Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 505803 times)

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #315 am: 29.09.2022 15:07 »
Es wird auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Ich lese das so, dass ich auch dann noch Widerspruch und Klage einreichen kann, wenn ich 2023 mit evtl. Nachzahlungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 nicht einverstanden bin, oder ?

Ludwig2

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #316 am: 29.09.2022 15:23 »
Es wird auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Ich lese das so, dass ich auch dann noch Widerspruch und Klage einreichen kann, wenn ich 2023 mit evtl. Nachzahlungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 nicht einverstanden bin, oder ?

Falls dem nicht so wäre ...

Bei dem fabrizierten Schwachsinn kann man nur jedem raten Widerspruch einzulegen! Ansonsten verliert man sehr wahrscheinlich viel Geld...

... und das zutrifft wäre es nett wenn jemand mit ausreichendem (Rechts-)Verständnis einen Mustertext für den Widerspruch hier veröffentlicht.
Widerspruch kann dann ganz einfach über das Mitarbeiterportal mit dem Kontaktformular ans LfF gesandt werden.

Und für mich noch eine Verständnisfrage...
Muss gegen jeden erhaltenen Bescheid Widerspruch eingelegt werden, oder gilt das wenn man für das gesamte Jahr 2022 formuliert.

Vielen dank schon mal - und Grüße

Big T

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #317 am: 29.09.2022 16:54 »
 das stete Fazit: "wir danken für das Gespräch"  ;D

SwenTanortsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #318 am: 29.09.2022 18:49 »
@ Ludwig

Du musst, um einen statthaften Rechtsbehelf zu erstellen, diesen bis spätestens zum 30.12.2022 (es zählt der Poststempel) eingereicht haben. Ein einmaliger Widerspruch pro Jahr ist hinreichend. Ohne dass ich das nun geprüft hätte: Es sollte davon auszugehen sein, dass bspw. der BBB oder die GdP in Bayern in der Vergangenheit Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt hat, die, mit einem aktuellen Datum versehen, auch 2022 alle Kriterien erfüllen sollten, um statthaft zu sein. Denn dafür ist ja eine Gewerkschaft da - insbesondere in einem Bundesland, das 2020 neben Berlin die Mindestbesoldung am stärksten verfehlt hat.

AnToK

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #319 am: 29.09.2022 19:35 »
@ Ludwig

Du musst, um einen statthaften Rechtsbehelf zu erstellen, diesen bis spätestens zum 30.12.2022 (es zählt der Poststempel) eingereicht haben. Ein einmaliger Widerspruch pro Jahr ist hinreichend. Ohne dass ich das nun geprüft hätte: Es sollte davon auszugehen sein, dass bspw. der BBB oder die GdP in Bayern in der Vergangenheit Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt hat, die, mit einem aktuellen Datum versehen, auch 2022 alle Kriterien erfüllen sollten, um statthaft zu sein. Denn dafür ist ja eine Gewerkschaft da - insbesondere in einem Bundesland, das 2020 neben Berlin die Mindestbesoldung am stärksten verfehlt hat.

Hallo Swen, genau das ist nicht Fall. Der BBB hat sich mit den zwei Schreiben für 2020 und 2021 zufrieden gestellt und das so seinen Mitgliedern auch kommuniziert. Ich befürchte wir haben dadurch alle unsere eventuellen Ansprüche für 2020 und 2021 verloren, jedenfalls wer sich auf das Schreiben des Ministeriums und die Aussagen der Gewerkschaft verlassen hat und auf eine faire Lösung aus Bayern gewartet hat.

SwenTanortsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #320 am: 29.09.2022 22:35 »
Hey AnTok, ich bin im Moment ziemlich mit verschiedenen Themen ausgelastet, hoffe aber, dass es bis Anfang Dezember etwas ruhiger wird. Erinnere mich mal Anfang Dezember daran, sofern bis dahin von keiner Gewerkschaft in Bayern ein Musterwiderspruchschreiben formuliert worden ist - dann schreibe ich euch eines, von dem ich ausgehe, dass es statthaft formuliert werden wird, wenn auch meine Darlegungen bekanntlich keine Rechtsberatung ersetzen können.

Rentenonkel

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #321 am: 30.09.2022 07:25 »
Es wird auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet. Ich lese das so, dass ich auch dann noch Widerspruch und Klage einreichen kann, wenn ich 2023 mit evtl. Nachzahlungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 nicht einverstanden bin, oder ?

Sinngemäß bedeutet das, dass Bayern eine rückwirkende Anpassung der Alimentation plant, von der der Freistaat Bayern ausgeht, dass er damit die Vorgaben des BVerfG in ausreichender Form umsetzen wird.

