Ja natürlich, da für 2020, 2021 und 2022 auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. Ich würde das aber erst nach Zustellung einer Bezügemitteilung machen mit der die Bezüge nach der Gesetzesänderung erfolgt, da der Widerspruch sonst ggf. zurückgewiesen wird mit dem Verweis dass ja gerade ein neues Gesetz kommt.