Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 507042 times)

algo86

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #240 am: 20.09.2022 06:30 »
Stellungnahme bayr. Richterverein

Barbara Stockinger
Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht
Dienstlich:
Oberlandesgericht München
Nymphenburger Straße 16, 80335 München
Telefon: 089 5597-5647
E-Mail: Barbara.Stockinger@olg-m.bayern.de
Privat:
Telefon: 0172 9168428
E-Mail: Barbara.Stockinger@bayrv.de
Internet:
http://www.bayrv.de/
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23-P 1502.1-2/10
17. August 2022
brv/bs 31. August 2022


Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile;
Verbandsinformation
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das oben näher bezeichnete Schreiben und die damit erfolgte Übersendung des Gesetzesentwurfs
nebst Begründung danke ich.
Der Bayerische Richterverein e. V. (BRV) beschränkt sich angesichts der Kürze der in der
Ressortabstimmung gewährten Stellungnahmefrist und der noch bevorstehenden vollständigen
Verbändeanhörung auf die folgenden grundsätzlichen Anmerkungen zu dem Entwurf für
ein Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile:
Der BRV begrüßt, dass nach über zwei Jahren seit der Verkündung der letzten beiden Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17
u. a.) auch im Freistaat Bayern der Handlungsbedarf und die Notwendigkeit einer Anpassung
des bayerischen Besoldungswesens erkannt wurden.
Der BRV stimmt auch grundsätzlich mit der Bayerischen Staatsregierung darin überein, dass
ein modernes Staatswesen und erstarkender, leistungsfähiger öffentlicher Dienst, wie er im
Freistaat Bayern in der Vergangenheit zu finden war, nur durch eine überfällige Verbesserung
der Besoldungsstruktur zu erreichen sein wird. Dieses Ziel lässt sich allerdings mit einem
Bayerischer Richterverein e.V., c/o VRiOLG Barbara Stockinger,
OLG München, Nymphenburger Straße 16, 80335 München
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
Odeonsplatz 4
80539 München
Bayerischer Richterverein e.V.
Verein der Richter und Staatsanwälte in Bayern
Die Vorsitzende
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Sammelsurium an Zulagen, um Dienstanfänger über die prekären Besoldungsstrukturen hinwegzutäuschen
und überhaupt noch qualifizierten Nachwuchs gewinnen zu können, nicht erreichen.
Das Fehlen einer amts- und verfassungsangemessenen Alimentation der Richter und Staatsanwälte
ist erst kürzlich sogar von der Kommission der Europäischen Union in deren Bericht
zur Rechtsstaatlichkeit in Europa 2022 vom 13.07.2022 angemahnt und Verbesserungen als
dringend notwendige bezeichnet worden (Europäische Kommission, SWD<2022> 505 final,
S. 3).
Der Gesetzesentwurf stellt hierfür einen aus hiesiger Sicht verfassungsrechtlich nicht tragfähigen
Ansatz dar. Er wird absehbar keiner (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle standhalten.
Der Entwurf genügt nicht den prozeduralen Anforderungen an ein Besoldungsgesetz. Ihm liegen
rein ergebnis- und zielorientierte Annahmen zu Grunde, deren Vorhandensein mehr politischer
(Wunsch-)Vorstellung als konkreter Begründbarkeit entspringen.
Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe
zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen
Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der
Anpassung der Besoldung müssen sich in einer ausreichenden Darlegung niederschlagen.
Eine bloße Begründbarkeit genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Der
mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann
auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz effektiv nur erreicht werden, wenn die
erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und in der Gesetzesbegründung dokumentiert
werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und
nicht auf nachträgliche Begründung (BVerfGE 139, 64 <Rn. 130>; 140, 240 <Rn. 113>).
Diesem Maßstab genügt der Gesetzentwurf nicht. Wesentliche Berechnungsfaktoren sind unzureichend
ermittelt oder ihre Ermittlung ist zumindest nicht in einer Weise transparent gemacht,
dass sie nachvollzogen werden kann. Einer gerichtlichen Überprüfung wird dies nicht
standhalten.
Die Annahme, dass praktisch jeder Ehegatte oder Lebenspartner einer Beamtenfamilie mit
zwei Kindern ein durchschnittliches Jahresbruttoeinkommen von mindestens 20.000,00 € erzielt,
findet in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Grundlage. Auf die
behaupteten tatsächlichen Verhältnisse kommt es damit nicht weiter an.
Mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots der Besoldung von der Grundsicherung
bricht der Gesetzentwurf mit der bisherigen Bezugsgröße der Besoldung. Eine
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Anpassung der Bezugsgröße an geänderte gesellschaftliche Verhältnisse ist nicht grundsätzlich
abzulehnen. Allerdings wird der Gesetzentwurf den Folgen eines solchen Schrittes nicht
gerecht.
Mit der Änderung der verfassungsgerichtlichen Bezugsgröße setzt sich der Gesetzentwurf in
offenen Widerspruch zu dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts, ohne den Widerspruch
sachgerecht aufzulösen. Das Leitbild der Besoldung hat nicht nur Bedeutung für
das Mindestabstandsgebot.
Es ist vor allem Teil des Referenzsystems selbst, auf dessen Grundlage der Besoldungsgesetzgeber
die Angemessenheit der Besoldung beurteilt. Amtsangemessene Beamten- und
Richterbezüge sind so zu bemessen, dass sie Beamten und Richtern eine Lebenshaltung ermöglichen,
die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330
<355>). Ändert der Gesetzgeber den Referenzrahmen, muss er anhand des neuen Referenzrahmens
die Angemessenheit der Besoldung insgesamt neu bewerten.
Dies unterlässt der Gesetzentwurf vollständig.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass beide Ehegatten durch Arbeit zum Familienunterhalt
beitragen. Damit bedarf es sowohl für die Angemessenheit der Besoldung als auch für das
Mindestabstandsgebot anderer Parameter. Diese benennt der Gesetzentwurf nicht. Damit verstieße
der Dienstherr gegen seine verfassungsrechtliche Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation,
denn er hat kein Referenzsystem mehr, an dem er die Angemessenheit beurteilen
könnte.
Die unverrückbare Erkenntnis einer verfassungswidrigen Besoldungsstruktur bis einschließlich
zur Grundbesoldung im (Beförderungs-)Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist für jedermann
im Freistaat Bayern beschämend. Es sind aber nicht die Beamten und Richter, die dies zu
verantworten haben. Vielmehr müssen sie es seit Jahren hinnehmen. Die Bereitschaft, dies
klaglos fortzuführen, ist erschöpft.
Es sind unwiderlegbar unter anderem die Sparmaßnahmen der vergangenen Jahrzehnte, allen
voran die „Nullrunden“ in den Jahren 2004 bis 2007, die zu einem derartigen Absacken
des gesamten Besoldungsgefüges geführt haben.
Bis heute sind diese dem öffentlichen Dienst auferlegten „Sonderopfer“ trotz schon damals
gebotener Besoldungserhöhungen nie ausgeglichen worden. Sie wirken dauerhaft fort. Gleiches
gilt für die Abschmelzung der Sonderzahlung und die ersatzlose Streichung des Urlaubsgeldes.
Mehr als eine überwiegend den Tarifabschlüssen im Öffentlichen Dienst angenäherte