Sofern man keine haushaltsnahrjahre Geltendmachung seiner Bezüge einreicht, erhält man zwar die in diesem noch zu beschließenden, rückwirkenden Erhöhungen, man verzichtet aber gleichzeitig indirekt auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche. Man vertraut also darauf, dass das zukünftige Gesetz verfassungsgemäß sein wird.

Sollte sich in weiteren Verfahren vor dem BVerfG herausstellen, dass auch diese Anpassung nicht ausreichend bzw. verfassungsgemäß war, geht man ohne eine entsprechende haushaltsnahe Geltendmachung für darüber hinaus gehende Ansprüche meiner Rechtsauffassung nach möglicherweise leer aus, da der Verzicht auf die Erfordernis der Geltendmachung haushaltsnaher Ansprüche sich alleine auf dieses Gesetz bezog.

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #322 am: 30.09.2022 09:28 »
Sollte die rückwirkende Anpassung der Alimentation nicht den Vorgaben des BVerfG entsprechen (wovon ich ausgehe), werde ich gegen meine Besoldung in den Haushaltsjahren 2020, 2021 und 2022 Widerspruch einlegen. Würde der Freistaat Bayern diese mit der Begründung ablehnen, dass gegen den Grundsatz der haushaltsnahen Geltendmachung verstoßen wurde, wäre das, nach den Schreiben des Ministeriums, ein Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz  Treu und Glauben und ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Ich denke das würde jedes Gericht so beurteilen. Ich erhoffe mir hierüber aber eine konkrete Aufklärung der bayerischen Richter- und Beamtenverbände.

Überwacher

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #323 am: 30.09.2022 11:22 »
Ich vermute das die Landesregierung genau darauf abzielt. Für den kleinen Prozentsatz der Widerspruch einlegt, bzw. irgendwann einmal eine Klage einreicht. Da rechnet es sich schon ziemlich erst mal ein verfassungswidriges Gesetz zu verabschieden.

Sollte die rückwirkende Anpassung der Alimentation nicht den Vorgaben des BVerfG entsprechen (wovon ich ausgehe), werde ich gegen meine Besoldung in den Haushaltsjahren 2020, 2021 und 2022 Widerspruch einlegen. Würde der Freistaat Bayern diese mit der Begründung ablehnen, dass gegen den Grundsatz der haushaltsnahen Geltendmachung verstoßen wurde, wäre das, nach den Schreiben des Ministeriums, ein Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz  Treu und Glauben und ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Ich denke das würde jedes Gericht so beurteilen. Ich erhoffe mir hierüber aber eine konkrete Aufklärung der bayerischen Richter- und Beamtenverbände.

Stefan35347

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #324 am: 30.09.2022 11:31 »


Wenn die Aufklärung vor allem des führenden Beamtenverbandes weiterhin so gut funktioniert wie bisher, na dann prost.....

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #325 am: 01.10.2022 21:52 »
Die Neue Ausgabe der BBB Nachrichten für September/Oktober ist raus....
Mit Zugangsdaten fall Ihr in einer Mitgliedsgewerkschaft seit könnt ihr einen Artikel zum Gesetzentwurf lesen:

https://www.bbb-nachrichten.de/ausgaben/sepokt-2022/rubriken/im-fokus.html

Tota

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #326 am: 01.10.2022 22:38 »
"Die Regelungen zur Besitzstandswahrung vermögen hier keinen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Es ist beabsichtigt, dass diese entfällt, sobald sich an den nach aktuell geltendem Recht anspruchsbegründenden Tatsachen etwas ändert. Das kann die Anzahl der Kinder oder der Familienstand sein."

Sehr geil, d.h. wenn man dann - wie in meinem Fall beabsichtigt - noch ein weiteres Kind bekommt, ist der Bestandsschutz dahin. Dann habe ich mit zwei Kindern weniger als jetzt mit einem.

Danke für nichts! >:(

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #327 am: 02.10.2022 13:51 »
Aus der aktuellen BBB Nachrichten Ausgabe schreibt der Vorsitzende Rainer Nachtigall zum Gesetzentwurf:

Zitat
lange haben wir auf den Entwurf zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 gewartet. Nun liegt er auf dem Tisch. Ich kann nicht verhehlen, dass da noch vieles im Argen ist. Das Finanzministerium hat sich mit großen Anstrengungen darum bemüht, bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs eine langfristige, dem an­ge­sehenen bayerischen Beamtenrecht an­ge­messene Lösung zu finden, die sich nicht nur in der pauschalen Zahlung von Aufstockungsbeträgen erschöpft.

Auch der BBB wäre kein Freund solch kurzfristiger und wohl kaum dem System angepasster Lösungen gewesen. Das wissen wir als ­Interessenvertretung der zahlreichen von den Neuregelungen betroffenen Beschäf­tigten sehr zu schätzen!

