[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern

Begonnen von Beamter, 29.11.2021 13:47

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domi1972

Aus der Gesetzesbegründung, vierter Teil:

Im neuen System des Orts- und Familienzuschlags wird der Fokus künftig insgesamt stärker auf Familien mit Kindern gelegt, die mit einer überproportional ansteigenden Belastung durch Wohn- und Lebenshaltungskosten konfrontiert werden. Der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 wird deshalb künftig unter der Bezeichnung ,,Stufe V" mit entsprechend abgestuften Beträgen in den jeweiligen Ortsklassen gewährt, um somit die besondere Belastung durch Le-benshaltungs- und Wohnkosten – also insbesondere in Ballungsräumen – abzubilden. Außer-dem wird der Kreis der Berechtigten diesem Regelungsziel entsprechend enger gefasst. Künftig erfolgt eine Gewährung nur noch für verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen und Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen in Lebenspartner-schaft, hingegen nicht mehr für verwitwete Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Rich-terinnen und geschiedene Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen mit Unter-haltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten oder Lebenspartner, bei denen einerseits keine entsprechenden unmittelbaren Bedarfe mehr vorhanden sind, wie andererseits damit vor allem im Hinblick auf geschiedene Beamte und Beamtinnen auch eine erhebliche Verwaltungs-vereinfachung im Vollzug erreicht werden kann, da die aufgrund der bisherigen gesetzlichen Voraussetzungen erforderliche Prüfung einer Unterhaltsverpflichtung dem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber entfallen kann. Für Bestandsbeamte und Bestandsbeamtinnen wird eine Besitzstandsregelung geschaffen. Ferner wird der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse VII für das Jahr 2023 gegenüber 2022 um rd. 80 € erhöht, um sicherzu-stellen, dass auch künftig Familien mit nur einem Kind betragsmäßig den bisherigen Familien-zuschlag einschließlich der Ballungsraumzulage erhalten.

Da steigende Lebenshaltungs- und insbesondere Wohnkosten gerade untere Einkommensbe-zieher überproportional belasteten, werden des Weiteren die bestehenden Kindererhöhungsbe-träge (bisher bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5) erweitert.

Der Gedanke eines Ausgleichs der überproportionalen Belastung unterer Einkommensbezieher und Einkommensbezieherinnen spiegelt sich dabei nicht etwa nur außerhalb des Beamten-rechts, wie beispielsweise im sozialen Wohnraumrecht im Modell der einkommensorientierten Förderung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz wider, sondern ist auch dem gel-tenden Beamten- und dabei insbesondere dem Besoldungsrecht nicht fremd. So kann die ein-kommensorientierte Förderung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz bei ent-sprechendem Fördermodell bereits bisher auch Bewohnern und Bewohnerinnen von Staatsbe-dienstetenwohnungen nach Maßgabe der Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (BayZfR) als ergänzende Fürsorgeleistung zuteilwerden. Und im Bereich des Besoldungsrechts wurden bereits im Jahr 1986 Erhöhungsbeträge für die Be-soldungsgruppen bis einschließlich A 5 eingeführt.

Um der Belastung von Familien mit Kindern durch Lebenshaltungs- und insbesondere Wohn-kosten gerade in Ballungsräumen wie München mit angespannter Lage auf dem Wohnungs-markt sowie spürbarer Aufwärts-Entwicklung in jüngster Vergangenheit adäquat Rechnung zu tragen, werden die bestehenden Kindererhöhungsbeträge entsprechend erweitert: Künftig er-halten Beamtinnen und Beamte bis einschl. Besoldungsgruppe A 10 Kindererhöhungsbeträge. Die erweiterten Kindererhöhungsbeträge orientieren sich dabei betragsmäßig künftig ebenfalls an den Mietenstufen nach dem Wohngeldgesetz und werden dementsprechend abgestuft und gerade für teurere Wohnlagen erhöht.

Die Kindererhöhungsbeträge orientieren sich dabei künftig an den gewichteten Regelsätzen für berücksichtigungsfähige Kinder in der Grundsicherung. In Besoldungsgruppe A 3, Mietenstufe VII beläuft sich der Betrag auf 15 % des nach Altersstufen gewichteten Regelbedarfs eines berücksichtigungsfähigen Kindes. In darunterliegenden Mietenstufen bzw. darüberliegenden Besoldungsgruppen erhalten Beamte und Beamtinnen davon abgestufte Beträge.

