Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 320449 times)

Ozymandias

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1110 am: 30.04.2023 11:51 »
Lotsch probier es doch mal bei der EU-Komission.
Wenn eine Richtlinie nicht korrekt umgesetzt wird, hagelt es in der Regel Geldbußen bei den Mitgliedsstaaten.

Danke für den Hinweis.

Zitat
Art. 4 Abs. 4 BayBesG schließe zudem Ansprüche auf Zinsen für verspätet gezahlte Dienstbezüge ausdrücklich aus. Die Verzugspauschale sei Verzugszinsen gleichzusetzen, weil beide rechtstechnisch und systematisch eine Alimentation für eingetretene Verzögerungen - ein Verzugsschaden - seien, was sich aus der systematischen Stellung des § 288 Abs. 5 BGB ergebe. Art. 4 Abs. 4 BayBesG solle nach Sinn und Zweck der Vorschrift Streitigkeiten zwischen Beamtem und Dienstherrn wegen Kleinbeträgen vermeiden. Daher dürfe zwischen Verzugspauschale und Verzugszins keine künstliche Differenzierung getroffen werden. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB sei zudem ein im Schuldverhältnis wurzelnder Anspruch. Ein solches sei das Beamtenverhältnis gerade nicht.

Kleinbeträge  ;D


VG Bayreuth, Urteil v. 10.12.2019 – B 5 K 18.305
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-41844

Schau dir mal hier Rn 25 an.

und [...]  "Ist der Zinsanspruch seinerseits aber gesetzlich ausgeschlossen, kann auch kein abgeltungsfähiger Beitreibungsaufwand entstehen."
Die spezialgesetzliche Regelung in Art. 4 Abs. 4 BayBesG steht ebenso wie § 12 a ArbGG wohl im Weg.

Landsknecht

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1111 am: 04.05.2023 10:25 »
Mein Mail von Heute an die komba Bayern und den BBB:
Zitat
Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,

das völlig unzureichende Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile ist nun zum 01.04.2023 in Kraft getreten, damit wird den bayerischen Beamten weiterhin eine verfassungsgemäße amtsangemessene Alimentation verweigert und nach dem Prinzip „Besoldung nach Kassenlage“ verfahren. Ich gehe davon aus, dass dieses Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben wird. Das wird aber anscheinend ausnahmslos in allen Ländern und beim Bund mit einkalkuliert, da entsprechende Entscheidungen ja erst in Jahren zu erwarten sind. Auch beschleicht mich eine gewisse Fassungslosigkeit, wie dieses Gesetz vom bbb und der komba Bayern ohne großen Widerstand kommentiert wird und noch angebliche wesentliche Verbesserungen im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt worden seien. Die Einwände des Bayer. Richtervereins wurden anscheinend nicht weiter zur Kenntnis genommen. Die Bestenauslese, die eigentlich ein Grundprinzip des Beamtentums sein sollte wird seit Jahren ausgehöhlt und das bei dem allseits bekannten Fachkräftemangel auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Nur am Rande, meine Frau hat in den Jahren 2020-2022 und wird auch dieses Jahr bei weitem nicht die als durchschnittliches Brutto-Jahreseinkommen gesetzte Grenze von 20.000,-- € verdient haben, bzw. werden. Das ist jedoch nur ein Grund, warum ich die vergangene sowie die künftige Alimentation als verfassungswidrig betrachte.

Meine Frage: Wird die komba Bayern sich ein Beispiel am aus meiner Sicht vorbildlichen tbb nehmen Häufig gestellte Fragen / FAQ | tbb beamtenbund und tarifunion thüringen (thueringer-beamtenbund.de) und seine Mitglieder so unterstützen, falls meine Widersprüche gegen die Besoldung der Jahre 2020-2022 (s. Anlage Widerspruch 2022) aufgrund des nun beschlossenen Gesetzes negativ beschieden werden? Aus den in meinem Widerspruch genannten Gründen werde ich auch dieses Jahr Widerspruch gegen meine Besoldung einlegen müssen.

