Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern

<< < (249/264) > >>

bodo:

--- Zitat von: Zugroaster am 07.11.2023 08:55 ---
--- Zitat von: bodo am 06.11.2023 12:56 ---Haben jetzt (trotz Kommune) doch eine Berechnung der OFZ-Nachzahlung erhalten.
Einige haben für 2023 die Differenz des OFZ lt. Anlage 5 und Anlage 11 + SZ-Anteil erhalten und für 2020-2022 nichts, da für 2020-2022 OFZ lt. Anlage 11 als Berechnungsgrundlage genommen wurde und dort dann natürlich 0€ rauskamen.
Andere haben für alle 4 Jahre Nachzahlungen erhalten. Laut Personalamt ist es aber unabhängig vom eingelegten Widerspruch. Schon seltsam, oder?

--- End quote ---

So ganz schlau werde ich aus deinem Text nicht, aber:
Das ist keine pauschale Nachzahlung, man muss auch betroffen sein. Wenn einem keine Nachzahlung zusteht, ist auch nichts nachzuzahlen. Ob das bei dir der Fall ist weißt nur du. ;)

--- End quote ---

Ich meinte ob als Grundlage die selben Tabellen genommen wurden, das sollte aber gepasst haben.
Berechtigt bin ich scheinbar nicht, da ich 2020 1 Kind hatte und Ortsklasse 1 war, ab August 2020 dann 2 Kinder und auch Ortsklasse 1. Nachzahlung gibts wohl nur bei mehr Kindern oder höherer Ortsklasse?

odolino100:
Hat jemand einen Muster-Widerspruch für mich? Hab zwar keine Kinder und mit A11 liege ich über den 15%, aber man muss sich nicht alles gefallen lassen.

Allgäuer:

--- Zitat von: Surfer am 07.11.2023 10:26 ---Hallo Zusammen,

wollte jetzt meinen Widerspruch für das Jahr 2023 und 2020 bis einschließlich 2022 einreichen. Nach kurzer Rücksprache mit meinem Sachbearbeiter beim LfF ist der Adressat das LfF. Ist dies korrekt für einen Regierungsbeamten, Bayern ?

Herzlichen Dank

--- End quote ---

Das ist korrekt! Am besten gleich über das Mitarbeiter-Portal hochladen...

Mir ist gerade der "Sammelthread Widerspruch" aufgefallen. Für Bayern ist im speziellen nichts dabei. Unser Verband hält sich wie immer raus. Gibt es hierzu neuere Widersprüche, die auf die Zeit nach der Einführung des OFZ abzielen (Partnereinkommen!!)? Ansonsten werde ich Mitte Dezember wieder meinen Standard Widerspruch abschicken:


--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,


Beamtinnen und Beamte haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 04. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter festgelegt.

Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Zudem hat es erkannt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, dieser Verstoß das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Bayern im Jahr 2022 ebenso wenig wie in den vergangenen Jah-ren nachgekommen.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese

Widerspruch

einlege und beantrage,

mir eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2022 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Gleichzeitig bitte ich, bis zur Umsetzung der Entscheidung durch den für meine Besoldung zuständigen Gesetzgeber und der Gewährung einer verfassungsrechtlich korrekten Alimentation meinen Antrag ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

--- End quote ---

lotsch:
Man müsste irgendwie an die Informationen des Bay.Richtervereins herankommen. Der schreibt auf seiner HP vom 14.09.2023:
"Für die nächste Ausgabe der BRV-Nachrichten ist ein ausführlicher Beitrag zur Richter- und Staatsanwaltsbesoldung geplant."
Die BRV-Nachrichten sind allerdings Passwort geschützt. Vielleicht kennt jemand einen Whistleblower.
Der Bay. Beamtenbund hat sich leider auf die Seiten der Regierung geschlagen, und gibt überhaupt keine Informationen heraus. Soll er dran ersticken.

ben8221:
Hallo zusammen,

bin ganz neu im Forum und hab mir mal einige Beiträge durchgelesen.
Hab zum ersten Mal was über die Wiedersprüche erfahren.

Bin Beamter in Bayern, A9 mit 2 Kindern in München.

Frage 1:
Lohnt es sich einen Widerspruch einzulegen?

Frage 2:
Kann ich jetzt nur Widerspruch für 2023 einlegen oder auf für 2020 bis 2022?
Wenn für alle Jahre, muss dann pro Jahr ein Wiederspruch eingereicht werden oder einer für 2020 bis 2023?
Allgäuer schreibt das geht über das Mitarbeiter-Portal. Kann ich deinen Text als Vorlagen nehmen?

Danke schonmal

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version