist, ergibt sich kein Zusammenhang zu den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teil VI. Jemand, der Fahrzeuge lediglich warten soll, bleibt hinter den genannten Ausbildungsberufen zurück, es liegt also keine entsprechende Tätigkeit vor. Vielmehr eine solche, die dem von mir genannten Berufsbild entspricht. Damit ergibt sich in Variante A die E4.

Wird ein Liegenschaftsarbeiter gesucht, der nebenbei Kfz-Wartung macht, braucht man mitnichten ein spezielles Tätigkeitsmerkmal für den größeren Arbeitsvorgang Liegenschaftsarbeiter. Gibt es kein spezielles Tätigkeitsmerkmal, erfolgt die Eingruppierung nach den allg. Tätigkeitsmerkmalen. Hier ergibt das passende Berufsbild Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten ebenso die E4.