Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 505799 times)

MichiF

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1065 am: 21.03.2023 07:01 »
Vielen Dank für die Antwort. Dann bin ich mal gespannt, wann das umgesetzt wird und wie viele Jahre rückwirkend die Zahlungen dann tatsächlich erfolgen, sofern man den Widerspruch eingelegt hat.

Peejorn

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1066 am: 21.03.2023 12:54 »
Guten Morgen verehrter Schwarm! Lese seit einiger Zeit mit und finde die Ansätze und Informationen sehr interessant. Jetzt hat sich bei mir auch eine Frage aufgetan, vielleicht ist jemand in der gleichen Situation und hat die Antwort bereits gefunden. Ich bin A10 und habe zwei Kinder in Ortsklasse VII, darüber hinaus glücklich geschieden. Aktuell erhalte ich Familienzuschlag für meine beiden Kinder, obwohl diese hauptsächlich bei meiner Exfrau leben. Sie ist keine Beamtin. Erhalte ich nun weiterhin Familienzuschlag, bzw. auch die neue Ortskomponente, oder richtet sich das jetzt nach dem tatsächlichen Kindergeldempfänger, das bekommt meine Ex-Frau. Wie gesagt, bislang habe ich Familienzuschlag für die Kinder bekommen, da diese bei mir ein eigenes Zimmer haben und regelmäßig bei mir sind. Vielleicht kann mir jemand helfen. Besten Dank und viele Grüße.

Das kann man sehr schön aus dem Gesetz ablesen.

1Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen,
denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65
EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde.

Der aktuelle Familienzuschlag bleibt jedoch aufgrund der "großzügigen" Besitzstandwahrung fürs erste. Wird allerdings mit den nächsten Erhöhungen abgeschmolzen.

Für den Fall dass jemand in einer ähnlichen Situation ist. Laut Bezügestelle wird der Familienzuschlag NEU gewährt, unabhängig vom Familienstand der Eltern. Was nunmehr nicht mehr gewährt wird, ist der Familienzuschlag für geschiedene Beamte die noch zum Unterhalt an ihren Ex Mann/Frau verpfllichtet sind. (Unabhängig der Kinder) Diese haben bisher noch den "Verheiratetenzuschlag" bekommen.

magnesior

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1067 am: 31.03.2023 14:28 »
Hallo zusammen,

bin durch Zufall auf dieses Thema aufmerksam geworden und habe erst vor wenigen Wochen von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung überhaupt erfahren. Entsprechend haben weder meine Frau noch ich als Beamte des Freistaats Bayern Einspruch gegen die gewährte Besoldung erhoben. Nun meine Frage: Ist es möglich, dies rückwirkend für vergangene Besoldungszeiträume zu unternehmen?
Viele Grüße

Muenchner82

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1068 am: 31.03.2023 14:48 »
Ja natürlich, da für 2020, 2021 und 2022 auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. Ich würde das aber erst nach Zustellung einer Bezügemitteilung machen mit der die Bezüge nach der Gesetzesänderung erfolgt, da der Widerspruch sonst ggf. zurückgewiesen wird mit dem Verweis dass ja gerade ein neues Gesetz kommt.

magnesior

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1069 am: 31.03.2023 14:57 »
@ muenchner82: Vielen Dank für die prompte Antwort.

Zugroaster

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1070 am: 03.04.2023 08:10 »
Hallo zusammen,

bin durch Zufall auf dieses Thema aufmerksam geworden und habe erst vor wenigen Wochen von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung überhaupt erfahren. Entsprechend haben weder meine Frau noch ich als Beamte des Freistaats Bayern Einspruch gegen die gewährte Besoldung erhoben. Nun meine Frage: Ist es möglich, dies rückwirkend für vergangene Besoldungszeiträume zu unternehmen?
Viele Grüße

Ganz konkret:
Also wenn es dir um die "alte" Verfassungswidrigkeit geht....da ist für dich nichts veranlasst. 2020-2022 sind mit dem neuen Gesetz abgegolten.
Solltest du auch das neue Gesetz für verfassungswidrig halten - was viele hier tun - dann braucht es einen neuen Widerspruch gegen die Besoldungszeiträume.

