Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 314078 times)

domi1972

  • Gast
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #195 am: 17.08.2022 19:15 »
Meine Kollegin im FM hat mir einen kurzen Blick in den Gesetzentwurf ermöglicht. Dieser sei bereits an die Ministerien zur Ressortanhörung verteilt worden.

Die Formulierungen sind (wie gewohnt) teilweise schwammig. Ich möchte trotzdem meine Interpretation wiedergeben, weil sich (wegen der Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) deutliche Verschlechterungen ergeben.

"Orts- und Familienzuschlag" ab 01.01.2023

Stufe L = Ledige, Verwitwete, Geschiedene
Dieser Personenkreis bekommt 136,21 in Mietenstufe VII (= bisherige Ballungsraumzulage).

Stufe V (bisher Stufe 1) = Verheiratete und pflegende Angehörige (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 & 3 BayBesG), soweit sie "nicht zur [neuen] Stufe 1 oder den folgenden gehören" (also ohne Kinder!?)
20,85 in Mietenstufe I-IV
 34,05 in Mietenstufe V
 68,11 in Mietenstufe VI
136,21 in Mietenstufe VII
(bisher: 138,64 bzw. 145,56 einheitlich)

Verbesserung:
- Wenn beide Ehepartner Anspruch auf die Stufe haben (beide Beamte), wird nicht mehr halbiert

Verschlechterungen:
- Der Verheirateten-Zuschlag ist in jedem Fall betragsmäßig geringer als zuvor
- Ein Wohnort mit niedrigerer Mietenstufe verringert den Verheirateten-Zuschlag (bisher war der Zuschlag unabhängig vom Wohnort gleich hoch)
- In Mietenstufe VII (Ballungsraum München) bekam der Personenkreis bisher Stufe 1 plus Ballungsraumzulage (= 271,14 bzw. 278,06); jetzt wird offenbar (wegen Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) nur noch Stufe V gezahlt (136,21)
- Verwitwete und Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung bekommen die Stufe nicht mehr

Stufe 1 (bisher Stufe 2) = Gesamtbetrag für ein Kind
277,58 in Mietenstufe I-III
296,57 in Mietenstufe IV
315,56 in Mietenstufe V
334,55 in Mietenstufe VI
436,84 in Mietenstufe VII
(bisher: 269,12 bzw. 263,10 bzw. 270,02)
A3-A10 bekommen einen Erhöhungsbetrag (gestaffelt nach Mietenklasse) zwischen 7,30 bis 48,95

Der Kinderzuschlag wird zwar in allen Mietenstufen nominell erhöht. Dieser Zuwachs kann aber durch die wohnort-bezogene Verschlechterung des Verheirateten-Zuschlags aufgezehrt werden.

Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs würden Empfänger des Kinder-Zuschlags die Stufe V nicht mehr erhalten; diese Auslegung würde aber zu noch größeren Einbußen führen, weshalb ich bei folgenden Beispielen davon ausgehe, dass Empfänger des Kinder-Zuschlags auch Stufe V erhalten können (was unklar ist):

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe III
bisher: 401,74 (Stufe 1 + Stufe 2)
nunmehr: 320,10 (niedrigere Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 81,64 weniger!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe V
bisher: 401,74 (Stufe 1 + Stufe 2)
nunmehr: 376,06 (niedrigere Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 25,68 weniger!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe VII
bisher: 534,24 (Stufe 1 + Stufe 2 + Ballungsraumzulage)
nunmehr: 604,64 (volle Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 70,40 mehr!

Stufe 2 (bisher Stufe 3) = Gesamtbetrag für zwei Kinder
405,52 in Mietenstufe I-II
434,05 in Mietenstufe III
462,58 in Mietenstufe IV
491,11 in Mietenstufe V
554,41 in Mietenstufe VI
627,87 in Mietenstufe VII
(bisher: 387,56 bzw. 394,48 plus Erhöhungsbeträge in A3-A5)
A3-A10 bekommen einen Erhöhungsbetrag (gestaffelt nach Mietenklasse) zwischen 7,30 bis 48,95

Auch hier wird der Kinderzuschlag zwar in allen Mietenstufen nominell erhöht; dieser Zuwachs kann aber durch die wohnort-bezogene Verschlechterung des Verheirateten-Zuschlags aufgezehrt werden.

Folgende Beispiele setzen wieder Voraus, dass ein Empfänger des Kinder-Zuschlags zusätzlich auch die Stufe V erhalten kann (was unklar ist):

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe III
bisher: 526,20 (Stufe 1 + Stufe 3)
nunmehr: 476,57 (niedrigere Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 49,63 weniger!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe V
bisher: 526,20 (Stufe 1 + Stufe 3)
nunmehr: 551,61 (niedrigere Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 25,41 mehr!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe VII
bisher: 658,70 (Stufe 1 + Stufe 3 + Ballungsraumzulage)
nunmehr: 795,67 (volle Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 136,97 mehr!