Falls ich von meiner Gewerkschaft in naher Zukunft nicht ebensolche Unterstützung wie in Thüringen erwarten kann, werde ich meine Mitgliedschaft beenden müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort von der Komba Bayern:
Zitat
leider kommen wir erst jetzt dazu, uns ausführlicher mit Ihrem Schreiben (E-Mail) vom 14.04.2023 zu beschäftigten.

Nach derzeitigem Sachstand rechnen wir damit, dass XXXXXXX den von Ihnen mit Datum vom 18.10.2022 eingelegten Widerspruch als unbegründet zurückweisen wird.
Ihr Dienstherr wird (demnächst) die Vorgaben des Gesetzes zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile (BayGVBl. 2023, 80 ff.) umsetzen, die Besoldung am 01.04.2023 neu festsetzen und eine Rückrechnung ab 01.01.2020 vornehmen. Damit folgt Ihr Dienstherr den geltenden gesetzlichen Vorgaben und handelt damit zunächst einmal aufgrund der geltenden Rechtslage gesetzeskonform.

Nächster Schritt wäre dann, die behauptete amtsangemessene Alimentation klageweise geltend zu machen. Hierzu haben wir bereits in unseren früheren Schreiben Hinweise gegeben, auch zu verfahrensrechtlichen Fragen.

In einer Klagebegründung müsste substantiiert vorgetragen werden, warum die aktuell gewährte Besoldung nicht verfassungsgemäß ist und in welchen konkreten Punkten die Alimentation nicht amtsangemessen ist bzw. nicht den grundgesetzlichen Vorgaben entspricht.

Einige Argumente führen Sie in Ihrem Schreiben zwar an, dass wird aber nach unserer Einschätzung vor Gericht nicht ausreichen. Warum genau ist das Gesetz unzureichend? Die bloße Behauptung, den bayerischen Beamten werde die amtsangemessene Alimentation verweigert, dürfte ein Gericht eher weniger überzeugen. Auch wenn in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz (sog Offizialmaxime) gilt, bedeutet das nicht, dass nicht konkrete Gründe und Tatbestände aufgeführt und vorgetragen werden müssten.

DAs Bundesverfassungsgericht hat in den grundlegenden Entscheidungen (haben wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 16.06.2021 im Volltext zukommen lassen) im Wesentlichen zwei Punkte aufgegriffen, die hier entscheidend waren. Zum einen ging es um die (amtsangemessene) Alimentation, also um die Verpflichtung des Dienstherrn, Bezüge zu gewähren, die dem Beamten (und seiner Familie) einen angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen, zum anderen um das sog. Abstandsgebot, nach dem (grob gesagt) zwischen den Bezügen und der Grundsicherung, die der Beamte erhalten würde, ein Mindestabstand von 15 % eingehalten ist.
Gerade im Hinblick auf die Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten (vor allem Mietenhöhe) greift das kürzlich vom Landtag verabschiedetet Gesetz auf die Mietenstufen des Wohngeldrechts zurück.

Ob das Mindestabstandsgebot in Ihrem konkreten Fall eingehalten ist, können wir nur überprüfen, wenn Sie uns Ihre monatlichen Bezüge mitteilen und parallel dazu darlegen, wie hoch in Ihrem Fall (bzw. dem Ihrer Familie) die Grundsicherung ausfallen würde.
Die Unterlagen und Informationen werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Wenn wir konkrete Sachverhaltsinformationen haben, können wir Problematik auch fundierter prüfen.

Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen im Moment und zum jetzigen Kenntnisstand leider keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz gewähren.

