Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 315597 times)

Muenchner82

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #510 am: 15.11.2022 09:10 »
Sollte der Freistaat lesen:

https://amp2.handelsblatt.com/politik/deutschland/sozialstaat-reform-mit-nebenwirkungen-warum-durch-das-buergergeld-auch-beamte-mehr-gehalt-bekommen-koennten/28808322.html

Der Freistaat weiß darüber doch Bescheid, es interessiert nur nicht. Die Erhöhung des Mindestlohns hat ja einen ähnlichen Effekt (wird auf Dauer das gesamte Lohngefüge nach oben verschieben müssen).

Südstaatler

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #511 am: 17.11.2022 09:18 »
Ihr könnt schon mal eure Klageschriften druckreif ausgestalten.
Das FM zeigt trotz der kritischen Stellungnahmen keinerlei Bereitschaft, den Gesetzesentwurf grundlegend zu überarbeiten. Es bleibt wohl bei den besagten Beträgen und der Anrechnung des Jahresgehalts vom Familienpartner. Anscheinend wird nur bei den Verheirateten ohne Kinder in den niedrigeren Mietenstufen nachgebessert, ist aber betragsmäßig auch ein schlechter Witz. 
In der kommenden Woche wird es vermutlich nochmal die ein oder andere kritische Stellungnahme durch die Beteiligten geben.


Tom66

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #512 am: 17.11.2022 11:25 »
Ihr könnt schon mal eure Klageschriften druckreif ausgestalten.
Das FM zeigt trotz der kritischen Stellungnahmen keinerlei Bereitschaft, den Gesetzesentwurf grundlegend zu überarbeiten. Es bleibt wohl bei den besagten Beträgen und der Anrechnung des Jahresgehalts vom Familienpartner. Anscheinend wird nur bei den Verheirateten ohne Kinder in den niedrigeren Mietenstufen nachgebessert, ist aber betragsmäßig auch ein schlechter Witz. 
In der kommenden Woche wird es vermutlich nochmal die ein oder andere kritische Stellungnahme durch die Beteiligten geben.


Die Bayerische Saatsregierung handelt mal wieder nach Gutsherrenart, was war anderes zu erwarten.

magnifico

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #513 am: 17.11.2022 12:00 »
Gerüchten zufolge hat sich das BayStMFH mittlerweile etwas bewegt und die Beträge für den neuen Orts- und Familienzuschlag, jedenfalls für Verheiratete, ein klein wenig angepasst.

In der berühmt-berüchtigten Selbstwahrnehmung am Odeonsplatz soll es eine "deutliche Erhöhung" sein. Wäre das Ausgangsniveau nicht ebenso deutlich unzulänglich, könnte man fast schon von einer Verbesserung sprechen, aber etwas Mehr von viel zu wenig ist noch lange nicht genug.

Eines fällt auf, wobei das in den Stellungnahmen des Bayerischen Richtervereins fast schon nachvollziehbarer Weise nicht thematisiert wird:

Die Ballungsraumzulage wird restlos eliminiert - und zugleich sind alle in München oder einer Gemeinde der Ortsklasse VII wohnenden verheirateten Beamte, deren Einkommen nicht den Grenzbetrag von demnächst (ab 1.12.2022) 3.952,31 € erreichen, die "Deppen der Nation".

Bislang erhält ein verheirateter Beamter, ungeachtet der Höhe seiner Grundbezüge (Art. 2 Abs. 2 BayBesG), den Familienzuschlag der Stufe 1, also ab dem 1.12.2022 149,64 €.

Wohnt er - oder sie - im "Verdichtungsraum München" und hat inklusive der Strukturzulage (Art. 33 BayBesG) sowie einer etwaigen Amtszulage - die Zulagen für besondere Berufsgruppen bleiben außen vor (Art. 94 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 BayBesG) - weniger als die vorgenannten fast 4.000,00 € (was beispielsweise bis zur Enderfahrungsstufe in A 9 der Fall wäre), so erhält er bislang zusätzlich die Ballungsraumzulage in Höhe von künftig 136,21 €.

In Summe kommt ein solcher Beamter also bislang auf einen Zuschlag von 285,85 €.

