Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 505805 times)

magnesior

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1095 am: 23.04.2023 11:21 »
Also, so wirklich ein System sehe ich auch nicht bei den Bezügemitteilungen. In der Abrechnung meiner Frau ist nun der Familienzuschlag mit OK IV / 2 Kinder einberechnet. Anstatt ca. 330 also 508 Euro.

Rückwirkend wird dieser auch für den Monat April verrechnet, für Januar, Februar, März nicht. Was ist die Logik dahinter?

Werde einfach mal den zuständigen Sachbearbeiter anrufen und nachfragen..

Viele Grüße

Grisupoli

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1096 am: 23.04.2023 11:58 »
Die noch fehlenden Monate werden in den nächsten Monaten nachberechnet. So wurde mir das am Telefon beim Lff gesagt.

dewe

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1097 am: 23.04.2023 13:52 »
Gesetz trat zum 01.04 in Kraft. Daher die Nachberechnung für April. Alles andere kommt dann.

Segglmeier

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1098 am: 24.04.2023 08:37 »
Ich habe mittlerweile auch die neue Bezügemitteilung erhalten.

Ließt sich ganz lustig - Effektiv als A9/05 verheiratet mit Kind 70 Euro brutto mehr aber mir wurde ebenfalls die Strukturzulage gestrichen und zusätzlich noch im Vormonat April nachträglich wieder abgezogen. Also ergo hab ich jetzt 30 brutto weniger

Jetzt mal ganz ehrlich, das kann doch nicht deren Ernst sein.
Da stimmt was nicht. Warum sollte man die Strukturzulage wegstreichen? Die hat mit Kindern oder Nichtkindern doch nichts zu tun. War da der Lehrling dran gesessen?


Rene Trummer

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1099 am: 25.04.2023 19:11 »
Hallo miteinander,

ich bin relativ unzufrieden mit den Auswirkungen des neuen Gesetzes. Unabhängig davon, dass ich selbst in meiner persönlichen Fallkonstellation mit der finanziellen und kindesunterhaltspflichtigen Verantwortung nun 15,- € mehr Familienzuschlag bekomme als vorher, habe ich einige Fragen und Punkte bei und mit denen ich mich rechtlich zu Wehr setzen möchte. Das Gesetz geht in einigen Aspekten deutlich am Ziel der Orientierung an aktuellen Lebensverhältnissen vorbei und ist damit auch angreifbar.

Das betrifft insbesondere die Bereiche Alimentation auf Grundlage Bemessungsgrundlage von 20000,- Partnereinkommen, Aberkennung der Stufe 1 auf Grund neuer Konkurrenzregelung Kindergeldempfänger bei Scheidungsfällen u.a.

Nachdem es sicherlich noch einige Betroffene mehr gibt, die Angriffspunkte sehen und sich verwaltungsrechtlich nicht auskennen, und wehren möchten, würde vielleicht ein neues Thema Sinn machen, in dem man Fallkonstellationen aufzeigt und rechtliche Hilfestellungen erfragt und austauscht.

Beste Grüße




Landsknecht

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1100 am: 26.04.2023 08:05 »
Hallo Rene,
finde ich eine gute Idee, habe selbst gegen die Besoldung 2020-2022 Widerspruch eingelegt und bin mir nun unsicher wie es weitergeht.
Derzeit sehe ich folgende Möglichkeiten:

a) Meine Widersprüche werden aufgrund des neuen Gesetzes abgelehnt, dann müsste ich Klage erheben, da auch damit niemals eine verfassungsgemäße Besoldung gewährt wird

b) Ich schreibe meinen Dienstherren an und weise darauf hin, dass ich meine bestehenden Widersprüche auch nach dieser Gesetzesänderung aufrecht erhalten werde

c) Ich warte ab, was von meinem Dienstherren jetzt kommt hinsichtlich der alten Widersprüche

d) der bbb unterstützt Musterklagen, was ich stark bezweifle, ist wohl eher eine Abteilung des STMI, als eine echte Gewerkschaft.

Hinweis: das Widerspruchsverfahren ist derzeit ruhend gestellt. Erfahrene Verwaltungsrechtler bitte ich um eine Einschätzung, danke.

