Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 507035 times)

Zugroaster

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1050 am: 08.03.2023 08:54 »
Der Grenzbetrag wird sehr wohl in A12 erreicht, ebenso in A11 und sogar auch in A10.
Die neue Regelung besagt, tschüss Grenzbetrag.

Ja das ist tatsächlich etwas für die Presse. Hoffe Sie liest mit.

Versuch doch bitte zu verstehen, was andere dir sagen wollen. Ansonsten geht das fast schon in Richtung trollen.

Peejorn

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1051 am: 10.03.2023 07:42 »
Guten Morgen verehrter Schwarm! Lese seit einiger Zeit mit und finde die Ansätze und Informationen sehr interessant. Jetzt hat sich bei mir auch eine Frage aufgetan, vielleicht ist jemand in der gleichen Situation und hat die Antwort bereits gefunden. Ich bin A10 und habe zwei Kinder in Ortsklasse VII, darüber hinaus glücklich geschieden. Aktuell erhalte ich Familienzuschlag für meine beiden Kinder, obwohl diese hauptsächlich bei meiner Exfrau leben. Sie ist keine Beamtin. Erhalte ich nun weiterhin Familienzuschlag, bzw. auch die neue Ortskomponente, oder richtet sich das jetzt nach dem tatsächlichen Kindergeldempfänger, das bekommt meine Ex-Frau. Wie gesagt, bislang habe ich Familienzuschlag für die Kinder bekommen, da diese bei mir ein eigenes Zimmer haben und regelmäßig bei mir sind. Vielleicht kann mir jemand helfen. Besten Dank und viele Grüße.

Überwacher

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1052 am: 10.03.2023 13:00 »
Guten Morgen verehrter Schwarm! Lese seit einiger Zeit mit und finde die Ansätze und Informationen sehr interessant. Jetzt hat sich bei mir auch eine Frage aufgetan, vielleicht ist jemand in der gleichen Situation und hat die Antwort bereits gefunden. Ich bin A10 und habe zwei Kinder in Ortsklasse VII, darüber hinaus glücklich geschieden. Aktuell erhalte ich Familienzuschlag für meine beiden Kinder, obwohl diese hauptsächlich bei meiner Exfrau leben. Sie ist keine Beamtin. Erhalte ich nun weiterhin Familienzuschlag, bzw. auch die neue Ortskomponente, oder richtet sich das jetzt nach dem tatsächlichen Kindergeldempfänger, das bekommt meine Ex-Frau. Wie gesagt, bislang habe ich Familienzuschlag für die Kinder bekommen, da diese bei mir ein eigenes Zimmer haben und regelmäßig bei mir sind. Vielleicht kann mir jemand helfen. Besten Dank und viele Grüße.

Das kann man sehr schön aus dem Gesetz ablesen.

1Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen,
denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65
EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde.

Der aktuelle Familienzuschlag bleibt jedoch aufgrund der "großzügigen" Besitzstandwahrung fürs erste. Wird allerdings mit den nächsten Erhöhungen abgeschmolzen.

Peejorn

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1053 am: 13.03.2023 07:01 »
Naja die Formulierung ist in der aktuellen Rechtslage dieselbe, trotzdem bekomme ich den Familienzuschlag für die Kids. Mir "würde" ja auch Kindergeld zustehen. Hatte die Hoffnung dass im Gesetzesentwurf zu meinen Ungunsten stehen müsste "das Kindergeld auch tatsächlich bekommt"

Christian

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1054 am: 13.03.2023 09:22 »
Nach meinem Verständnis ist der Hinweis auf 64 EStG entscheidend. Es genügt, wenn einem theoretisch auch der Kindergeld zustünde.

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1055 am: 14.03.2023 10:20 »
„Attacke auf die Demokratie“: CSU-Chef Söder kündigt Klage gegen geplante Wahlrechtsreform an. Die CSU halte die Pläne deshalb für klar verfassungswidrig.

Attacke auf die Demokratie, das werde ich auch in meine Klage wegen ungenügender Alimentation schreiben, denn ich halte das auch für klar verfassungswidrig.