Durch die "Integration" der Ballungsraumzulage in den neuen Orts- und Familienzuschlag, der ihm dann nur noch als OFZ Stufe V Ortsklasse VII gewährt wird, sind es dann aber nur noch 136,21 €.

Irgendwie passt das nicht so ganz zu den mehrfach angeführten gestiegenen Wohn- und Lebenshaltungskosten insbesondere in München und Umgebung.

Schlimmer wird es noch, wenn beide Ehegatten Beamte sind, im Verdichtungsraum wohnen und jeweils mit ihren Grundbezügen nicht über die knapp 4.000,00 € bekommen.

Zwar müssen sie sich bislang den Familienzuschlag der Stufe 1 teilen, bekommen also jeweils nur die Hälfte (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG), aber immerhin bekommen beide zusammen 149,64 €.

Zukünftig werden die beiden dann zwar jeweils, jeder für sich, die 136,21 € bekommen, in Summe also 272,42 €.

Allerdings, und das habe ist schon beachtlich, fällt bei beiden die Ballungsraumzulage in Höhe von jeweils 136,21 € weg; anders als der Familienzuschlag Stufe 1 gibt es hier keine Berücksichtigung bei Verheirateten, wenn beiden Anspruch darauf haben.

In Summe "verlieren" alle künftig erst Heiratenden oder bereits Verheirateten, die etwa kein kindergeldberechtigtes Kind mehr haben werden, 149,64 €; das ist der Betrag ihres jetzigen Familienzuschlags Stufe 1.

Auch dies erscheint bemerkenswert, wo doch gerade im Verdichtungsraum München alles um so viel teurer geworden sein soll.

Richtig "derb" wird es aber, wenn man sich das Ganze bei berücksichtigungsfähigen Kindern ansieht:

Da der Familienzuschlag nicht zu den relevanten Grundbezügen gehört, die zum Ausschluss der Ballungsraumzulage führen, können Beamte zumindest den Kinderzuschlag in Höhe von 36,33 € je Kind bekommen, wenn ihre relevanten Grundbezüge 5.498,86 € (Kindergrenzbetrag) nicht überschreiten. Das schafft selbst A 13 bis zur letzten Erfahrungsstufe nicht.

Liegen die Grundbezüge eines Elternteils aber sogar unter dem niedrigen Grenzbetrag, beträgt die Ballungsraumzulage bei einem Kind bereits 172,54 €, bei zweiten 208,87 €, bei dreien 245,20 € und bei vieren 281,53 €.

Ergänzend kommt, wenn man mal einen verheirateten Beamten zu Grunde legt, der Familienzuschlag der Stufe 2 bei einem Kind, der 277,58 € betragen wird (auch ab dem 1.12.2022), und sich beim zweiten Kind auf 405,52 €, beim dritten auf 802,03 € und beim vierten auf 1.198,54 € erhöhen wird.

in Summe kann der Beamte (als Alleinverdiener) in einer mehrköpfigen Familie, wenn er im Verdichtungsraum München wohnt, somit 450,12 € beim ersten, 614,39 € beim zweiten, 1.047,23 € beim dritten und 1.480,07 € beim vierten Kind als Familien- und Ballungsraumzulage erhalten.

Die neue OFZ in der Ortsklasse VII sieht demgegenüber keineswegs deutlich mehr vor: In Stufe 1 für das erste Kind beläuft sie sich auf 436,84 €, in Stufe 2 mit zwei Kindern auf 627,87 €, mit dem dritten Kind steigt sie auf 1.087,53 € und mit dem vierten auf 1.755,67 €.

Ist der zweite Ehegatte seinerseits ebenfalls Beamter und ballungsraumzulagenberechtigt, nivelliert sich der Unterschied zum bisherigen Niveau bei vier Kindern fast völlig ein, bei weniger Kindern tritt sogar ebenfalls eine Verschlechterung ein.