Meinen Widerspruch gegen die Jahre 2020-2022 findet ihr hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117224.msg267686.html#msg267686
« Last Edit: 26.04.2023 08:16 von Landsknecht »

Rene Trummer

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1101 am: 26.04.2023 21:18 »
Fakt ist, dass sich jeder Einzelne mit seiner neuen Bezügemitteilung und dem persönlichen Ansinnen zu den finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes befassen wird, "weil sich da irgendetwas geändert hat". 70% des Beamtentums in Bayern werden es vielleicht hinnehmen, weil sie kleine oder größere finanzielle Vorteile erhalten, bzw. nicht betroffen sind. Weiteren 10% wird es stinken und sie tun nichts, weil sie sich nicht auskennen oder es auch zu aufwendig ist, dagegen vorzugehen. Ungefähr 20% (mein persönlich geschätzter Anteil) haben durch die Ausgestaltung des Gesetzes einen finanziellen Nachteil bzw. nicht den Vorteil der nötig ist und das Gesetz an dem Ziel der Zuschläge für die "Orientierung an den Lebensverhältnissen" von Beamten z.B. für meine Voraussetzungen mit 4 Kindern in finanzieller Verantwortung (Patchwork) vorbeiführt.

Es stellt sich nun aber grundsätzlich die Frage, wie und in welcher Form man den nächsten Schritt macht. Allein? Gemeinsam? Mit Gewerkschaften? Mit Petition? Brandbrief? u.a. etc.....???

Mir ist klar, dass ich Widerspruch einlegen und warten kann. Völlig klar ist auch, dass ich mit meiner Rechtschutz einen Anwalt beauftragen kann, der mir mit Feststellungs-, Leistungs- oder was weiß ich welcher Klageform helfen könnte. Das werde ich auch tun.

Da ich aber sicher nicht der Einzige bin, dem das gehörig gegen den Strich geht, obwohl in der Gesetzeserarbeitung von verschiedenen Verbänden eindringlich darauf hingewiesen wurde, suche ich jetzt eine wirksame Methode, die ja nicht nur mir helfen soll. Sowohl für den Gesetzgeber, als auch für die Gewerkschaften, die nur lapidaren Einfluss genommen haben, sollten doch hier mal die Augen geöffnet werden können.

Ich bin quasi auf der Suche nach ähnlich ungerecht gelagerten Fällen und weiteren Angriffspunkten gegen diese oberflächliche Gesetzgebung, welche vom Finanzminister als großer Erfolg verkauft wurden. Diese sollten konkret und objektiv sein. Diskussionen über Recht oder Unrecht sollten nicht persönlich werden. Die Beamtenschaft wurde hier schon genug auseinander dividiert.

Punktum:

Kennt jemand gute Anwälte für diesen Bereich?
Gibt es jemand mit juristischer Erfahrung im Verwaltungsrecht der oder die Tipps geben kann?
Wer ist noch von deutlichen Nachteilen betroffen?
Wie kann man auch gemeinsam und öffentlichkeitswirksam im Sinne der familienunterstützenden Besoldung gegen dieses Gesetz vorgehen?

Viele Fragen, viel Unkenntnis und keine Handlungsoptionen habe ich.

Nochmal die Frage und Feststellung. Ein eigener Themenbereich für das Vorgehen gegen das Gesetz als Fall- und Informationssammlung würde doch Sinn ergeben.





 

Finanzer

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1102 am: 27.04.2023 06:37 »
Sowohl für den Gesetzgeber, als auch für die Gewerkschaften, die nur lapidaren Einfluss genommen haben, sollten doch hier mal die Augen geöffnet werden können.

Mit Verlaub, das Ergebnis ist im Großen und Ganzen das, welches die bayrische Politik wollte und vom BBB billigend in Kauf genommen wurde. Mit Augen öffnen kommt man hier nicht weit.