Mingara

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1056 am: 14.03.2023 11:26 »
Weiß jemand von den Kommunalbeamten der LHS München hier, was im Rahmen der Besoldungsreform künftig dann aus dieser Strukturzulage wird?

SwenTanortsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1057 am: 14.03.2023 11:57 »
„Attacke auf die Demokratie“: CSU-Chef Söder kündigt Klage gegen geplante Wahlrechtsreform an. Die CSU halte die Pläne deshalb für klar verfassungswidrig.

Attacke auf die Demokratie, das werde ich auch in meine Klage wegen ungenügender Alimentation schreiben, denn ich halte das auch für klar verfassungswidrig.

schön geschrieben, lotsch - ich musste beim Lesen gerade lachen...

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1058 am: 14.03.2023 14:11 »
Weiß jemand von den Kommunalbeamten der LHS München hier, was im Rahmen der Besoldungsreform künftig dann aus dieser Strukturzulage wird?


Die gibt es weiterhin wie gewohnt, nur die Ballungsraumzulage geht in den Orts- und Familienzuschlag über.

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1059 am: 15.03.2023 17:27 »
Vorgeschichte: In Ingolstadt wurde 2023 eine Arbeitsmarktzulage für Erzieherinnen in Höhe von 10 % eingeführt. Die Umlandgemeinden mussten nachziehen, weil ansonsten die Erzieherinnen abgewandert wären.

Aus einer Bürgerversammlung in einer Nachbargemeinde:
Ein Geschäftsführer einer Gemeinde (A 13) beschwert sich, dass er nur noch 50 € mehr verdient als eine Erzieherin, und viele Erzieherinnen haben nach Erhalt der Arbeitsmarktzulage ihre Arbeitszeit reduziert (TzBfG).

Da sieht man mal wie sich solche Eingriffe ins Tarifgefüge auswirken. Es muss schon eine Menge Frust herrschen, wenn man so etwas in einer Bürgerversammlung äußert, und es zeigt, dass die Besoldung nicht mehr amtsangemessen ist.

Digitalo

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1060 am: 17.03.2023 21:14 »
Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile ist heute Veröffentlicht worden:
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2023-80/

MichiF

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1061 am: 20.03.2023 10:38 »
Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile ist heute Veröffentlicht worden:
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2023-80/

Servus Zusammen,
ich hab mir gerade den Link angeschaut...für den Zeitraum ab 01.01.2020 ist die Nachzahlung (sofern man eine solche bekommt) in Anlehnung an das Urteil des BVerfG relativ klar.
Unter Art. 109 Abs. 4 steht nun Folgendes:
"(4) 1Berechtigten, die, ohne dass darüber bereits abschließend entschieden worden ist, ein Fehlen der Amtsangemessenheit der Alimentation für ein drittes oder weiteres Kind durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben, wird für bezugsberechtigte Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2019 ein erhöhter Familienzuschlag nach Maßgabe der folgenden Sätze gewährt. 2Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in welchem Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde. 3Ein Anspruch besteht nur, soweit im entsprechenden Zeitraum für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher in der jeweils geltenden Fassung bestand. 4Die zu gewährenden Erhöhungsbeträge betragen monatlich 313,97 € je drittem oder weiterem Kind. 5Teil 3 Abschnitt 6 findet keine Anwendung.“

Für mich würde das bedeuten, dass jeder der vor 2020 jährlich Einspruch eingelegt hat, für das 3. und jedes weitere Kind 313,97 Euro monatlich Nachzahlung bekommt. Es geht aber nicht hervor, wie lange rückwirkend das gilt.
Ich habe diesen Absatz bisher überhaupt noch nicht gesehen...weiß jemand mehr dazu??

DJ91

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1062 am: 20.03.2023 10:49 »
(1) Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin entspricht der Mietenstufe nach § 12 des Wohngeldgesetzes, welcher die Gemeinde zugeordnet ist. Ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet, ist anstelle des Hauptwohnsitzes auf den dienstlichen Wohnsitz abzustellen. In den Fällen des Art. 38 richtet sich die Ortsklasse des Beamten oder der Beamtin nach der Mietenstufe der entsendenden Dienststelle. 4Für die Bestimmung der Ortsklasse sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgebend.