Peejorn

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1071 am: 04.04.2023 14:09 »
Ja natürlich, da für 2020, 2021 und 2022 auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. Ich würde das aber erst nach Zustellung einer Bezügemitteilung machen mit der die Bezüge nach der Gesetzesänderung erfolgt, da der Widerspruch sonst ggf. zurückgewiesen wird mit dem Verweis dass ja gerade ein neues Gesetz kommt.

Die erste Bezügemitteilung nach neuer Gültigkeit kommt dann zum Mai oder? Lese da durchaus verschiedenes....

Propitch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1072 am: 05.04.2023 11:03 »
Ja natürlich, da für 2020, 2021 und 2022 auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde. Ich würde das aber erst nach Zustellung einer Bezügemitteilung machen mit der die Bezüge nach der Gesetzesänderung erfolgt, da der Widerspruch sonst ggf. zurückgewiesen wird mit dem Verweis dass ja gerade ein neues Gesetz kommt.

Die erste Bezügemitteilung nach neuer Gültigkeit kommt dann zum Mai oder? Lese da durchaus verschiedenes....

Hallo Peejorn,
es spricht jedenfalls einiges dafür. Die DPolG beispielsweise meldet, dass zum Mai umgestellt wird und zum Juni die Nachzahlungen für dieses Jahr kommen sollen. Einige Sachbearbeiter des LfF geben telefonisch wohl auch eine solche Auskunft. Formal kündigt das LfF (bislang) lediglich an, dass die Umstellungen "zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes" erfolgen, die Nachzahlungen "kurze Zeit später".

magnesior

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1073 am: 08.04.2023 20:10 »
Hallo zusammen,

bin durch Zufall auf dieses Thema aufmerksam geworden und habe erst vor wenigen Wochen von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung überhaupt erfahren. Entsprechend haben weder meine Frau noch ich als Beamte des Freistaats Bayern Einspruch gegen die gewährte Besoldung erhoben. Nun meine Frage: Ist es möglich, dies rückwirkend für vergangene Besoldungszeiträume zu unternehmen?
Viele Grüße

Ganz konkret:
Also wenn es dir um die "alte" Verfassungswidrigkeit geht....da ist für dich nichts veranlasst. 2020-2022 sind mit dem neuen Gesetz abgegolten.
Solltest du auch das neue Gesetz für verfassungswidrig halten - was viele hier tun - dann braucht es einen neuen Widerspruch gegen die Besoldungszeiträume.

Hallo Zugroaster,
tut mir leid, aber so ganz versteh ich das nicht, die alte Besoldungsgesetzgebung scheint ja offenbar verfassungswidrig gewesen zu sein, das neue Gesetz wird von vielen Teilnehmern auch als verfassungswidrig angesehen, der Gesetzgeber hat auf Einrede zur Verjährung verzichtet... Macht es da keinen Unterschied, ob man für die Jahre 2020, 21, 22 Widerspruch einlegt...

Diederich Heßling

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1074 am: 09.04.2023 16:37 »
Ich behaupte die meisten Beamten werden keine oder nur eine geringe Nachzahlung bekommen. Vgl. Art. 109 Abs.1 Satz 2
der Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen


Für die Jahre 2020 bis 2022 ist bei der Berechnung des Orts- und Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung anstelle der Anlage 5 auf die Anlage 11 abzustellen.

Die Anlage 11 wurden die Beträge schön niedrig gewählt, wahrscheinlich an den alten SGB2 Sätzen ausgerichtet.

Propitch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1075 am: 11.04.2023 19:34 »
Hallo zusammen,

bin durch Zufall auf dieses Thema aufmerksam geworden und habe erst vor wenigen Wochen von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung überhaupt erfahren. Entsprechend haben weder meine Frau noch ich als Beamte des Freistaats Bayern Einspruch gegen die gewährte Besoldung erhoben. Nun meine Frage: Ist es möglich, dies rückwirkend für vergangene Besoldungszeiträume zu unternehmen?
Viele Grüße

Ganz konkret:
Also wenn es dir um die "alte" Verfassungswidrigkeit geht....da ist für dich nichts veranlasst. 2020-2022 sind mit dem neuen Gesetz abgegolten.
Solltest du auch das neue Gesetz für verfassungswidrig halten - was viele hier tun - dann braucht es einen neuen Widerspruch gegen die Besoldungszeiträume.