Die von Ihnen zitierte Seite des tbb (bamtenbund und tarifunion thüringen) dargestellten verfahrensrechtlichen Aspekte (Klageerhebung etc.) einer Klage sind als Verwaltungsrecht Bundesrecht und damit auch für Bayern gültig.
Allerdings scheinen (wir geben aber zu, dies nicht genauer geprüft zu haben), die besoldungsrechtlichen Ausgangslagen in Bayern und Thüringen nicht vergleichbar zu sein. So schreibt der tbb:
Der tbb vertritt die Auffassung, dass mit den von der Landesregierung im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen (Streichung der Stufe 1 in A 6 und A 7, Anhebung des Familienzuschlages für Kind 1 und 2) allein die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes für eine dem Amte nach angemessene Alimentation nicht eingehalten werden. Vielmehr kommt es zu einem dauerhaften Ungleichgewicht zweier grundrechtsgleicher Rechte, durch die Überbetonung des Alimentations- zu Lasten des Leistungsprinzips, verdeutlicht an folgendem Beispiel: Um den Besoldungs“vorsprung einer/s Kollegin/en in A 6 Stufe 1 mit 2 Kindern “ betragsmäßig einzuholen, muss ein in A 6 eingruppierte/r Beamtin/er ganze 34 Jahre arbeiten. Eine verfassungsgemäße Besoldung wird nicht lediglich mittels Detailanpassungen bei den unteren Besoldungsgruppen und Familienzuschlägen erreicht. Die Besoldung muss unabhängig von Familienstand und Kinderzahl im Grundsatz vorrangig dem Amte nach angemessen sein und der/dem Empfänger/in einen angemessenen Lebensstandard bieten. Zur Vermeidung besoldungsinterner Verwerfungen müssen Grundbesoldung und Familien- und/oder sonstige Zuschläge in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Für die hierbei zitierten Maßnahmen sehen wir in Bayern z. B. keine Entsprechung.

Bitte begründen Sie Ihre Einwendungen konkreter und spezifizierter, damit wir uns damit dann auch genauer auseinandersetzen können. Wir werden auch noch mit den Kollegen des BBB Kontakt aufnehmen wegen deren Einschätzung und ob dort ähnlich gelagerte Anfragen bereits vorliegen.
Bitte beachten Sie auch, dass wir zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Fristen o. ä.  überwachen.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns über die Entscheidung Ihres Dienstherrn über Ihren Widerspruch informieren könnten.

Für weitere Erläuterungen oder Nachfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Denke da wird keine weitere Unterstützung kommen, über die 20.000 und das Abstandgebot wischen den Besoldungsgruppen kein Wort. Ich soll darlegen, wie sich meine Besoldung im Verhältnis zu einer Grundsicherungsfamilie verhält.
Meine Hauptbegründung für eine kommende Klage wäre, dass ein Beamter in A3, Stufe 2, verh. 2 Kinder in München ohne die Einberechnung der ominösen 20.000 Ehepartnereinkommen ca. 11.000 € weniger im Jahr hat als die Grundsicherungsfamilie und ich davon ausgehe, dass dessen Grundgehalt angehoben gehört und damit auch alle folgenden in der A-Besoldung.
Desweiteren hatte meine Frau in den letzten Jahren in keinem Jahr 20.000 Bruttoeinkommen. Ob das reicht?

Muenchner82

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1112 am: 04.05.2023 10:57 »
Hallo Landsknecht,

ähnlich werde ich auch argumentieren (nur 1 Kind und Frau >20k€). Im Sinne von: Eine Erhöhung der Zulagen allein kann nicht ausreichend sein, da eine Zulage nicht den Charakter einer Zulage verlieren darf und damit die Grundgehaltssätze auch angehoben werden müssen. Daraus folgt dann aufgrund des Abstandsgebots dass meine Besoldung zu niedrig ist, blablub
Ich rechne mir aber die nächsten Tage noch den Abstand eines alleinstehenden A3ers zum Bürgergeld aus, sofern mir das gelingt. Einfach um zu sehen ob die Grundgehaltssätze zu niedrig sind.

Ozymandias

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1113 am: 04.05.2023 11:04 »
Zitat
Die Besoldung muss dem jeweiligen Amt angemessen sein, nicht dem Familienstand, der Kinderzahl oder dem Wohnort. Dieses grundlegende Prinzip der Besoldung wird durch den Entwurf offenbar aus kurzsichtigen fiskalischen Gründen heraus außer Kraft gesetzt. Der vorliegende Entwurf verschleiert zudem das gravierende Ausmaß der aktuellen Unterbesoldung.

https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2023

Oder auch:
Zitat
Eine Alimentation über Familienzuschläge über die Vorgaben des BVerfG hinaus verstößt gg. den Grundsatz der Besoldung anhand Qualifikation, Leistung und Bedeutung des Amtes, denn der Familienstand ist ein außerdienstlicher Faktor.