Nun allerdings liegt ein Vorschlag auf dem Tisch, der eine ganz wesentliche Änderung des Berufsbeamtentums mit sich bringen würde. Ganz abgesehen davon, dass er viele Fragen in einzelnen Details aufwirft.

Künftig – so der dem Gesetzentwurf zu Grunde liegende Vorschlag – soll Grund­lage der Beamtenbesoldung nicht mehr der in langjähriger Rechtsprechung geprägte Grundsatz gelten, dass die Alimentation dem Beamten und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren muss, ohne dass weitere Einkünfte hin­zukommen müssen. Danach muss das Einkommen der Beamtin oder des Beamten also ausreichen, sich und seine Familie (mit zwei Kindern) als Alleinverdiener zu unterhalten. Nun aber soll das nicht mehr gelten. Der Entwurf geht davon aus, dass in jeder Beamtenehe mit Kindern beide Partner berufstätig sind und der andere Ehegatte über ein Einkommen von ­mindestens 20.000 Euro jährlich verfügt. Erst ab dem vierten Kind soll die zusätzliche Erschwernis der Berufstätigkeit sich in ­höheren Zuschlägen widerspiegeln.

Das ist ein grundlegender Eingriff in die Grundlagen des Berufsbeamtentums, den der BBB in seiner Stellungnahme sehr deutlich kritisiert hat. Der Gesetzentwurf wird demnächst – oder, wenn Sie diese Zeilen lesen, ist er es bereits – im Landtag eingebracht werden. Wir werden viele Gespräche führen und uns mit all unseren Argumenten darum bemühen, den Ab­ge­ordneten unsere Positionen deutlich zu machen. Unterstützen Sie uns gerne dabei!

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #328 am: 02.10.2022 18:54 »
Aus der aktuellen BBB Nachrichten Ausgabe schreibt der Vorsitzende Rainer Nachtigall zum Gesetzentwurf:

Zitat
lange haben wir auf den Entwurf zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 gewartet. Nun liegt er auf dem Tisch. Ich kann nicht verhehlen, dass da noch vieles im Argen ist. Das Finanzministerium hat sich mit großen Anstrengungen darum bemüht, bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs eine langfristige, dem an­ge­sehenen bayerischen Beamtenrecht an­ge­messene Lösung zu finden, die sich nicht nur in der pauschalen Zahlung von Aufstockungsbeträgen erschöpft.

Auch der BBB wäre kein Freund solch kurzfristiger und wohl kaum dem System angepasster Lösungen gewesen. Das wissen wir als ­Interessenvertretung der zahlreichen von den Neuregelungen betroffenen Beschäf­tigten sehr zu schätzen!

Nun allerdings liegt ein Vorschlag auf dem Tisch, der eine ganz wesentliche Änderung des Berufsbeamtentums mit sich bringen würde. Ganz abgesehen davon, dass er viele Fragen in einzelnen Details aufwirft.

Künftig – so der dem Gesetzentwurf zu Grunde liegende Vorschlag – soll Grund­lage der Beamtenbesoldung nicht mehr der in langjähriger Rechtsprechung geprägte Grundsatz gelten, dass die Alimentation dem Beamten und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren muss, ohne dass weitere Einkünfte hin­zukommen müssen. Danach muss das Einkommen der Beamtin oder des Beamten also ausreichen, sich und seine Familie (mit zwei Kindern) als Alleinverdiener zu unterhalten. Nun aber soll das nicht mehr gelten. Der Entwurf geht davon aus, dass in jeder Beamtenehe mit Kindern beide Partner berufstätig sind und der andere Ehegatte über ein Einkommen von ­mindestens 20.000 Euro jährlich verfügt. Erst ab dem vierten Kind soll die zusätzliche Erschwernis der Berufstätigkeit sich in ­höheren Zuschlägen widerspiegeln.

Das ist ein grundlegender Eingriff in die Grundlagen des Berufsbeamtentums, den der BBB in seiner Stellungnahme sehr deutlich kritisiert hat. Der Gesetzentwurf wird demnächst – oder, wenn Sie diese Zeilen lesen, ist er es bereits – im Landtag eingebracht werden. Wir werden viele Gespräche führen und uns mit all unseren Argumenten darum bemühen, den Ab­ge­ordneten unsere Positionen deutlich zu machen. Unterstützen Sie uns gerne dabei!

Krass, wie kann man pauschal davon ausgehen, dass der Ehepartner 20.000 €/Jahr verdient?

Ozymandias

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« Antwort #329 am: 02.10.2022 18:58 »

Krass, wie kann man pauschal davon ausgehen, dass der Ehepartner 20.000 €/Jahr verdient?

Vor allem was ist die Alternative, wenn man beweisen kann, dass der Ehepartner so viel nicht verdient, wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, etc? Keine.