Hallo Zugroaster,
tut mir leid, aber so ganz versteh ich das nicht, die alte Besoldungsgesetzgebung scheint ja offenbar verfassungswidrig gewesen zu sein, das neue Gesetz wird von vielen Teilnehmern auch als verfassungswidrig angesehen, der Gesetzgeber hat auf Einrede zur Verjährung verzichtet... Macht es da keinen Unterschied, ob man für die Jahre 2020, 21, 22 Widerspruch einlegt...

Hallo Magnesior,
für den Zeitraum seit dem Jahr 2020 ist es tatsächlich egal, ob Du Deiner Besoldung widersprochen hast - vorausgesetzt (!), Deine Behörde bzw. das für Dich zuständige Ministerium hat seit demselben Jahr auf "das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung" verzichtet. Dies ist z. B. für die Landesbeamten in Bayern durch das StMFH und für die Kommunalbeamten in München durch die LH München für den Zeitraum von 2020 bis 2022 erfolgt. Für die Jahre davor und für Beamte, deren zuständige Behörde oder Ministerium hierauf nicht verzichtet haben, gilt aber: der Widerspruch muss spätestens am Ende des jeweils laufenden Jahres eingegangen sein, und bislang darf darüber noch nicht endgültig entschieden worden sein. Manche Widersprüche wurden zusätzlich mit der Formulierung "und für folgende Jahre" in die Zukunft gerichtet; ob diese Verfahrensweise aber tatsächlich einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung standhalten würde, ist mir nicht bekannt. Ich hoffe, ich konnte damit Deine Frage beantworten.

magnesior

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1076 am: 13.04.2023 20:06 »
Hallo Propitch,

vielen Dank für deine Antwort, habe es verstanden.
Viele Grüße

Landsknecht

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1077 am: 14.04.2023 11:53 »
Mein Mail von Heute an die komba Bayern und den BBB:
Zitat
Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,

das völlig unzureichende Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile ist nun zum 01.04.2023 in Kraft getreten, damit wird den bayerischen Beamten weiterhin eine verfassungsgemäße amtsangemessene Alimentation verweigert und nach dem Prinzip „Besoldung nach Kassenlage“ verfahren. Ich gehe davon aus, dass dieses Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben wird. Das wird aber anscheinend ausnahmslos in allen Ländern und beim Bund mit einkalkuliert, da entsprechende Entscheidungen ja erst in Jahren zu erwarten sind. Auch beschleicht mich eine gewisse Fassungslosigkeit, wie dieses Gesetz vom bbb und der komba Bayern ohne großen Widerstand kommentiert wird und noch angebliche wesentliche Verbesserungen im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt worden seien. Die Einwände des Bayer. Richtervereins wurden anscheinend nicht weiter zur Kenntnis genommen. Die Bestenauslese, die eigentlich ein Grundprinzip des Beamtentums sein sollte wird seit Jahren ausgehöhlt und das bei dem allseits bekannten Fachkräftemangel auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Nur am Rande, meine Frau hat in den Jahren 2020-2022 und wird auch dieses Jahr bei weitem nicht die als durchschnittliches Brutto-Jahreseinkommen gesetzte Grenze von 20.000,-- € verdient haben, bzw. werden. Das ist jedoch nur ein Grund, warum ich die vergangene sowie die künftige Alimentation als verfassungswidrig betrachte.

Meine Frage: Wird die komba Bayern sich ein Beispiel am aus meiner Sicht vorbildlichen tbb nehmen Häufig gestellte Fragen / FAQ | tbb beamtenbund und tarifunion thüringen (thueringer-beamtenbund.de) und seine Mitglieder so unterstützen, falls meine Widersprüche gegen die Besoldung der Jahre 2020-2022 (s. Anlage Widerspruch 2022) aufgrund des nun beschlossenen Gesetzes negativ beschieden werden? Aus den in meinem Widerspruch genannten Gründen werde ich auch dieses Jahr Widerspruch gegen meine Besoldung einlegen müssen.

Falls ich von meiner Gewerkschaft in naher Zukunft nicht ebensolche Unterstützung wie in Thüringen erwarten kann, werde ich meine Mitgliedschaft beenden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Finanzer

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« Antwort #1078 am: 14.04.2023 12:58 »
Alles drin was drin sein muss. Auf die Antwort bin ich sehr gespannt.

Ich fürchte aber ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft endet bald.

Landsknecht

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« Antwort #1079 am: 17.04.2023 07:57 »
Das befürchte ich auch 8)