Den außerdienstlichen Faktor betonen dürfte hilfreich sein. So ähnlich könnte man es formulieren.

Unlucky

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1114 am: 04.05.2023 14:07 »
Ich A8 Stufe 10, 2 Kinder, Frau hat (leider) die 20k (Metallbranche). Das heißt, meine Frau sorgt dafür, dass meine Alimentation verfassungsmäßig ist? Wenn ich der das erzähle...Sie geht nur arbeiten damit man sich mal einen Urlaub leisten kann, alle 8 Jahre einen neuen Gebrauchten kaufen und die Hobbys der Kinder bezahlen kann. Von finanzieller Freiheit keine Spur. Ach ja, fürs Alter soll ich ja auch noch vorsorgen. Aber muss ich ja nicht mehr so viel, weil wer länger arbeitet ist ja kürzer arm. Geht mir das aufn Sack hier...

SwenTanortsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1115 am: 05.05.2023 10:13 »
Ich A8 Stufe 10, 2 Kinder, Frau hat (leider) die 20k (Metallbranche). Das heißt, meine Frau sorgt dafür, dass meine Alimentation verfassungsmäßig ist? Wenn ich der das erzähle...Sie geht nur arbeiten damit man sich mal einen Urlaub leisten kann, alle 8 Jahre einen neuen Gebrauchten kaufen und die Hobbys der Kinder bezahlen kann. Von finanzieller Freiheit keine Spur. Ach ja, fürs Alter soll ich ja auch noch vorsorgen. Aber muss ich ja nicht mehr so viel, weil wer länger arbeitet ist ja kürzer arm. Geht mir das aufn Sack hier...

Da die Besoldung unabhängig vom Familienstand und der Kinderzahl amtsangemessen sein muss, sind jener und jene hinsichtlich eines Klageverfahrens unerheblich - die derzeit weiterhin vom Dienstherrn gewährte Alimentation ist nicht amtsangemessen, da das ihr zugrunde liegende Besoldungsgesetz vielfach ebenso evident sachwidrig wie evident unzureichend ist. Eine nicht hinreichend realitätsgerechte Bemessung habe ich hier in der Nr. 61 vorgenommen: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.60.html

Wie dort unter V. dargelegt, kann man unter eine konservativen Bemessung von einem Grundsicherungsniveau in Höhe von 3.450,- € in Bayern ausgehen (in der Realität, also unter einer nicht konservativen Bemessung, dürfte das Grundsicherungsniveau höher liegen), was zu einer Mindestalimentation in Höhe von 3.967,50 € führt. Unter III. wird im Link gezeigt, dass die einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der niedrigsten Besoldungsgruppe, A 3/2 gewährte Nettoalimentation, bei rund 3.050,- € liegt.

Die willkürliche Annahme, dass jeder Ehepartner mindestens 20.000,- € zum Familieneinkommen beiträgt, hat keinerlei Bestandskraft, da ihr keine sachgerechten Betrachtungen und keine individuelle Prüfung zugrundeliegen. Der Bayerische Richterverein hat dazu in seinen Stellungnahmen alles, was notwendig ist, gesagt: https://www.bayrv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/1894

Nimmt man Deine Besoldung zur Grundlage, ist (I.) von einer Nettobesoldung von 53.743.95 € unter der Prämisse der Ortsklasse VII auszugehen (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern&g=A_8&s=10&f=K2&mst=VII&zulageid=10.1&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=) bzw. (II.) von 50.422,71 €, legt man die Ortsklasse I zugrunde (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern&g=A_8&s=10&f=K2&mst=I&zulageid=10.1&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=). Als Folge ergeben sich diese Sachverhalte:

I.

Bruttobesoldung:       53.743.95 €
- Einkommensteuer:    5.504,00 € (zugrunde gelegter BEG-Anteil: 531,64 €)
- PKV-Kosten:             7.916,16 €
+ Kindergeld:             6.000,00 €
Nettoalimentation:    46.323,79 €
mtl. Alimentation:       3.860,32 €
https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023/resultbl2023.xhtml?acckey=true

II.