Besoldungserhöhung ist seit über 20 Jahren nicht mehr erfolgt.
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Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich infolgedessen
erst ab der Besoldungsgruppe A 11 ein Einhalten des Mindestabstands zur Grundsicherung
feststellen.
Die Aufstockung des neuen Orts- und Familienzuschlags für die Besoldungsgruppen A 3 und
A 10 nach Maßgabe von Tabelle 2 der Anlage 5 mag hierin seine Begründung finden. Die –
erstmalige – Wahrung des gebotenen Abstands begründet allerdings gerade nicht eine verfassungsrechtliche
Unbedenklichkeit der Besoldung aller höheren Besoldungsgruppen. Dies
umso weniger, als gegenläufig die Besoldung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 7
selbst in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe nie den Mindestabstand wahrt.
Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend folgt aus dem Umstand, dass
mehr als die Hälfte der Tabelle der Besoldungsordnung A als verfassungswidrig anzusehen
ist, mehr als nur ein Indiz dafür, dass die Besoldungsstruktur im Freistaat Bayern insgesamt
verfassungswidrig niedrig ist.
In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass beispielsweise jedem
Euro Zuverdienst brutto eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 12, Erfahrungsstufe 4, ein
Lohn- bzw. Einkommenssteuerabzug von rund 40 % gegenübersteht.
Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei Auszahlung der monatlichen Besoldung in derselben
juristischen Sekunde sogleich 40 % - und mehr – jeder Besoldungserhöhung wieder in die
öffentlichen Kassen zurückfließen.
Der bislang reflexhaft vorgebrachte Einwand nicht finanzierbarer Personalaufwendungen und
Versorgungslasten ist weder sachlich zu rechtfertigen noch im Hinblick auf die Leistungsbereitschaft
und Loyalität aller Beamten und Richter länger akzeptabel.
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet sodann die nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung
aller ledigen und kinderlos verheirateten Beamten und Richter im Hinblick auf den
neu einzuführenden Orts- und Familienzuschlag.
Der Gesetzentwurf vermag nicht im Ansatz zu begründen, weshalb eine in Anlehnung an die
„Progression“ der sieben Mietenstufen nach § 12 WoGG ähnliche Staffelung des Orts- und
Familienzuschlags auch in den neu einzuführenden Stufen L und V unterbleiben kann.
Die mangelnde sachliche Rechtfertigbarkeit wird dadurch umso deutlicher, als der Gesetzesentwurf
eine Staffelung der Zulage zum neuen Orts- und Familienzuschlag für Beamte der
Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 unter Berücksichtigung der sieben Mietenstufen ohne Weiteres
darzustellen vermag.
- 5 -
In dem Gesetzentwurf wird vollständig verkannt, dass auch außerhalb des Ballungs- und Verdichtungsraums
München die Wohn- und Lebenshaltungskosten in mindestens gleichem
Maße steigen und damit die dort lebenden und arbeitenden Beamten und Richter über Gebühr
belasten. Es ist nicht erkennbar, dass etwa Gas- und Strompreise nur in der vorgenannten
Region regelrecht explodieren.
Dies sind, in der gebotenen Kürze, nur die fundamentalen Kritikpunkte, die der Rechtsstaatsmäßigkeit
des vorliegenden Gesetzentwurfs entgegenzuhalten sind und auch vor dem Bundesverfassungsgericht
entgegenzuhalten sein werden.
Der BRV behält sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor, auf weitere schon jetzt absehbare
Schwächen und Unzulänglichkeiten einzugehen, sofern nicht ohnehin eine grundlegende
Überarbeitung des Entwurfs vorgenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen

AnToK

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #241 am: 20.09.2022 06:53 »
Ich bin mehr als enttäuscht über das bisherige Ergebnis. Wir haben drei Kinder (zwei in der Grundschule und 1 im Kindergarten) und gehen beide voll arbeiten. Da wir aber in Mietstufe 2 Wohnen wird sich für uns nichts ändern. Die momentanen Kosten erdrücken uns, die Elternbeiträge werden erhöht, die Kosten für Benzin sind sehr hoch (Ländlicher Raum, weil Stadt zu teuer, kaum Anbindung an öffentlichen Nahverkehr), die Preise für Lebensmittel steigen ständig, von den Heizkosten reden wir erst gar nicht.

Wenn das so weiter geht werden die guten Beamten in andere Bundesländer wechseln. Ich werde mich jetzt auf jeden Fall wo anders umsehen.

Big T

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #242 am: 20.09.2022 07:56 »
Von der Stellungnahme des Oberlandesgerichts bin ich entzückt :D

Bastel

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #243 am: 20.09.2022 08:02 »
„ Die unverrückbare Erkenntnis einer verfassungswidrigen Besoldungsstruktur bis einschließlich
zur Grundbesoldung im (Beförderungs-)Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist für jedermann
im Freistaat Bayern beschämend. Es sind aber nicht die Beamten und Richter, die dies zu
verantworten haben. Vielmehr müssen sie es seit Jahren hinnehmen. Die Bereitschaft, dies
klaglos fortzuführen, ist erschöpft.
Es sind unwiderlegbar unter anderem die Sparmaßnahmen der vergangenen Jahrzehnte, allen
voran die „Nullrunden“ in den Jahren 2004 bis 2007, die zu einem derartigen Absacken
des gesamten Besoldungsgefüges geführt haben.
Bis heute sind diese dem öffentlichen Dienst auferlegten „Sonderopfer“ trotz schon damals
gebotener Besoldungserhöhungen nie ausgeglichen worden. Sie wirken dauerhaft fort. Gleiches
gilt für die Abschmelzung der Sonderzahlung und die ersatzlose Streichung des Urlaubsgeldes.
Mehr als eine überwiegend den Tarifabschlüssen im Öffentlichen Dienst angenäherte
Besoldungserhöhung ist seit über 20 Jahren nicht mehr erfolgt.
- 4 -“


So wahr…

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #244 am: 20.09.2022 09:52 »
Das bayerische Kabinett hat den Gesetzentwurf am 19.09.2022 beschlossen und auf den Weg gebracht.

Die Stellungnahme vom bayerischen Richterverein ist überaus negativ zum Entwurf.

Vom BBB ist nichts zu vernehmen. Er soll doch die Interessen  seiner Mitgliede vertreten.

Stefan35347

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #245 am: 20.09.2022 10:03 »
Das Thema wird auf der Homepage in den letzten Monaten nicht ein einziges Mal erwähnt.... Traurig.

MasterOf

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #246 am: 20.09.2022 10:43 »
Gibt es diesen Entwurf irgendwo zu lesen?

Big T

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #247 am: 20.09.2022 11:18 »
..und wie hat der Gesetzgeber sich zur Stellungnahme geäußert?.. ???

AnToK

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #248 am: 20.09.2022 11:18 »
Hallo liebe Kollegen,

ich hab den Gesetzesentwurf heute auch in die Finger bekommen und mal gelesen.

Ich persönlich profitiere lediglich davon, dass ich seit 2017 meiner Besoldung widerspreche. Der neue Entwurf sieht hier vor, dass man für Zeiten vor 2020, wenn man seiner Besoldung widersprochen hat, je Monat pauschal 313,97 Euro bis 31.12.2019 nachbezahlt bekommt. Damit ist dann auch eine eventuelle Korrektur der jährlichen Sonderzahlung abgegolten.

Wenn ich das alles für die Zeit ab 01/2020 genau lese sind da für mich keine großen Erhöhungen zu sehen.
Ich bin A9/6, verheiratet und habe drei Kinder.

Meiner Meinung nach wird hier auf das Grundgehalt lediglich die Stufe 2 plus das 3. Kind gerechnet. (In machen Posts hier liest man die Vermutung, dass man zusätzlich die Stufe V addieren müsste. Ich persönlich lese das aber anders aus dem Gesetz raus.)

Wenn ich dann den Betrag nehme und die bisher gezahlten Familienzuschläge plus Ballungsraumzulage abziehe bleibt da nicht soviel Nachzahldifferenz. Bei mir wären es zum Beispiel lediglich für 2020 etwa 38,44 Euro Nachzahlung pro Monat. Für 2021 wären in meinem Fall 73,70 Euro Nachzahlung pro Monat.....