AnToK

Das ist nicht zu glauben. Und das wurde von den Gewerkschafen so akzeptiert? Ich glaube ich trete aus beim BBB.

Überwacher

Zitat aus der Stellungnahme des Bayerischer Richterverein e.V.

Der Gesetzesentwurf stellt hierfür einen aus hiesiger Sicht verfassungsrechtlich nicht tragfähi-
gen Ansatz dar. Er wird absehbar keiner (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle standhalten.


Zitat von: AnToK am 21.09.2022 14:52
Das ist nicht zu glauben. Und das wurde von den Gewerkschafen so akzeptiert? Ich glaube ich trete aus beim BBB.

Stefan35347

Wie gesagt, ein echter Witz........ Wenn es nicht so traurig wäre.....

Überwacher

Hatte Bayern nicht auch zugesagt, die Ansprüche ab 2020 von Amtswegen nach zuzahlen?

Möglicherweise möchte man damit die Zahl der anspruchsberechtigten Beamten reduzieren.

Der Prozentsatz mit eingelegtem Widerspruch und Klagebereitschaft durfte ja ziemlich gering sein.

Für mich steht seit der Stellungnahme des Bayerischer Richterverein e.V. fest, dass ich den Klageweg bestreiten werde.

Kann man so eine Klageschrift selbst anfertigen?

Stefan35347

Jedenfalls dürfte es sich um das einzige Bundesland handeln, in dem es für diverse Beamte Verschlechterungen gibt....

algo86

Werden die ggf. anfallenden Nachzahlungen dann eigentlich steuerfrei sein?

Ansonsten sehr traurig und ich werde dann auch den Klageweg beschreiten.
Meine Rechtschutzversicherung deckt das zum Glück ab.

Ozymandias

Zitat von: algo86 am 21.09.2022 15:29
Werden die ggf. anfallenden Nachzahlungen dann eigentlich steuerfrei sein?

Ansonsten sehr traurig und ich werde dann auch den Klageweg beschreiten.
Meine Rechtschutzversicherung deckt das zum Glück ab.

Nein, Nachzahlungen sind nicht steuerfrei.

Paar Infos zur Klage von mir hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.3750.html

Verschwendung

Da spricht man von gestriegenen Kosten ("besondere Belastung durch Lebenshaltungs- und Wohnkosten") in der Gesetzesbegründung, aber dann gibt es in der neuen Stufe L - außer der Mietenstufe VII - nicht mehr?

xxD Das ist ja sowas von schlecht.

Ich befürchte viele haben das Thema gar nicht auf dem Schirm und werden das erste Mal davon hören, wenn sie nächstes Jahr heiraten, keine Kinder haben und ihre Bezügemitteilung bekommen.

Der BBB schweigt und schweigt und schweigt...

Ludwig2

Zitat von: Verschwendung am 21.09.2022 16:15
[...]

Ich befürchte viele haben das Thema gar nicht auf dem Schirm und werden das erste Mal davon hören, wenn sie nächstes Jahr heiraten, keine Kinder haben und ihre Bezügemitteilung bekommen.

Der BBB schweigt und schweigt und schweigt...

Wie könnte man das Thema Publik machen, dass dementsprechender druck von den betroffenen und möglicherweise zukünftig betroffenen entsteht?

Ist es möglich an den BBB heranzutreten und diesen aufzufordern?

matzl

Man sollte dem BBB mal über Social Media(Facebook, Instagram, Twitter) öffentlich etwas Druck machen, sprich Fotos und Beiträge kommentieren und auf seine Passivität aufmerksam machen und kritisieren. Vielleicht reagiert der BBB dann mal.

Aloha

Es soll in der BBB-Spitze CSU-Mitglieder mit Ambitionen für Hoheres geben. Einfach mal googlen...

Stefan35347

Ja vermutlich der Gendarm an der Spitze ;)

algo86

Zitat von: Ozymandias am 21.09.2022 16:01
Zitat von: algo86 am 21.09.2022 15:29
Werden die ggf. anfallenden Nachzahlungen dann eigentlich steuerfrei sein?

Ansonsten sehr traurig und ich werde dann auch den Klageweg beschreiten.
Meine Rechtschutzversicherung deckt das zum Glück ab.

Nein, Nachzahlungen sind nicht steuerfrei.

Paar Infos zur Klage von mir hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.3750.html

Na wunderbar, dann bleibt von der mickrigen Nachzahlung nur noch knapp die Hälfte übrig...

Stefan35347

sei froh, dass du nicht nachzahlen musst ;D, so schlecht wie das ist