Bruttobesoldung:       50.422,71 € €
- Einkommensteuer:    4.628,00 € (zugrunde gelegter BEG-Anteil: 531,64 €)
- PKV-Kosten:             7.916,16 €
+ Kindergeld:             6.000,00 €
Nettoalimentation:    43.878,55 €
mtl. Alimentation:       3.656,55 €
https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023/resultbl2023.xhtml?acckey=true

Als Ergebnis bleibt festzustellen, dass Du auf jeden Fall noch unterhalb der konservativ bemessenen Mindestalimentation in Höhe von 3.967,50 €  besoldet wirst. Vom entsprechenden Grundsicherungsniveau in Höhe von 3.450,- € bist Du nicht unendlich weit entfernt. Da die Mindestalimentation vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist, wird Dir eine evident unzureichende Alimentation gewährt, was verfassungswidrig ist. Es tut mir leid, dass ich mal wieder der Überbringer der schlechten Nachricht bin.

algo86

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1116 am: 05.05.2023 14:03 »
Mensch Swen, möchtest du nicht mal eine Musterklage/Widerspruch für uns alle formulieren?
Ich denke viele wären dir sehr dankbar dafür.

SwenTanortsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1117 am: 05.05.2023 23:17 »
Mensch Swen, möchtest du nicht mal eine Musterklage/Widerspruch für uns alle formulieren?
Ich denke viele wären dir sehr dankbar dafür.

Die Musterwidersprüche gibt es ja schon - Klageschriften sind allerdings immer ein komplexes Unterfangen (der jeweilige Rechtskreis mitsamt seiner je eigenen Gesetzeslage bleibt konkret im Blick zu behalten). Aber Ziel meiner Beiträge ist gleichfalls zumeist auch, insbesondere mit entsprechenden Berechnungen, Material für entsprechende Klagen bereitzustellen. Zugleich gibt es ja mittlerweile einige öffentlich zugängliche (Muster-)Klageschriften aus anderen Ländern, die als Grundlage oder Korsett verwendet werden können. Es ist im Verlauf der letzten drei Jahre hinsichtlich von Klageschriften zunehmend einfacher geworden, hier findet sich eine für Betroffene positive Konsequenz der Blockadehaltung der Gesetzgeber. Bayern hat sich darüber hinaus mit der willkürlichen Annahme, man könne ungeprüft 20.000,- € Partnereinkommen voraussetzen, eine so massiv offene Flanke gegeben, dass das Besoldungsgesetz in der aktuellen Verfasstheit recht einfach angegriffen werden kann - aber das sollten dennoch vor allem die vollziehen, die sich deutlich besser im bayerischen Besoldungsrecht auskennen als ich. Denn trotz der offenen Flanke(n) steckt hinsichtlich jeder Klageschrift der Teufel im Detail.

Versuch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1118 am: 06.05.2023 09:01 »
Danke.

Ich dachte bisher die Klage muss gar nicht so detailliert sein.
Denn, wenn irgendwann massig die Widersprüche abgelehnt werden sollten, hätte man ein massives Problem, auch da die Verbände +fast) gar nichts machen.

SwenTanortsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1119 am: 06.05.2023 18:22 »
... wie immer heißt es bekanntlich, zwei Juristen, drei Meinungen: Theoretisch bedarf es nur des Nachweises, dass ein Gesetz an einer grundlegenden Stelle evident sachwidrig ist, was in unseren Fällen bspw. bedeutet, dass der Mindestabstand zur Grundsicherung evident unzureichend sei. Nicht umsonst hat der VGH Hessen in seiner Entscheidung vom 30.11.2021 - 1 A 863/18 - die einzelnen Parameter des Prüfprogramms gar nicht betrachtet, sondern ausschließlich die Mindestalimentation geprüft, obgleich er zuvor die einzelnen Parameter korrekt referiert hat (vgl. die Rn 56 ff. unter https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210002069). Die ausschließliche Betrachtung des eklatanten Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot (ab der Rn. 70) kommt dann am Ende zu dem Ergebnis, dass die Besoldung im Betrachtungszeitraum 2016 bis 2020 evident unzureichend gewesen sei (ab der Rn. 93): "Davon ausgehend ergibt die Berechnung, dass der Mindestabstand von 115 % zum Grundsicherungsniveau im Jahr 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 unterschritten ist. Damit verstößt auch die deutlich unter den genannten Besoldungsgruppen liegende Besoldung nach Besoldungsgruppe A 6 im genannten Zeitraum durchgängig gegen das Mindestabstandsgebot." (Rn. 92) Wegen der eklatanten Verletzung des Mindestabstandsgebots - 2020 unterschritt bspw. die unterste Besoldungsgruppe das Grundsicherungsniveau um über 3.000,- € (Rn. 93 e) - ist der Gerichtshof gar nicht mehr in die weitere Betrachtung eingetreten, sondern hat in gebührender Deutlichkeit festgestellt:

"Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist keiner Rechtfertigung zugänglich" (Rn. 94).

Man kann nicht erwarten, dass andere Gerichte genauso verfahren werden (zwei Juristen ...); aber ganz egal, wie die Betrachtung der anderen Parameter ausfallen würden: Der Verstoß gegen den hergebrachten Grundsatz des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveaus führt zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Bei einer eklatanten Verletzung des Mindestabstandsgebots - also einer Alimentation noch unterhalb des Grundsicherungsniveaus - darf man davon ausgehen, dass jener Verstoß keiner Rechtfertigung zugänglich sein kann, da damit unmittelbar auch ein Verstoß gegen bspw. Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt.

Unlucky

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1120 am: 12.05.2023 09:02 »
Vielen Dank Swen für deine Ausarbeitung!
Ich hätte zu deiner Berechnung noch zwei Fragen. Was ist eigentlich der BEG-Anteil? Und wie verhält es sich mit den veranschlagten Kosten der privaten Krankenversicherung? Für mich und eines meiner beiden Kinder fallen "nur" 3000 Euro im Jahr an. Frau und anderes Kind sind gesetzlich versichert. Dann würde ich ja die Mindestalimentation erreichen. Nachdem ich auch ab 2020 Widerspruch eingelegt hatte, und teilweise zu lesen ist, dass demnächst die Abhilfebescheide reinflattern, muss ich ja dann das neue Besoldungsgesetz insgesamt in einer Klage angreifen, weil für mich gesehen wäre ich ja mindestalimentiert? Vielen Dank schonmal.

Bastel

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1121 am: 12.05.2023 09:08 »
Vielen Dank Swen für deine Ausarbeitung!
Ich hätte zu deiner Berechnung noch zwei Fragen. Was ist eigentlich der BEG-Anteil? Und wie verhält es sich mit den veranschlagten Kosten der privaten Krankenversicherung? Für mich und eines meiner beiden Kinder fallen "nur" 3000 Euro im Jahr an. Frau und anderes Kind sind gesetzlich versichert. Dann würde ich ja die Mindestalimentation erreichen. Nachdem ich auch ab 2020 Widerspruch eingelegt hatte, und teilweise zu lesen ist, dass demnächst die Abhilfebescheide reinflattern, muss ich ja dann das neue Besoldungsgesetz insgesamt in einer Klage angreifen, weil für mich gesehen wäre ich ja mindestalimentiert? Vielen Dank schonmal.

Du solltest dich mal in die ganze Thematik einlesen. Dann wirst auch du feststellen, das du unteralimentiert bist. Man kann aus der Systematik nicht einfach Frau und ein Kind herausrechnen. 

SwenTanortsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1122 am: 12.05.2023 12:14 »
Vielen Dank Swen für deine Ausarbeitung!
Ich hätte zu deiner Berechnung noch zwei Fragen. Was ist eigentlich der BEG-Anteil? Und wie verhält es sich mit den veranschlagten Kosten der privaten Krankenversicherung? Für mich und eines meiner beiden Kinder fallen "nur" 3000 Euro im Jahr an. Frau und anderes Kind sind gesetzlich versichert. Dann würde ich ja die Mindestalimentation erreichen. Nachdem ich auch ab 2020 Widerspruch eingelegt hatte, und teilweise zu lesen ist, dass demnächst die Abhilfebescheide reinflattern, muss ich ja dann das neue Besoldungsgesetz insgesamt in einer Klage angreifen, weil für mich gesehen wäre ich ja mindestalimentiert? Vielen Dank schonmal.