Stufe 3 ff. (bisher Stufe 2 ff.) = weitere gestaffelt aufsteigende Beträge...

Die Änderungen werden auf Versorgungsempfänger übertragen (BayBeamtVG).

Eine Bestandsregelung soll ermöglichen, dass Verschlechterungen bei vorhandenen Beamten ausgeglichen werden. Ihnen soll der bisherige Familienzuschlag (als eingefrorener Betrag) weiter gezahlt werden; in der Folge dürfte dieser Betrag nicht mehr durch Besoldungsanpassungen angehoben werden.

Sich ergebende Nachzahlungen betreffen nur den Kinder-Zuschlag und sollen rückwirkend ab 2020 erfolgen. Dabei wird der alte Familienzuschlag mit dem neuen Ortszuschlag verglichen; wenn Letzteres das Erstere übersteigt, wird der Unterschiedsbetrag nachgezahlt.

Ich bin, wie gesagt, davon ausgegangen, dass neben dem Kinder-Zuschlag auch der Verheirateten-Zuschlag zustehen kann, obwohl der Wortlaut des Gesetzentwurfs dies nicht zulässt. Wegen der Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip wäre es sogar folgerichtig, dass beim Kinder-Zuschlag die Stufe V wegfällt. Die Verschlechterungen wären dann aber so gravierend, dass mir das nicht vorstellbar erscheint. Nachzahlungen würden sich dann auf wenige Euro pro Monat und nur auf Mietenstufe VII beschränken.

Auch wenn ich den Gesetzentwurf vielleicht falsch ausgelegt haben sollte, stellen zumindest die Änderungen des Verheirateten-Zuschlags eine zweifelsfreie und gravierende Verschlechterung dar. Wer ab dem 01.01.2023 heiratet, bekommt nur noch einen verringerten Zuschlag; und in München bekommen Ledige und Verheiratete nurmehr den gleichen Zuschlag. Angesichts der (schlechten aber trotzdem vorhandenen) Verbesserungen anderer Bundesländer wird Bayern zum Schlusslicht. Gerade in München wird es noch schwieriger werden, geeignetes Personal zu finden.

Ich kann leider nichts zur Gesetzesbegründung sagen, weil ich das nicht durchlesen konnte. Ich hatte nur gesehen, dass (trotz Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) eine Vergleichsberechnung mit der vierköpfigen Hartz-IV-Familie enthalten war. Mich hätte schon interessiert, wie der Beamte seine Unterhaltspflichten künftig bestreiten soll, ohne unter Hartz-IV-Niveau zu fallen... Nun muss er wohl Schmiergelder annehmen? Außerdem müsste auch die Beihilfe für Familienangehörige wegfallen, wenn das Alleinverdiener-Prinzip nicht mehr gilt...

Aus dem Gesetzentwurf:
"Zur Stufe L gehören alle Beamten und Beamtinnen, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören."
"Zur Stufe V gehören, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, verheiratete Beamte und Beamtinnen."
"Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder."

[Ich lösche mein Konto nach dem Absenden, weil ich zu nah dran bin. Selbstschutz.]

Überwacher

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 48
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #196 am: 17.08.2022 20:43 »
Sei mir nicht böse aber das kann und wird so nicht kommen. Ich bin der Meinung, dass unsere Politiker mittlerweile verstanden haben das sie in München mehr Geld bezahlen müssen. 136€ sind für München ein Butterbrot.
Einen Vergleich zu den vor Ort ansässigen Firmen brauch ich wohl nicht anzufangen.( Apple, BMW, MAN usw.)
Es wird substanzielle Verbesserungen geben müssen.

Naja falls doch ich hab noch 35 Jahre um den Klageweg zu bestreiten.

InVinoVeritas

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 166
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #197 am: 17.08.2022 21:48 »
Von einer Strukturzulage von 98,44 Euro auf maximal Mietenstufe VII 136,21 Euro. LOL
Die darf man wahrscheinlich auch wieder versteuern. Super Sache!
Ich denke und hoffe noch immer, dass es so nicht kommen wird. Ansonsten benötigen wir ja DBB, BBB und co. nicht mehr.


