Autor Thema: [HE] Beamter gD Bund -> Versetzung zu hessischer Kreisverwaltung  (Read 2248 times)

Amtsschimmel

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Folgender Sachverhalt:

Beamter im gD (allg. nichttechnische Verwaltung) in einer oberen Bundesbehörde. Ernennung zum Inspektor (Probe) 2018. Ernennung zum Oberinspektor und Lebenszeitverbeamtung 2021.
Seit 2019 berufsbegleitendes Masterstudium zum Erwerb der theoretischen Laufbahnbefähigung für den hD, vsl. abgeschlossen Ende 2022 bis Anfang 2023.

Der Beamte gewinnt bereits jetzt einen als A14 ausgeschriebenen Dienstposten in einer hessischen Kreisverwaltung (Antritt der Stelle Anfang 2022, also vor Abschluss des Masters).

Unabhängig vom konkreten Vorgehen der dortigen Personalverwaltung: wäre folgendes Szenario möglich -> Beförderung nach A11 in 2022 (ein Jahr nach Beförderung nach A10 im Bund), Beförderung nach A12 in 2023 (nochmal ein Jahr später) und nach A13g in 2024 (abermals ein Jahr), sowie nach A13h nach Erwerb der theoretischen (Master) und praktischen (Erfahrung auf dem DP A14) Laufbahnbefähigung.
Wäre es neben der Möglichkeit auch realistisch?

Folgefrage: Lese ich die Hessische Laufbahnverordnung (§22 I i.V.m. II) insofern richtig, dass hier für den Erwerb der praktischen Laufbahnbefähigung dreieinhalb Jahre auf dem DP hD und das NACH Erwerb des Masters notwendig sind, auch wenn der DP bereits vorher wahrgenommen worden ist?
« Last Edit: 29.11.2021 00:39 von Admin2 »

Unknown

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Aus meiner Sicht wirst du als Oberinspektor solange den Dienstposten bekleiden, bis du zum Rat ernannt wirst. Ich kann mir nicht vorstellen, dass du durch befördert wirst.
Ja du benötigst die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst. Wenn das 3,5 Jahre sind wirst du diese entweder als Tarifbeschäftigter oder als Beamter in deinem jetzigen Statusamt ableisten. Deshalb dieses vorher dringend klären, wie das ablaufen wird. Das bedeutet wenn du Ende 2022 fertig bist, rechne 3,5 Jahre drauf und dann wirst du zum Rat A13 ernannt.

EiTee

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Aus meiner Sicht wirst du als Oberinspektor solange den Dienstposten bekleiden, bis du zum Rat ernannt wirst. Ich kann mir nicht vorstellen, dass du durch befördert wirst.

Ja und Nein. Bei uns wird der Großteil, der Beamten, die das höhere Amt bekleiden, die Laufbahnbefähigung noch nicht erworben haben, währenddessen befördert. Ausnahmen im Jahrestakt, das Gros aber zumindest ein mal. Die Chancen stehen daher gar nicht mal schlecht, mindestens eine Beförderung mitzunehmen. Ich kann wie so oft, jedem empfehlen, solche Vorgehensweisen mit der aufnehmenden Behörde oder in diesem Fall der Kreisverwaltung, abzuklären. Zwar entfaltet eine Zusage auf Beförderung, selbst wenn diese schriftlich erfolgt, keine rechtliche Bindung. Dennoch kennt man die Grundeinstellung und weiß was möglich ist.

Amtsschimmel

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Danke für die hilfreichen Einschätzungen.

Gerade ist mir beim Durchstöbern des hessischen Laufbahnrechts aufgefallen, dass hier im gD eine erneute Beförderung nach vorheriger Beförderung erst nach einer Sperre von zwei Jahren (Bund = ein Jahr) möglich ist.

Übersehe ich hier etwas, oder ist das hessische Laufbahnrecht hier wirklich etwas weniger attraktiv als das des Bundes?

Unknown

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Übersehe ich hier etwas, oder ist das hessische Laufbahnrecht hier wirklich etwas weniger attraktiv als das des Bundes?
Nicht nur das Laufbahnrecht ist weniger attraktiv...

Amtsschimmel

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Übersehe ich hier etwas, oder ist das hessische Laufbahnrecht hier wirklich etwas weniger attraktiv als das des Bundes?
Nicht nur das Laufbahnrecht ist weniger attraktiv...