Landsknecht

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1103 am: 27.04.2023 07:53 »
Fakt ist, dass sich jeder Einzelne mit seiner neuen Bezügemitteilung und dem persönlichen Ansinnen zu den finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes befassen wird, "weil sich da irgendetwas geändert hat". 70% des Beamtentums in Bayern werden es vielleicht hinnehmen, weil sie kleine oder größere finanzielle Vorteile erhalten, bzw. nicht betroffen sind. Weiteren 10% wird es stinken und sie tun nichts, weil sie sich nicht auskennen oder es auch zu aufwendig ist, dagegen vorzugehen. Ungefähr 20% (mein persönlich geschätzter Anteil) haben durch die Ausgestaltung des Gesetzes einen finanziellen Nachteil bzw. nicht den Vorteil der nötig ist und das Gesetz an dem Ziel der Zuschläge für die "Orientierung an den Lebensverhältnissen" von Beamten z.B. für meine Voraussetzungen mit 4 Kindern in finanzieller Verantwortung (Patchwork) vorbeiführt.

Es stellt sich nun aber grundsätzlich die Frage, wie und in welcher Form man den nächsten Schritt macht. Allein? Gemeinsam? Mit Gewerkschaften? Mit Petition? Brandbrief? u.a. etc.....???

Mir ist klar, dass ich Widerspruch einlegen und warten kann. Völlig klar ist auch, dass ich mit meiner Rechtschutz einen Anwalt beauftragen kann, der mir mit Feststellungs-, Leistungs- oder was weiß ich welcher Klageform helfen könnte. Das werde ich auch tun.

Da ich aber sicher nicht der Einzige bin, dem das gehörig gegen den Strich geht, obwohl in der Gesetzeserarbeitung von verschiedenen Verbänden eindringlich darauf hingewiesen wurde, suche ich jetzt eine wirksame Methode, die ja nicht nur mir helfen soll. Sowohl für den Gesetzgeber, als auch für die Gewerkschaften, die nur lapidaren Einfluss genommen haben, sollten doch hier mal die Augen geöffnet werden können.

Ich bin quasi auf der Suche nach ähnlich ungerecht gelagerten Fällen und weiteren Angriffspunkten gegen diese oberflächliche Gesetzgebung, welche vom Finanzminister als großer Erfolg verkauft wurden. Diese sollten konkret und objektiv sein. Diskussionen über Recht oder Unrecht sollten nicht persönlich werden. Die Beamtenschaft wurde hier schon genug auseinander dividiert.

Punktum:

Kennt jemand gute Anwälte für diesen Bereich?
Gibt es jemand mit juristischer Erfahrung im Verwaltungsrecht der oder die Tipps geben kann?
Wer ist noch von deutlichen Nachteilen betroffen?
Wie kann man auch gemeinsam und öffentlichkeitswirksam im Sinne der familienunterstützenden Besoldung gegen dieses Gesetz vorgehen?

Viele Fragen, viel Unkenntnis und keine Handlungsoptionen habe ich.

Nochmal die Frage und Feststellung. Ein eigener Themenbereich für das Vorgehen gegen das Gesetz als Fall- und Informationssammlung würde doch Sinn ergeben.

Habe ein neues Thema eröffnet: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120597.0.html

Kleeblatt

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1104 am: 28.04.2023 19:54 »
Mein kommunaler Dienstherr hat das neuen Besoldungsrecht nicht umgesetzt.
Bin echt auf die Begründung gespannt.
Kann ich nun Verzugszinsen geltend machen?

Beamter

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1105 am: 28.04.2023 23:40 »
Mein kommunaler Dienstherr hat das neuen Besoldungsrecht nicht umgesetzt.
Bin echt auf die Begründung gespannt.
Kann ich nun Verzugszinsen geltend machen?

Aha. An was machen Sie das fest?

Kleeblatt

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1106 am: 29.04.2023 10:22 »
§288 I  BGB (analog)

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1107 am: 29.04.2023 11:16 »
Aufgrund Art. 4 Abs.4 BayBesG hast du grundsätzlich keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Du hast auch grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB. Nach meiner Ansicht widerspricht das jedoch EU-Recht. Ich habe die nachfolgende Begründung an alle Richtervereine und Beamtengewerkschaften gesendet.

Außerdem wird für die Besoldungsnachzahlung ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 % (oder 9 % ?) über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 (oder 2 )und zusätzlich für jeden Monat der Besoldungsnachzahlung eine Verzugspauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB verlangt.