Zumindest laut BBB-Nachrichten Zeitschrift vom Jul/Aug 2022:

Zitat
Die komplizierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts haben das Finanzministerium in Absprache mit dem BBB dazu veranlasst, nach einem umfassenden System zu suchen, das alle Komponenten auch langfristig berücksichtig. Die Lösungen anderer Bundesländer, die bereits auf die Schnelle reagiert haben, stellen ­demgegenüber nach bisherigem Stand eher Stückwerk im vorhandenen System dar. Hier in Bayern wollen wir ein Besoldungssystem, das auch künftig den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, ohne dass immer wieder Einzelnachbesserungen erforderlich wären [...] Sobald die geplanten Regelungen im Detail vorliegen, werden sich die BBB-Gremien damit befassen. Das könnte für so manchen einen arbeits­reichen Sommer bedeuten.
« Last Edit: 17.08.2022 21:58 von InVinoVeritas »

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,002
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #198 am: 17.08.2022 22:14 »
An drei Stellen ist der BBB etwas ungenau - genauer müsste es wohl heißen:

"Die Lösungen anderer Bundesländer, die bereits nach nur anderthalb bis zwei Jahren auf die Schnelle reagiert und hochkomplizierte verfassungsrechtliche Berechnungen durchgeführt haben, die streckenweise sogar Multiplikationsaufgaben beinhalteten, die Bayern als Bestleister mittlerweile nicht mehr als verbindlich für einen Masterabschluss im Mathematikstudium fordert, stellen ­demgegenüber nach bisherigem Stand eher Stückwerk im vorhandenen System dar."

"Hier in Bayern wollen wir ein Besoldungssystem, das, weil Bayern ebenso seine Beamte seit spätestens 2008 verfassungswidrig alimentiert, auch künftig den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, weshalb wir im Philosophiestudium in Bayern am Ende überflüssige Inhalte wie Logik als entbehrlich ansehen, ohne dass immer wieder Einzelnachbesserungen erforderlich wären."

"Bayern wird nach unserer Maßgabe auch zukünftig hervorragend verfassungswidrig alimentieren, weil wir als BBB unserer Kontrollaufgabe vorzüglich nachkommen werden, obgleich das Bundesverfassungsgericht seit mehr als fünfzig Jahren keine Besoldungsentscheidung mehr gefällt hat, wie uns das das Finanzministerium in unseren vertrauensvollen Gesprächen mit ihm seit mehr als 60 Jahren versichert, worin sich unser vozügliches Verhältnis zu unserer Landesregierung dokumentiert. Wir informieren unsere Mitglieder umgehend, sofern das Bundesverfassungsgericht irgendwann doch mal mit einer entsprechenden Entscheidung tätig wird, womit aber nach unseren Informationen aus der Staatskanzlei in diesem Jahrzehnt Jahrhundert nicht mehr zu rechnen sein wird."

Danke, domi, für die Infos, die zeigen, dass das Finanzministerium durchaus lernfähig ist und nun Sprachübungen im Schleswig-Holsteiner Platt vollzieht.

Gott mit dir, du Land der Bayern,
Deutsche Erde, Vaterland!
Über deinen weiten Gauen
Ruhe Seine Segenshand!

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,282
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #199 am: 17.08.2022 22:33 »
Meine Kollegin im FM hat mir einen kurzen Blick in den Gesetzentwurf ermöglicht. Dieser sei bereits an die Ministerien zur Ressortanhörung verteilt worden.

Die Formulierungen sind (wie gewohnt) teilweise schwammig. Ich möchte trotzdem meine Interpretation wiedergeben, weil sich (wegen der Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) deutliche Verschlechterungen ergeben.

"Orts- und Familienzuschlag" ab 01.01.2023

Stufe L = Ledige, Verwitwete, Geschiedene
Dieser Personenkreis bekommt 136,21 in Mietenstufe VII (= bisherige Ballungsraumzulage).

Stufe V (bisher Stufe 1) = Verheiratete und pflegende Angehörige (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 & 3 BayBesG), soweit sie "nicht zur [neuen] Stufe 1 oder den folgenden gehören" (also ohne Kinder!?)
20,85 in Mietenstufe I-IV
 34,05 in Mietenstufe V
 68,11 in Mietenstufe VI
136,21 in Mietenstufe VII
(bisher: 138,64 bzw. 145,56 einheitlich)

Verbesserung:
- Wenn beide Ehepartner Anspruch auf die Stufe haben (beide Beamte), wird nicht mehr halbiert

Verschlechterungen:
- Der Verheirateten-Zuschlag ist in jedem Fall betragsmäßig geringer als zuvor
- Ein Wohnort mit niedrigerer Mietenstufe verringert den Verheirateten-Zuschlag (bisher war der Zuschlag unabhängig vom Wohnort gleich hoch)
- In Mietenstufe VII (Ballungsraum München) bekam der Personenkreis bisher Stufe 1 plus Ballungsraumzulage (= 271,14 bzw. 278,06); jetzt wird offenbar (wegen Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) nur noch Stufe V gezahlt (136,21)
- Verwitwete und Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung bekommen die Stufe nicht mehr

Stufe 1 (bisher Stufe 2) = Gesamtbetrag für ein Kind
277,58 in Mietenstufe I-III
296,57 in Mietenstufe IV
315,56 in Mietenstufe V
334,55 in Mietenstufe VI
436,84 in Mietenstufe VII
(bisher: 269,12 bzw. 263,10 bzw. 270,02)
A3-A10 bekommen einen Erhöhungsbetrag (gestaffelt nach Mietenklasse) zwischen 7,30 bis 48,95

Der Kinderzuschlag wird zwar in allen Mietenstufen nominell erhöht. Dieser Zuwachs kann aber durch die wohnort-bezogene Verschlechterung des Verheirateten-Zuschlags aufgezehrt werden.

Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs würden Empfänger des Kinder-Zuschlags die Stufe V nicht mehr erhalten; diese Auslegung würde aber zu noch größeren Einbußen führen, weshalb ich bei folgenden Beispielen davon ausgehe, dass Empfänger des Kinder-Zuschlags auch Stufe V erhalten können (was unklar ist):

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe III
bisher: 401,74 (Stufe 1 + Stufe 2)
nunmehr: 320,10 (niedrigere Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 81,64 weniger!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe V
bisher: 401,74 (Stufe 1 + Stufe 2)
nunmehr: 376,06 (niedrigere Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 25,68 weniger!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe VII
bisher: 534,24 (Stufe 1 + Stufe 2 + Ballungsraumzulage)
nunmehr: 604,64 (volle Stufe V + Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 70,40 mehr!

Stufe 2 (bisher Stufe 3) = Gesamtbetrag für zwei Kinder
405,52 in Mietenstufe I-II
434,05 in Mietenstufe III
462,58 in Mietenstufe IV
491,11 in Mietenstufe V
554,41 in Mietenstufe VI
627,87 in Mietenstufe VII
(bisher: 387,56 bzw. 394,48 plus Erhöhungsbeträge in A3-A5)
A3-A10 bekommen einen Erhöhungsbetrag (gestaffelt nach Mietenklasse) zwischen 7,30 bis 48,95

Auch hier wird der Kinderzuschlag zwar in allen Mietenstufen nominell erhöht; dieser Zuwachs kann aber durch die wohnort-bezogene Verschlechterung des Verheirateten-Zuschlags aufgezehrt werden.

Folgende Beispiele setzen wieder Voraus, dass ein Empfänger des Kinder-Zuschlags zusätzlich auch die Stufe V erhalten kann (was unklar ist):

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe III
bisher: 526,20 (Stufe 1 + Stufe 3)
nunmehr: 476,57 (niedrigere Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 49,63 weniger!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe V
bisher: 526,20 (Stufe 1 + Stufe 3)
nunmehr: 551,61 (niedrigere Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 25,41 mehr!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe VII
bisher: 658,70 (Stufe 1 + Stufe 3 + Ballungsraumzulage)
nunmehr: 795,67 (volle Stufe V + Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 136,97 mehr!

Stufe 3 ff. (bisher Stufe 2 ff.) = weitere gestaffelt aufsteigende Beträge...

Die Änderungen werden auf Versorgungsempfänger übertragen (BayBeamtVG).

Eine Bestandsregelung soll ermöglichen, dass Verschlechterungen bei vorhandenen Beamten ausgeglichen werden. Ihnen soll der bisherige Familienzuschlag (als eingefrorener Betrag) weiter gezahlt werden; in der Folge dürfte dieser Betrag nicht mehr durch Besoldungsanpassungen angehoben werden.

Sich ergebende Nachzahlungen betreffen nur den Kinder-Zuschlag und sollen rückwirkend ab 2020 erfolgen. Dabei wird der alte Familienzuschlag mit dem neuen Ortszuschlag verglichen; wenn Letzteres das Erstere übersteigt, wird der Unterschiedsbetrag nachgezahlt.

Ich bin, wie gesagt, davon ausgegangen, dass neben dem Kinder-Zuschlag auch der Verheirateten-Zuschlag zustehen kann, obwohl der Wortlaut des Gesetzentwurfs dies nicht zulässt. Wegen der Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip wäre es sogar folgerichtig, dass beim Kinder-Zuschlag die Stufe V wegfällt. Die Verschlechterungen wären dann aber so gravierend, dass mir das nicht vorstellbar erscheint. Nachzahlungen würden sich dann auf wenige Euro pro Monat und nur auf Mietenstufe VII beschränken.

Auch wenn ich den Gesetzentwurf vielleicht falsch ausgelegt haben sollte, stellen zumindest die Änderungen des Verheirateten-Zuschlags eine zweifelsfreie und gravierende Verschlechterung dar. Wer ab dem 01.01.2023 heiratet, bekommt nur noch einen verringerten Zuschlag; und in München bekommen Ledige und Verheiratete nurmehr den gleichen Zuschlag. Angesichts der (schlechten aber trotzdem vorhandenen) Verbesserungen anderer Bundesländer wird Bayern zum Schlusslicht. Gerade in München wird es noch schwieriger werden, geeignetes Personal zu finden.

