Hallo,
in Hessen ist es so, dass es den Qualifikations- und Erfahrungsaufstieg gibt.
Der Qualifikationsaufstieg in den h. D. allgemeine Verwaltung ist nur möglich, wenn der Master an der HfPV in Hessen gemacht wurde. Dies steht so im Gesetz. Die Anerkennung eines anderen Masters für die Laufbahn der allgemeinen Verwaltung im h. D. ist schwierig bzw. mit Hürden verbunden. Es müssen Module des o. g. Studienganges der HfPV gemacht werden usw...Es ist natürlich immer eine Einzelfallentscheidung.
Der einfachere Weg ist der Erfahrungsaufstieg. Dafür muss man losgelöst vom Master min. 2 Jahre im Endamt des gehobenen Dienstes sein (A13) und die Stelle im h. D. schon min. 1 Jahr begleiten. Dann geht es auf Antrag im Regelfall durch.
Es ist insgesamt in Hessen etwas "veraltet". Gerade wenn man Nachwuchs in die Verwaltung bringen möchte.
Viel Erfolg
Danke für die Informationen.
Zum Dualismus "Erfahrungsaufstieg" und "Qualifikationsaufstieg" bin ich mittlerweile durch Lektüre der HLV auch durchgedrungen.
Ich habe mir sogar von meiner Uni bescheinigen lassen, dass der Kassler MPA seit einer Anpassung der Prüfungsordnung 2019 dem MPM der HfPV gleichwertig ist (ministerial bestätigt).
Der Qualifikationsaufstieg sollte also von den Bildungsvoraussetzungen her kein Problem darstellen.
Sind die TBV des § 37 I HLV kumulativ zu lesen (wie ich es interpretiere)?
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zur Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
1.
ein für die Fachrichtung geeignetes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen,
2.
sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und
3.
sich in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben.Und zählen zu § 37 I Nr. 1 HLV Anwärterzeiten? Falls nicht, würde hier auch wieder viel Zeit ins Land ziehen müssen, ehe die acht Jahre erreicht sind.
Laufbahnrecht mit angezogener Handbremse.
Kennt sich jemand mit der Ausgleichszulage nach § 15 III HBesG aus? Diese könnte zumindest den Fall von A10 Bund auf A10 Hessen abmildern...
Dass die zuständige Personalstelle auch in RS mit dem Landespersonalamt nicht auf diese einfachsten Überlegungen kommt, sondern nur ein müdes "Übernahme im Statusamt, für den Rest nicht zuständig" aufbringt, gibt mir darüber hinaus bereits jetzt zu denken.