Eine Frage zu dem hervogehobenen Passus, meine Heimatgemeinde ist keiner Wohngeldstufe zugeordnet. Lediglich der Landkreis und die Kreisstadt sind Wohngeldstufen zugeordnet.

Nach der Zuordnung des Landkreises wäre ich in Wohngeldstufe I, da meine Gemeinde nun nicht explizit genannt ist, wäre dann der Sitz meines Dienstherren heranzuziehen? Dies wäre dann Wohngeldstufe II.

Danke für eure Hilfe.

newT

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1063 am: 20.03.2023 13:45 »
(1) Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin entspricht der Mietenstufe nach § 12 des Wohngeldgesetzes, welcher die Gemeinde zugeordnet ist. Ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet, ist anstelle des Hauptwohnsitzes auf den dienstlichen Wohnsitz abzustellen.
Eine Frage zu dem hervogehobenen Passus, meine Heimatgemeinde ist keiner Wohngeldstufe zugeordnet. Lediglich der Landkreis und die Kreisstadt sind Wohngeldstufen zugeordnet.
(...)
Nach der Zuordnung des Landkreises wäre ich in Wohngeldstufe I, da meine Gemeinde nun nicht explizit genannt ist, wäre dann der Sitz meines Dienstherren heranzuziehen? Dies wäre dann Wohngeldstufe II.
Die Mietenstufe nach §12 des Wohngeldgesetzes wird für Gemeinden mit "einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst." (vgl. §12 Abs. 3 Nr. 2 WoGG).

Propitch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1064 am: 20.03.2023 18:04 »
Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile ist heute Veröffentlicht worden:
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2023-80/

Servus Zusammen,
ich hab mir gerade den Link angeschaut...für den Zeitraum ab 01.01.2020 ist die Nachzahlung (sofern man eine solche bekommt) in Anlehnung an das Urteil des BVerfG relativ klar.
Unter Art. 109 Abs. 4 steht nun Folgendes:
"(4) 1Berechtigten, die, ohne dass darüber bereits abschließend entschieden worden ist, ein Fehlen der Amtsangemessenheit der Alimentation für ein drittes oder weiteres Kind durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben, wird für bezugsberechtigte Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2019 ein erhöhter Familienzuschlag nach Maßgabe der folgenden Sätze gewährt. 2Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in welchem Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde. 3Ein Anspruch besteht nur, soweit im entsprechenden Zeitraum für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher in der jeweils geltenden Fassung bestand. 4Die zu gewährenden Erhöhungsbeträge betragen monatlich 313,97 € je drittem oder weiterem Kind. 5Teil 3 Abschnitt 6 findet keine Anwendung.“

Für mich würde das bedeuten, dass jeder der vor 2020 jährlich Einspruch eingelegt hat, für das 3. und jedes weitere Kind 313,97 Euro monatlich Nachzahlung bekommt. Es geht aber nicht hervor, wie lange rückwirkend das gilt.
Ich habe diesen Absatz bisher überhaupt noch nicht gesehen...weiß jemand mehr dazu??

Hallo MichiF,
dieser Passus war schon in der Fassung enthalten, die im August (noch unveröffentlicht) in die Verbandsabstimmung ging. Von dieser Regelung sind zunächst diejenigen Beschäftigten umfasst, die schon vor 2020 der Besoldung widersprochen haben, z. B. auf Anraten der Gewerkschaften. Sofern über ein solches Widerspruchsverfahren bis heute nicht abschließend entschieden wurde, erhalten diese entsprechende Nachzahlungen. Ob es eine übergeordnete, hier zu betrachtende verwaltungsrechtliche Regelung gibt, die die Anzahl der zurückliegenden, geltenden Jahre begrenzt, kann ich zwar nicht sagen; allerdings gibt es Urteile, die Zeiträume gelten ließen, die erheblich weiter zurück lagen. Gegebenenfalls kommt es daher tatsächlich für eine noch frühere Rückzahlung nur darauf an, ob ein früheres Widerspruchsverfahren noch "offen" ist.