Ich kann leider nichts zur Gesetzesbegründung sagen, weil ich das nicht durchlesen konnte. Ich hatte nur gesehen, dass (trotz Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) eine Vergleichsberechnung mit der vierköpfigen Hartz-IV-Familie enthalten war. Mich hätte schon interessiert, wie der Beamte seine Unterhaltspflichten künftig bestreiten soll, ohne unter Hartz-IV-Niveau zu fallen... Nun muss er wohl Schmiergelder annehmen? Außerdem müsste auch die Beihilfe für Familienangehörige wegfallen, wenn das Alleinverdiener-Prinzip nicht mehr gilt...

Aus dem Gesetzentwurf:
"Zur Stufe L gehören alle Beamten und Beamtinnen, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören."
"Zur Stufe V gehören, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, verheiratete Beamte und Beamtinnen."
"Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder."

[Ich lösche mein Konto nach dem Absenden, weil ich zu nah dran bin. Selbstschutz.]

Das ist so lächerlich, das kann doch nicht stimmen? Das toppt ja bald den Hamburger oder Niedersachsen Entwurf...

Tota

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #200 am: 17.08.2022 22:53 »
Das kann so oder so nicht stimmen. Aktuell bekommt man doch verheiratet mit 1 Kind Familienzuschlag Stufe 2. Stufe 1 gibt's da doch nicht on top.

Wäre es also so, dass es in Zukunft zur neuen Stufe 1 (also 1 Kind) zusätzlich noch diese neue Stufe V gezahlt werden, wäre das eine Verbesserung in allen Mietenstufen.

Nur verheiratet wäre aber dann wirklich eine Verschlechterung!

domi1972

  • Gast
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #201 am: 18.08.2022 05:19 »
Sorry, ich muss mich stark korrigieren. "Tota" hat Recht: Wer bisher Stufe 2 bekam (1 Kind), erhielt Stufe 1 nicht oben drauf... Ich bin ja selbst betroffen und habe meinen Fehler trotzdem in der Hitze des Gefechts nicht bemerkt. Entschuldigung. Jedenfalls müsste dann auch die Auslegung stimmen, dass im neuen System nur einzelne Stufen gewährt werden (und nicht noch der Verheirateten-Zuschlag on top).

Für meine korrigierten Beispiele ergeben sich daher durchweg Verbesserungen:

1 Kind

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe III
bisher: 263,10 (Stufe 2)
nunmehr: 299,25 (Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 36,15 mehr!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe V
bisher: 263,10 (Stufe 2)
nunmehr: 342,01 (Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 78,91 mehr!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe VII
bisher: 430,94 (Stufe 2 + Ballungsraumzulage mit Erhöhungbetrag)
nunmehr: 468,43 (Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 37,49 mehr!

2 Kinder

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe III
bisher: 387,56 (Stufe 3)
nunmehr: 477,39 (Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 89,83 mehr!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe V
bisher: 387,56 (Stufe 3)
nunmehr: 544,01 (Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 156,45 mehr!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe VII
bisher: 590,74 (Stufe 3 + Ballungsraumzulage mit Erhöhungbetrag)
nunmehr: 691,05 (Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 100,31 mehr!

Die Verschlechterungen beim Verheirateten-Zuschlag (Stufe V ohne Kinder) bleiben jedoch bestehen:
- Der Verheirateten-Zuschlag ist in jedem Fall betragsmäßig geringer als zuvor
- Ein Wohnort mit niedrigerer Mietenstufe verringert den Verheirateten-Zuschlag (bisher war der Zuschlag unabhängig vom Wohnort gleich hoch)
- In Mietenstufe VII (Ballungsraum München) bekam der Personenkreis bisher Stufe 1 plus Ballungsraumzulage (= 271,14 bzw. 278,06); jetzt wird (wegen Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) nur noch Stufe V gezahlt (136,21)
- Verwitwete und Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung bekommen die Stufe nicht mehr

Eine Verbesserung beim Ledigen-Zuschlag (Stufe L) hatte ich noch vergessen: Die bisherige Ballungsraumzulage wurde nur bis zu einem Grenzbetrag gezahlt (also nicht mehr in höheren Besoldungsgruppen). Die neue Stufe L wird hingegen einheitlich an alle in Mietenstufe VII gezahlt (davon profitieren in München alle Besoldungsgruppen ab A10 Stufe 9 aufwärts (diese Gruppe dürfte m.E. sogar eine Nachzahlung ab 2020 erhalten).

Insgesamt (es ist mir sehr peinlich) gibt es also doch spürbare Verbesserungen beim Kinderzuschlag und in München profitieren Ledige ab A10 deutlich (Stufe L). Das ist nicht mehr so schlimm, wie ich gestern befürchtet hatte...