Gern geschehen, Unlucky.

Zum 01.01.2010 ist das sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung in Kraft getreten. Seitdem können Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend weist der PKV-Verband in seiner Mitteilung der zu betrachtenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht nur einen Vergleichswert der bei der Vergleichsberechnung zwischen der Besoldung und dem Grundsicherungsniveau heranzuziehenden Summe an Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, sondern ebenso den steuerlich geltend zu machenden BEG-Anteil aus. So hat er bspw. für das Jahr 2020 Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 633,70 € und den entsprechenden BEG-Anteil mit 570,10 € beziffert. Legt man nun bspw. eine Bruttobesoldung in Höhe von 53.743.95 € für eine vierköpfige Familie und die Steuerklasse III zugrunde, wie ich das vor ein paar Tagen betrachtet habe, dann fällt die Steuerlast unter Beachtung des BEG-Anteils von 570,10 2020 mit 6.272,- € sowie einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 56,80 € deutlich geringer aus, als könnte jener Beitrag nicht geltend gemacht werden. Denn dann würde sich eine Steuerlast in Höhe von 7.344,- € und ein Solidaritätszuschlag von 174,57 € ergeben.

Darüber hinaus ist es so, wie es Bastel betont: Die Vergleichberechnung zum Mindestabstandsgebot erfolgt hinsichtlich zweier Musterfamilien, um so das vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Rechtsgut zu bemessen, eben die Mindestalimentation. So geht man bspw. grundsätzlich davon aus, dass beide Erwachsene 30 Jahre alt sind und ihr Eintritt in die PKV mit 25 Jahre erfolgte; sie altern also in der Bemessung nicht, stattdessen ist jeweils ihr Geburtsjahr anzupassen (betrachte ich das Jahr 2010, sind sie 1980 geboren; betrachte ich das Jahr 2020, sind sie 1990 geboren). Da die beiden Abstandsgebote - das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng miteinander verbunden sind (sehr viel enger, als das bislang wohl von den Besoldungsgesetzgebern beachtet worden ist), führt eine Verletzung des Mindestabstandsgebots zwar nicht zwangsläufig dazu, dass das Besoldungsniveau aller Besoldungsgruppen angehoben werden muss (denn das muss es ggf. nicht, allerdings wohl nur dann nicht, wenn die Verletzung des Rechtsguts nur in unwesentlicher Höhe gegeben ist) - i.d.R. wird das aber der Fall sein, führt die Verletzung der Norm also wohl dazu, dass der Gesetzgeber ein höheres Besoldungsniveau zu beachten hat.

Zu alldem wird im nächsten Monat ein Beitrag in der ZBR erscheinen, der insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht bislang bestimmten Zusammenhänge zwischen den beiden Abstandsgeboten in ihrem Zusammenspiel mit den den Gesetzgeber treffenden prozduralen Anforderungen in der Blick nimmt und zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit für eine zwangsläufig nötige Anhebung aller Grundgehaltssätze nur umso deutlicher steigt, je stärker die Verletzung des Mindestabstandsgebots gegeben ist. Auf dieser Grundlage sollte davon auszugehen sein, dass die Ausklammerung der Grundgehaltssätze bei den Anhebungen des Besoldungsniveaus in den letzten drei Jahren wohl kaum in einem der 17 Rechtskreise sachgerecht begründet worden ist, wodurch sie - die Grundgehaltssätze - dann als solche als verfassungswidrig zu betrachten sein sollten, da sie ausnahmslos nicht hinreichend sachgerecht begründet worden sein dürften, so ist weiterhin zu vermuten.