Ich habe dann auch mal für 2023 inkl. der kommenden Erhöhung aus der Tarifübernahme gerechnet. Hier komme ich auf grob 112 Euro mehr im Monat. Hier stimmt dann die Richtung schonmal.

Alles natürlich brutto. Bleibt also nicht wirklich viel Übrig und federt das teure Leben in München und Umland kaum spürbar ab.

Aber alles was man aktuell schreibt sind eh nur Vermutungen. Es bleibt Abzuwarten was die verschiedenen Gewerkschaften noch einbringen/durchsetzen können.

Aber ich bin mir ziemlich sicher, dass unterm Strich keine eklatante Verbesserung durch das neue Gesetz entsteht.

Auf Grund der im Gesetzesentwurf geschriebenen Kosten von 312 Millionen für die Nachzahlungen und jährlich erwarteter Zusatzkosten von 120 Millionen/Jahr wird das die Beförderungsraten vermutlich für die Zukunft nicht verbessern.

Über die Buschtrommeln hört man aber zudem, dass momentan auch noch diskutiert wird die Grundbeträge der Besoldung zu erhöhen und sie an die Inflation "anzupassen".

Es bleibt spannend  ;)

Die Nachzahlung nur bis Ende 2019 können doch auch niemals rechtens sein. Ich kann doch als Gesetzgeber nicht das Modell von vor 2 Jahren ändern oder? Sollte man das Modell überhaupt vom Alleinverdiener zum Familieneinkommen ändern können müsste es ja für die Zukunft geschehen.  Möglicherweise ist das auch Taktik weil gehofft wird das wenige gegen das neue Gesetz vorgehen werden oder wollen.


Ist es jetzt nötig Wiederspruch gegen die aktuelle Besoldung ein zulegen? Damit die Ansprüche für dieses Jahr wenigstens gelten. Noch zählt ja die 2 Kind-Familie oder ? Nachzahlungen für 2020 und 2021 werden ja jetzt wohl nicht erfolgen.

Ozymandias

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #249 am: 20.09.2022 11:31 »
Wer erinnert sich daran, als Bayern bis Ende 2020 eine Lösung finden wollte?
Jetzt hat man fast 2 Jahre daran gearbeitet und das Sammelsurium an Zuschlägen wird am ersten Tag der Veröffentlichung zerissen.


Beamter

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #250 am: 20.09.2022 12:45 »
Grandiose Stellungnahme des BRV.

Dabei ist dieser e. V. gar keine Gewerkschaft.

Der BBB z. B. sollte seine eingenommenen Mitgliedsbeiträge dort hin überweisen.
Die übernehmen denn deren Auftrag.

emdy

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #251 am: 20.09.2022 13:01 »
Grandiose Stellungnahme des BRV.

Dabei ist dieser e. V. gar keine Gewerkschaft.

Der BBB z. B. sollte seine eingenommenen Mitgliedsbeiträge dort hin überweisen.
Die übernehmen denn deren Auftrag.

Wirklich herausragend und das Beste, was ich bislang zum Thema gelesen habe. Natürlich nur nachvollziehbar, wenn man schon in der Materie ist. Praktisch vollständig auf den Bund und viele weitere Besoldungsgesetzgeber übertragbar.

Überwacher

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #252 am: 20.09.2022 13:04 »
Da werden wir wohl um eine Klage nicht mehr herum kommen.... >:(

boysetsfire

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #253 am: 20.09.2022 13:45 »
Gibt es diesen Entwurf irgendwo zu lesen?
Auf der Homepage des Bayerischen Richtervereins. www.bayrv.de

Tom66

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #254 am: 20.09.2022 13:52 »
Gibt es diesen Entwurf irgendwo zu lesen?
Auf der Homepage des Bayerischen Richtervereins. www.bayrv.de

Dort ist der Entwurf nicht zu finden.