Aber (bisher ledige) Beamte in ganz Bayern sind schlechter gestellt, wenn sie ab dem 01.01.2023 heiraten; sobald sie dann aber ein Kind bekommen, sind sie Profiteure. Ein klarer Ausdruck für die Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip.

Zu bemängeln ist zuletzt noch eine fehlende Verbesserung für Ledige/Verheiratete (ohne Kinder) in unteren Besoldungsgruppen, besonders in München.

Interessieren wird mich dann noch, wie die einzelnen Beträge des neuen Kinderzuschlags begründet werden; sie scheinen mir doch sehr "aus der Luft gegriffen".

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,002
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #202 am: 18.08.2022 05:55 »
Sorry, ich muss mich stark korrigieren. "Tota" hat Recht: Wer bisher Stufe 2 bekam (1 Kind), erhielt Stufe 1 nicht oben drauf... Ich bin ja selbst betroffen und habe meinen Fehler trotzdem in der Hitze des Gefechts nicht bemerkt. Entschuldigung. Jedenfalls müsste dann auch die Auslegung stimmen, dass im neuen System nur einzelne Stufen gewährt werden (und nicht noch der Verheirateten-Zuschlag on top).

Für meine korrigierten Beispiele ergeben sich daher durchweg Verbesserungen:

1 Kind

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe III
bisher: 263,10 (Stufe 2)
nunmehr: 299,25 (Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 36,15 mehr!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe V
bisher: 263,10 (Stufe 2)
nunmehr: 342,01 (Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 78,91 mehr!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 1 Kind, Mietenstufe VII
bisher: 430,94 (Stufe 2 + Ballungsraumzulage mit Erhöhungbetrag)
nunmehr: 468,43 (Stufe 1 + Erhöhungsbetrag) = 37,49 mehr!

2 Kinder

Beispiel 1:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe III
bisher: 387,56 (Stufe 3)
nunmehr: 477,39 (Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 89,83 mehr!

Beispiel 2:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe V
bisher: 387,56 (Stufe 3)
nunmehr: 544,01 (Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 156,45 mehr!

Beispiel 3:
Verheiratet, A8, 2 Kinder, Mietenstufe VII
bisher: 590,74 (Stufe 3 + Ballungsraumzulage mit Erhöhungbetrag)
nunmehr: 691,05 (Stufe 2 + Erhöhungsbetrag) = 100,31 mehr!

Die Verschlechterungen beim Verheirateten-Zuschlag (Stufe V ohne Kinder) bleiben jedoch bestehen:
- Der Verheirateten-Zuschlag ist in jedem Fall betragsmäßig geringer als zuvor
- Ein Wohnort mit niedrigerer Mietenstufe verringert den Verheirateten-Zuschlag (bisher war der Zuschlag unabhängig vom Wohnort gleich hoch)
- In Mietenstufe VII (Ballungsraum München) bekam der Personenkreis bisher Stufe 1 plus Ballungsraumzulage (= 271,14 bzw. 278,06); jetzt wird (wegen Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip) nur noch Stufe V gezahlt (136,21)
- Verwitwete und Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung bekommen die Stufe nicht mehr

Eine Verbesserung beim Ledigen-Zuschlag (Stufe L) hatte ich noch vergessen: Die bisherige Ballungsraumzulage wurde nur bis zu einem Grenzbetrag gezahlt (also nicht mehr in höheren Besoldungsgruppen). Die neue Stufe L wird hingegen einheitlich an alle in Mietenstufe VII gezahlt (davon profitieren in München alle Besoldungsgruppen ab A10 Stufe 9 aufwärts (diese Gruppe dürfte m.E. sogar eine Nachzahlung ab 2020 erhalten).

Insgesamt (es ist mir sehr peinlich) gibt es also doch spürbare Verbesserungen beim Kinderzuschlag und in München profitieren Ledige ab A10 deutlich (Stufe L). Das ist nicht mehr so schlimm, wie ich gestern befürchtet hatte...

Aber (bisher ledige) Beamte in ganz Bayern sind schlechter gestellt, wenn sie ab dem 01.01.2023 heiraten; sobald sie dann aber ein Kind bekommen, sind sie Profiteure. Ein klarer Ausdruck für die Abkehr vom Alleinverdiener-Prinzip.

Zu bemängeln ist zuletzt noch eine fehlende Verbesserung für Ledige/Verheiratete (ohne Kinder) in unteren Besoldungsgruppen, besonders in München.

Interessieren wird mich dann noch, wie die einzelnen Beträge des neuen Kinderzuschlags begründet werden; sie scheinen mir doch sehr "aus der Luft gegriffen".

