Gerüchten zufolge hat sich das BayStMFH mittlerweile etwas bewegt und die Beträge für den neuen Orts- und Familienzuschlag, jedenfalls für Verheiratete, ein klein wenig angepasst.
In der berühmt-berüchtigten Selbstwahrnehmung am Odeonsplatz soll es eine "deutliche Erhöhung" sein. Wäre das Ausgangsniveau nicht ebenso deutlich unzulänglich, könnte man fast schon von einer Verbesserung sprechen, aber etwas Mehr von viel zu wenig ist noch lange nicht genug.
Eines fällt auf, wobei das in den Stellungnahmen des Bayerischen Richtervereins fast schon nachvollziehbarer Weise nicht thematisiert wird:
Die Ballungsraumzulage wird restlos eliminiert - und zugleich sind alle in München oder einer Gemeinde der Ortsklasse VII wohnenden verheirateten Beamte, deren Einkommen nicht den Grenzbetrag von demnächst (ab 1.12.2022) 3.952,31 € erreichen, die "Deppen der Nation".
Bislang erhält ein verheirateter Beamter, ungeachtet der Höhe seiner Grundbezüge (Art. 2 Abs. 2 BayBesG), den Familienzuschlag der Stufe 1, also ab dem 1.12.2022 149,64 €.
Wohnt er - oder sie - im "Verdichtungsraum München" und hat inklusive der Strukturzulage (Art. 33 BayBesG) sowie einer etwaigen Amtszulage - die Zulagen für besondere Berufsgruppen bleiben außen vor (Art. 94 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BayBesG) - weniger als die vorgenannten fast 4.000,00 € (was beispielsweise bis zur Enderfahrungsstufe in A 9 der Fall wäre), so erhält er bislang zusätzlich die Ballungsraumzulage in Höhe von künftig 136,21 €.
In Summe kommt ein solcher Beamter also bislang auf einen Zuschlag von 285,85 €.
Durch die "Integration" der Ballungsraumzulage in den neuen Orts- und Familienzuschlag, der ihm dann nur noch als OFZ Stufe V Ortsklasse VII gewährt wird, sind es dann aber nur noch 136,21 €.
Irgendwie passt das nicht so ganz zu den mehrfach angeführten gestiegenen Wohn- und Lebenshaltungskosten insbesondere in München und Umgebung.
Schlimmer wird es noch, wenn beide Ehegatten Beamte sind, im Verdichtungsraum wohnen und jeweils mit ihren Grundbezügen nicht über die knapp 4.000,00 € bekommen.
Zwar müssen sie sich bislang den Familienzuschlag der Stufe 1 teilen, bekommen also jeweils nur die Hälfte (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG), aber immerhin bekommen beide zusammen 149,64 €.
Zukünftig werden die beiden dann zwar jeweils, jeder für sich, die 136,21 € bekommen, in Summe also 272,42 €.
Allerdings, und das habe ist schon beachtlich, fällt bei beiden die Ballungsraumzulage in Höhe von jeweils 136,21 € weg; anders als der Familienzuschlag Stufe 1 gibt es hier keine Berücksichtigung bei Verheirateten, wenn beiden Anspruch darauf haben.
In Summe "verlieren" alle künftig erst Heiratenden oder bereits Verheirateten, die etwa kein kindergeldberechtigtes Kind mehr haben werden, 149,64 €; das ist der Betrag ihres jetzigen Familienzuschlags Stufe 1.
Auch dies erscheint bemerkenswert, wo doch gerade im Verdichtungsraum München alles um so viel teurer geworden sein soll.
Richtig "derb" wird es aber, wenn man sich das Ganze bei berücksichtigungsfähigen Kindern ansieht:
Da der Familienzuschlag nicht zu den relevanten Grundbezügen gehört, die zum Ausschluss der Ballungsraumzulage führen, können Beamte zumindest den Kinderzuschlag in Höhe von 36,33 € je Kind bekommen, wenn ihre relevanten Grundbezüge 5.498,86 € (Kindergrenzbetrag) nicht überschreiten. Das schafft selbst A 13 bis zur letzten Erfahrungsstufe nicht.
Liegen die Grundbezüge eines Elternteils aber sogar unter dem niedrigen Grenzbetrag, beträgt die Ballungsraumzulage bei einem Kind bereits 172,54 €, bei zweiten 208,87 €, bei dreien 245,20 € und bei vieren 281,53 €.
Ergänzend kommt, wenn man mal einen verheirateten Beamten zu Grunde legt, der Familienzuschlag der Stufe 2 bei einem Kind, der 277,58 € betragen wird (auch ab dem 1.12.2022), und sich beim zweiten Kind auf 405,52 €, beim dritten auf 802,03 € und beim vierten auf 1.198,54 € erhöhen wird.
in Summe kann der Beamte (als Alleinverdiener) in einer mehrköpfigen Familie, wenn er im Verdichtungsraum München wohnt, somit 450,12 € beim ersten, 614,39 € beim zweiten, 1.047,23 € beim dritten und 1.480,07 € beim vierten Kind als Familien- und Ballungsraumzulage erhalten.
Die neue OFZ in der Ortsklasse VII sieht demgegenüber keineswegs deutlich mehr vor: In Stufe 1 für das erste Kind beläuft sie sich auf 436,84 €, in Stufe 2 mit zwei Kindern auf 627,87 €, mit dem dritten Kind steigt sie auf 1.087,53 € und mit dem vierten auf 1.755,67 €.
Ist der zweite Ehegatte seinerseits ebenfalls Beamter und ballungsraumzulagenberechtigt, nivelliert sich der Unterschied zum bisherigen Niveau bei vier Kindern fast völlig ein, bei weniger Kindern tritt sogar ebenfalls eine Verschlechterung ein.
Damit steht dem Gesetzentwurf doch die Verfassungswidrigkeit auf die Stirn geschrieben!