Grisupoli

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1123 am: 19.05.2023 09:50 »
Hallo liebe Mitstreiter,
wie schon erwähnt, habe ich inzwischen meine Rechtsschutzzusage erhalten.
Leider gestaltet sich das finden des passenden Anwalts sehr schwierig.
Der wohl für den Fall beste Anwalt will eine Honorarvereinbarung, die von der Gewerkschaft aber nicht getragen wird, da er höhere als die üblichen Sätze abrechnen will.
Ein zweiter würde zwar das Mandat übernehmen, dies aber nur losgelöst von den nötigen Vergleichsberechnungen, da er diese laut eigenen Angaben nicht selbst durchführen kann. Laut ihm sind die Berechnungen aber Grundlage für die Klage.
Dieser Anwalt gab mir auch den Tipp, dass hier vll das dBB Leistungszentrum die bessere Adresse wäre. Eine Anfrage bei denen ergab, dass die das auch nicht machen können, da diese nur einfacher gelagerte Fäll abwickeln können. Ich habe auch noch mit anderen telefoniert welche direkt gesagt haben, dass sie sich mit Besoldungsrecht nicht auskennen.

Jetzt hoffe ich auf euer Schwarmwissen. Vielleicht hat ja einer von Euch einen Tipp für einen Anwalt.
Im Internet finden sich natürlich eine Menge Beamtenrechtsanwälte, aber leider kennen sich eben viele mit dem Besoldungsrecht nicht aus.

Schreibt mir gerne eine PN :-)

Liebe Grüße

Grisupoli

ursus

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #1124 am: 19.05.2023 10:48 »
Autor: Grisupoli
« am: 19.05.2023 09:50 »Insert Quote
Hallo liebe Mitstreiter,
wie schon erwähnt, habe ich inzwischen meine Rechtsschutzzusage erhalten.
Leider gestaltet sich das finden des passenden Anwalts sehr schwierig.
Der wohl für den Fall beste Anwalt will eine Honorarvereinbarung, die von der Gewerkschaft aber nicht getragen wird, da er höhere als die üblichen Sätze abrechnen will.
Ein zweiter würde zwar das Mandat übernehmen, dies aber nur losgelöst von den nötigen Vergleichsberechnungen, da er diese laut eigenen Angaben nicht selbst durchführen kann. Laut ihm sind die Berechnungen aber Grundlage für die Klage.
Dieser Anwalt gab mir auch den Tipp, dass hier vll das dBB Leistungszentrum die bessere Adresse wäre. Eine Anfrage bei denen ergab, dass die das auch nicht machen können, da diese nur einfacher gelagerte Fäll abwickeln können. Ich habe auch noch mit anderen telefoniert welche direkt gesagt haben, dass sie sich mit Besoldungsrecht nicht auskennen.

Jetzt hoffe ich auf euer Schwarmwissen. Vielleicht hat ja einer von Euch einen Tipp für einen Anwalt.
Im Internet finden sich natürlich eine Menge Beamtenrechtsanwälte, aber leider kennen sich eben viele mit dem Besoldungsrecht nicht aus.

Schreibt mir gerne eine PN :-)

Liebe Grüße

Grisupoli

Hallo Grisupoli,
im digitalen Zeitalter muss die benötigte Fachanwaltskanzlei n. m. E. nicht immer unbedingt vor der Haustür liegen. Ich kann Dir beispielsweise die Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin, kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de  wärmstens empfehlen. Zwei Schwerpunkte dieser kleinen aber feinen Fachanwaltskanzlei, mit einem sehr engagierten Team, sind Beamtenrecht und Disziplinarrecht. Im Bereich der Dt. Telekom AG, der Dt. Post AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögensamt hat sich die Kanzlei bereits etliche Verdienste erworben. Für eine erfolgreiche Vertretung bedarf es tiefgehender Kenntnisse in den genannten Rechtsbereichen. RA Dirk Lenders ist seit vielen Jahren ein ausgewiesener Kenner dieser Materie und hat zahlreiche Bücher veröffentlicht. Im Übrigen erkämpfte er den ersten saarländischen Vorlagebeschluss an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation bzgl. der Besoldungsgruppe A11 für die Jahre 2011 – 2016 (Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 01.06.2018; Az.: 1 A 22/16. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht trägt das Az.: BVerfG 2 BvL 11/18). Eine Entscheidung steht zwar noch aus, der Vorgang jedoch belegt unzweifelhaft, dass die Fachanwaltskanzlei LENDERS hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation von Beamten trittsicher erfahren und erfolgreich ist.
BG