Deine Korrekturen scheinen mir aus der Entfernung richtig - nichtsdestotrotz wären aber die weiteren Konsequenzen aus der je spezifischen Aufgabe des Alleinverdienerprinzips zu beachten, wie das Schleswig-Holstein bereits gesetzlich vollzogen hat. Denn auch die Bayerische Staatsregierung versucht nun zunächst, das fortzusetzen, was alle 17 Besoldungsgesetzgeber seit spätestens 2008 (faktisch wohl seit 2003) vollziehen: eine verfassungswidrige Alimentation mit dem Ziel einerr massiven Senkung der Personalkosten, und was viele oder die meisten - aber nicht alle - Landesregierungen seit der aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom Mai 2020 jeweils noch verschärft haben, um nun offensichtlich wie aktuell ebenso Niedersachsen dem Schleswig-Holsteinischen Dammbruch zu folgen: nämlich die Alimentation verheirateter Beamter rechtlich an das Familieneinkommen zu binden, womit dieses Familieneinkommen de jure dem je eigenen - und also ebenso verfassungswidrigen - Verständnis vom Alimentationsprinzips unterworfen wird. Als Folge zeigt sich in Schleswig-Holstein Zweierlei: Erstens werden alle alleinverdienden Beamten mit einem oder zwei Kindern in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 identisch hoch alimentiert, nämlich die entsprechenden Beamten mit einem Kind mit 31.710,01 € und mit zwei Kindern mit 38.788,67 € (vgl. hier wie im Folgenden die S. 40 ff. des Anhangs unter https://www.berliner-besoldung.de/betrachtung-der-besoldungsrechtlichen-entwicklungen-in-bund-und-laendern-seit-2020/). Dabei beachtet das bereits verabschiedete Schleswig-Holsteinische Gesetz, das nun offensichtlich Niedersachsen und Bayern (und, so ist zu vermuten, demnächst auch weiteren Ländern; deshalb spreche ich von einem Dammbruch) als Blaupause dient, zweitens noch den Status Quo der Besoldungshöhe und hat also die willkürlichen Berechnungen so betrieben, dass es noch nicht zu einer Absenkung der Alimentation gekommen ist, sondern dass das verfassungswidrige zu niedrige Niveau aus der Zeit vor dem letzten Gesetzgebungsverfahren beibehalten worden ist. In dem Gesetz ist aber - auch deshalb spreche ich von einem Dammbruch - juristisch mit angelegt, dass theoretisch gar keine Alimentationsleistung mehr vollzogen werden muss, sofern der Partner jener Beamten eben 31.710,01 € bzw. 38.788,67 € bzw. mehr als diese verdient, worin sich zeigt, dass Beamte und ihre Familien damit (verfassungs-)rechtlich adäquat wie Grundsicherungsempfänger betrachtet werden.

Nun ist offensichtlich - ebenso natürlich auch der Schleswig-Holsteinischen, der niedersächsischen und der Bayerischen Landesregierung -, dass solche Regelungen, die den Beamten und seine Familie der Willkür des Dienstherrn unterwerfen, grob verfassungswidrig sind - grob deshalb, weil nicht nur ihr grundgesetzgleiches Recht aus Art. 33 Abs. 5 missachtet wird, sondern diverse weitere grundrechtliche Schutzrechte -, ohne dass diese Rückkehr hinter das Verfassungsrecht des Jahres 1871 von jenen politischen Akteuren weiterhin beachtet werden würde - letztlich dürfte diese Art der Gesetzgebung, das sich von jeder verfassungsrechtlichen Bindung zu befreien sucht, als pseudo-absolutistisches Gebahren begriffen werden, also auf eine Zeit deutlich vor 1871 zurückweisen.

Das hört sich nun - sicherlich nicht nur in meinen Ohren - so grotesk an, dass man es kaum glauben mag. Aber in Schleswig-Holstein ist das bereits rechtliche Realität, könnte der Landtag auf Grundlage der aktuellen Gesetzgebung und in ihrer Fortführung also die Alimentation bereits wie beschrieben für die genannten Beamten faktisch auf Null setzen. Sofern das Land mit diesem Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht durchkäme - wovon nicht auszugehen ist, was dem Landtag ja bereits von seinem Wissenschaftlichen Dienst attestiert worden ist -, dürfte davon auszugehen sein, dass es nach und nach zu entsprechenden Alimentationsabsenkungen kommen würde - wenn auch nicht auf Null, sondern zunächst um weitere tausende € und dann um weitere tausende € und dann um ... usw. usf., so wie das bereits ab 2003/06 vollzogen worden ist - auch deshalb eben: Dammbruch.

Christian

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 57
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #203 am: 18.08.2022 06:32 »
Ich hätte noch zwei Detailfragen:

Beziehen sich die Werte auf die aktuelle Besoldungstabelle und werden im Dezember um 2,8% erhöht?

Betrifft die Mietenstufe VII wirklich alle, die bisher von der Ballungsraumzulage räumlich umfasst waren? In der oben verlinkten Tabelle sind viele Orte im Umland nur in Stufe V oder VI. Oder genügt bereits der Behördensitz in München?