Na dann ist die Situation noch einmal eine erhebliche Überlegung wert. So wie ich das sehe, steht dem initialen Besoldungsnachteil von A10 Bund nach A10 Hessen zunächst wenig Vorteilhaftes gegenüber.

Selbst beim Willen, im gD durchzubefördern, ginge das ja nur im Tempo einer Wanderdüne. Selbst die praktische Laufbahnbefähigung dauert mit dreieinhalb Jahren ein Jahr länger als im Bund.

Anfänger

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Hallo,

in Hessen ist es so, dass es den Qualifikations- und Erfahrungsaufstieg gibt.

Der Qualifikationsaufstieg in den h. D. allgemeine Verwaltung ist nur möglich, wenn der Master an der HfPV in Hessen gemacht wurde. Dies steht so im Gesetz. Die Anerkennung eines anderen Masters für die Laufbahn der allgemeinen Verwaltung im h. D. ist schwierig bzw. mit Hürden verbunden. Es müssen Module des o. g. Studienganges der HfPV gemacht werden usw...Es ist natürlich immer eine Einzelfallentscheidung.

Der einfachere Weg ist der Erfahrungsaufstieg. Dafür muss man losgelöst vom Master min. 2 Jahre im Endamt des gehobenen Dienstes sein (A13) und die Stelle im h. D. schon min. 1 Jahr begleiten. Dann geht es auf Antrag im Regelfall durch.

Es ist insgesamt in Hessen etwas "veraltet". Gerade wenn man Nachwuchs in die Verwaltung bringen möchte.

Viel Erfolg

Amtsschimmel

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Hallo,

in Hessen ist es so, dass es den Qualifikations- und Erfahrungsaufstieg gibt.

Der Qualifikationsaufstieg in den h. D. allgemeine Verwaltung ist nur möglich, wenn der Master an der HfPV in Hessen gemacht wurde. Dies steht so im Gesetz. Die Anerkennung eines anderen Masters für die Laufbahn der allgemeinen Verwaltung im h. D. ist schwierig bzw. mit Hürden verbunden. Es müssen Module des o. g. Studienganges der HfPV gemacht werden usw...Es ist natürlich immer eine Einzelfallentscheidung.

Der einfachere Weg ist der Erfahrungsaufstieg. Dafür muss man losgelöst vom Master min. 2 Jahre im Endamt des gehobenen Dienstes sein (A13) und die Stelle im h. D. schon min. 1 Jahr begleiten. Dann geht es auf Antrag im Regelfall durch.

Es ist insgesamt in Hessen etwas "veraltet". Gerade wenn man Nachwuchs in die Verwaltung bringen möchte.

Viel Erfolg

Danke für die Informationen.

Zum Dualismus "Erfahrungsaufstieg" und "Qualifikationsaufstieg" bin ich mittlerweile durch Lektüre der HLV auch durchgedrungen.
Ich habe mir sogar von meiner Uni bescheinigen lassen, dass der Kassler MPA seit einer Anpassung der Prüfungsordnung 2019 dem MPM der HfPV gleichwertig ist (ministerial bestätigt).

Der Qualifikationsaufstieg sollte also von den Bildungsvoraussetzungen her kein Problem darstellen.
Sind die TBV des § 37 I HLV kumulativ zu lesen (wie ich es interpretiere)?

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zur Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.
ein für die Fachrichtung geeignetes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen,

2.
sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und

3.
sich in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben.


Und zählen zu § 37 I Nr. 1 HLV Anwärterzeiten? Falls nicht, würde hier auch wieder viel Zeit ins Land ziehen müssen, ehe die acht Jahre erreicht sind.
Laufbahnrecht mit angezogener Handbremse.

Kennt sich jemand mit der Ausgleichszulage nach § 15 III HBesG aus? Diese könnte zumindest den Fall von A10 Bund auf A10 Hessen abmildern...

Dass die zuständige Personalstelle auch in RS mit dem Landespersonalamt nicht auf diese einfachsten Überlegungen kommt, sondern nur ein müdes "Übernahme im Statusamt, für den Rest nicht zuständig" aufbringt, gibt mir darüber hinaus bereits jetzt zu denken.