Was ich mich in Bezug auf den abgelehnten Widerspruch von MisterS frage, ist, ob es sich um eine pauschale Vorgehensweise gegenüber allen Widersprüchen, die sich auf die Jahre 2020 bis 2022 beziehen, handelt. Darauf lässt sich ja aus MisterS' Hinweisen auf die "Baukasten"-Beantwortung schließen...
Sollte es sich nicht um eine pauschale Vorgehensweise handeln, was zwar geboten, aber äußerst unwahrscheinlich wäre, könnte es m.E. dann vielleicht Sinn machen, in seinen Widersprüchen (egal ob rückwirkend für den Zeitraum 2020-2022 oder aktuell für 2023) zu begründen, warum man die Gesetzesnovelle vom März eben rechtlich für nicht verfassungskonform hält, die Vorgaben des BVG aus dem Jahre 2020 korrekt umgesetzt zu haben....
Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Viele Grüße.