Begründung:
Anspruchsgrundlage ist § 288 Abs. 1 und 5 BGB. Die Vorschrift dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Zahlungsverzugsrichtlinie 2011 – RL 2011/7/EU vom 16.02.2011 (ZVerzugsRL 2011). Deshalb ist EU-Recht zu beachten.
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen, da nach EU-Recht Beamte und Arbeitnehmer gleichzusetzen sind. Arbeitnehmer sind „Gläubiger von Entgeltforderungen“. Denn sie haben einen Anspruch auf Zahlungen von Lohn und Gehalt, das der Arbeitgeber für die erhaltene Arbeitsleistung bezahlen muss. Der Arbeitgeber ist kein Verbraucher, sondern Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer jede „natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Damit entspricht die Beamtenbesoldung dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in
den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt. Anm. : bitte durchlesen
Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich.

Der EuGH hat in verschiedenen Urteilen wiederholt darauf hingewiesen, dass nach EU-
Recht Beamte als Arbeitnehmer zu betrachten sind.
Der EuGH hat in seiner Vorbemerkung zum Fall Kreuziger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einzelne seine nach EU-Recht bestehenden Ansprüche unabhängig davon geltend machen kann, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger  Dienstherr von Beamten) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann.
Es kommt somit grundsätzlich nicht auf den Status (als Beamter und/oder Angestellter) an,
sobald, wie hier, ein Bezug zum EU-Recht besteht.
Die Vergleichbarkeit von Beschäftigten ist von allgemeiner Bedeutung für alle Sachverhalte,
in denen der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung des Unionsrechts gemäß Art. 20
EU-GRCh anzuwenden ist, was daraus folgt, dass nationales Recht gem. Art. 51 Abs. 1 EU-
GRCh – objektiv – der Durchführung von Unionsrecht dient, auch wenn kein ausdrücklicher
Bezug darauf erfolgen sollte. Im Recht der Mitgliedstaaten vorgenommene Statuseinteilungen sind insoweit als solche daher ohne Relevanz; denn eine Differenzierung
ist nur in Bezug auf die jeweilige Beschäftigungsbedingung und einen objektiven Unterschied
in der Aufgabenstellung rechtfertigungsfähig. Eine Vergleichbarkeit besteht schon dann,
wenn Arbeitnehmer und Beamte in den gleichen Aufgabenfeldern eingesetzt werden und
die gleiche berufliche Verantwortung haben, wie das bei Lehrkräften, den meisten
Kommunalbeschäftigten, aber auch in vielen anderen Verwaltungsbereichen einschließlich
der in Ministerien Tätigen der Fall ist (a. a. O.). (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 29/2019
Anm.)

Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40). Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340). Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayBesG, der auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung findet, werden die Bezüge monatlich im Voraus bezahlt.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (st. Rspr., vgl. BAG 28. August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361). Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen (vgl. MüKoBGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111), mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 7 ABR 4/18 - Rn. 45; BGH 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - Rn. 19). Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zieht (vgl. BGH 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13 - Rn. 15 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 63, BAGE 167, 196; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198).
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Besoldungszahlungen an den Kläger aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).

Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2000/35/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.
Es ist deshalb zu beanstanden, dass Art. 4 Abs. 4 BayBesG (oder entsprechende Gesetzesnorm) nicht geändert wurde, obwohl eine Pflicht hierzu bestanden hätte (sieh Art. 7 Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken). Wir verweisen auf den Grundsatz, dass die Richtlinie 2011 /7/EU als höherwertiges Recht zu bevorzugen ist.

Falls unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, regen wir an, die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.

Ozymandias

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1108 am: 29.04.2023 13:20 »
Lotsch probier es doch mal bei der EU-Komission.
Wenn eine Richtlinie nicht korrekt umgesetzt wird, hagelt es in der Regel Geldbußen bei den Mitgliedsstaaten.

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1109 am: 30.04.2023 10:33 »
Lotsch probier es doch mal bei der EU-Komission.
Wenn eine Richtlinie nicht korrekt umgesetzt wird, hagelt es in der Regel Geldbußen bei den Mitgliedsstaaten.

Danke für den Hinweis.