Stefan35347

  • Moderator
  • Full Member
  • *****
  • Beiträge: 179
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #204 am: 18.08.2022 07:19 »
Bayern wird somit vom besten zum schlechtesten Besolder  ;D

domi1972

  • Gast
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #205 am: 18.08.2022 07:43 »
Ich hätte noch zwei Detailfragen:

Beziehen sich die Werte auf die aktuelle Besoldungstabelle und werden im Dezember um 2,8% erhöht?

Betrifft die Mietenstufe VII wirklich alle, die bisher von der Ballungsraumzulage räumlich umfasst waren? In der oben verlinkten Tabelle sind viele Orte im Umland nur in Stufe V oder VI. Oder genügt bereits der Behördensitz in München?

Die Vergleiche habe ich auf Grundlage der aktuellen Familienzuschläge gemacht. Die geplanten Ortszuschläge ergaben sich aus dem Gesetzentwurf (ab 01.01.2023). - Die Besoldungserhöhung ab 01.12.2022 um 2,8 % ist also im Vergleich NICHT enthalten (dies führt dazu, dass die von mir ausgerechneten Verbesserungen etwas geringer ausfallen).

Ballungsraumzulage/Stufe L: Die Berechtigung ergab sich bisher aus dem Wohnsitz im "Verdichtungsraum München" (Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern). Dies wird dahingehend geändert, dass sich die Berechtigung ausschließlich nach der Mietenstufe ergibt (Wohnsitz, nicht Dienstort). Eventuell kann dies auch zum Wegfall der Berechtigung führen (der zumindest bei vorhandenen Beamten durch die Bestandsregelung ausgeglichen wird). Das scheint z.B. bei Erding & Ebersberg so zu sein (zwar Verdichtungsraum München, aber nur Mietstufe 6). Das Problem wäre für Ledige relevant.

Wer nachschauen will:
Verdichtungsraum = https://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2fBayLEP_BayLEP-ANH2-N1-2018.pdf
Mietstfuen = https://www.wohngeld.org/mietstufe/bayern/

Muenchner82

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 280
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #206 am: 18.08.2022 08:16 »
Mir scheint das LfF wird bald in  Besoldungswidersprüchen absaufen ;-)!

domi1972

  • Gast
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #207 am: 18.08.2022 08:24 »
Ich habe mal die Gemeinden herausgesucht, die zwar zum "Verdichtungsraum München" gehören, aber eine niedrigere Mietenstufe haben als VII. In diesen Gemeinden konnte bisher die Ballungsraumzulage bezogen werden; dies gilt jedoch nicht mehr für den Ledigen-Ortszuschlag (Stufe L) bei neu eingestellten Beamten:

Alling Anzing Berg Ebersberg Eching Eichenau Emmering Erding Feldafing Feldkirchen Forstern Forstinning Freising Garching Grafrath Hallbergmoos Hebertshausen Herrsching Kottgeisering Krailling Maisach Mammendorf Oberschweinbach Olching Ottenhofen Pliening Pöcking Röhrmoos Schöngeising Seefeld Taufkirchen Türkenfeld Tutzing Vierkirchen Weßling Wörth Wörthsee Zorneding

Diese Veränderung der Berechtigungsgrundlage wird auch dazu führen, dass Angestellte die Ballungsraumzulage wie bisher erhalten (laut Tarifvertrag nach "Verdichtungsraum München"), für neu eingestellte Beamte hingegen richtet sich der Anspruch auf den Ortszuschlag nach der Mietenstufe.

Gerade in Rathäusern der o.g. Kommunen wird dies zu Ungleichheiten führen.

(Ähnliche Verwerfungen gibt es hier teilweise schon, weil manche Kommunen die Ballungsraumzulage für Angestellte verdoppelt haben, wohingegen Beamte leer ausgingen.)

Isar85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #208 am: 18.08.2022 08:47 »
Gibt es auch Infos zu den Beträgen der neuen Stufe 3? Das erste Kind scheint hier nun in Mietenstufe VII (436,84 €-136,21 € =) 300,63 € wert zu sein, das zweite Kind hingegen nur (627,87 €-436,84 € =) 191,03 €. Was für einen Bedarf setzt Bayern denn im Entwurf für das dritte Kind an?

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 625
Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #209 am: 18.08.2022 09:01 »
Eine Gemeinde aus dem Speckgürtel von München suchte eine Sekretärin für den Bgm. Bei den Vorstellungsgesprächen sprangen alle ab, als sie die Höhe der Entlohnung erfahren haben. Eine fragte nach, ob es sich um eine Halbtagsstelle handelt. ;D

Bei Beamten hat man das Problem weniger, die werden gleich nach der Ausbildung zwangsweise nach München versetzt, z.B. Polizisten und Lehrer.