Damit steht dem Gesetzentwurf doch die Verfassungswidrigkeit auf die Stirn geschrieben!


lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #514 am: 21.11.2022 10:33 »
Nach dem Kommentar Summerer/Pechstein ist Anknüpfungspunkt familienbezogener ergänzender Alimentation die zivilrechtliche Unterhaltspflicht. Nach deren Auffassung lässt es Art. 6 Abs. 1 GG auch nicht zu, den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch so einzuengen, dass die Haushaltsführung durch einen Ehegatten ohne Erwerbstätigkeit von vornherein diskriminiert wird. Dies würde ein Abschwenken der Alimentation auf die Bedürftigkeit bedeuten und wäre nicht zulässig. Das Abstellen auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch schützt den Beamten gegen eine Regelung die den ehegattenbezogenen Anteil etwa nur noch Beamten gewähren würde, deren Ehegatte Kleinkinder zu betreuen haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Ehegatte tatsächlich im Erwerbsleben steht oder nicht oder sonst über entsprechendes Einkommen verfügt.

Wenn schon die familienbezogene ergänzende Alimentation unabhängig vom Einkommen des Ehepartners gewährt werden muss, dann wird das wohl für die unmittelbare Alimentation um so mehr gelten. Der Freistaat Bayern wird mit seinem neuen Besoldungsgesetz und der fiktiven Anrechnung von 20.000 € für den Ehepartner eine schallende Ohrfeige vom BVerfG bekommen.

Roy

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #515 am: 22.11.2022 11:46 »
Dumme Frage von einem dummen Beamten der sich die Haare ausreißen könnte wenn er versucht solche Texte zu lesen und zu verstehen.

Es würde mich über alles freuen wenn mir jemand meine Frage (in leichter Sprache :D) beantworten kann:

Ich bin ledig, keine Kinder. Ich habe vor zu heiraten, allerdings erst nächstes Jahr.
Ist es sinnvoll (d.h. mit einigem an Geld verbunden) wenn ich noch dieses Jahr schnell heirate?
Ich wohne/arbeite in Nürnberg.


Vielen Dank für jedwede Hilfe und Entschuldigung falls das hier im Thema schlecht aufgehoben ist.

magnifico

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #516 am: 22.11.2022 12:12 »
Unter Ausschluss jeglicher Gewähr:

Die Stadt Nürnberg unterfällt nach der Anlage zur WoGV (https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/anlage.html) der Mietenstufen V.

Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfs (Stand: 22.11.2022) wird sich der neue Orts- und Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet) auf 90,00 € belaufen.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wird sich der "alte" Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet) ab dem 01.12.2022 auf 149,64 € belaufen.

Über die geplante Bestandsschutzbestimmung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BayBesG-E würde bei Verheiratung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes der bisherige Familienzuschlag "beibehalten".

Im Falle einer Änderung der familiären Verhältnisse (z. B. Scheidung, Kind) entfällt der Bestandsschutz.

Ebenfalls nimmt der bestandsgeschützte Betrag nicht an künftigen linearen Besoldungserhöhungen teil - im "schlimmsten" Fall bleibt der also auf dem am dem 01.12.2023 geltenden Betrag unbeschadet jeglicher Inflation und Besoldungserhöhung "bis in alle Ewigkeit", sprich, bis zum eigenen Ableben.

Roy

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #517 am: 22.11.2022 13:27 »
Unter Ausschluss jeglicher Gewähr:

(...)

Vielen lieben Dank für die Erklärung :)
Noch eine kurze Nachfrage (auch wenn sie eigentlich schon beantwortet ist glaube ich..)

Also spätestens wenn ein Kind (oder Scheidung) dazukommt, werde ich aus der "alten" Regelung geschmissen.
Oder bleibe ich auch in der alten Regelung solange ich mehr Geld für "alte Regelung: verheiratet - ohne Kinder" bekomme als in "neue Regelung: verheiratet - mit 1 Kind"?

magnifico

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #518 am: 22.11.2022 14:04 »
Mit Eintritt in die neue Stufe 1 (verheiratet + 1 Kind) wird der neue OFZ, egal in welcher Ortsklasse, den momentanen Familienzuschlag Stufe 1 betragsmäßig übertreffen - entsprechend entfällt (auch) damit der Bestandsschutz: Solange für das Kind Bindergeldberechtigung besteht, gibt es den neuen - geringfügig erhöhten - OFZ der Stufe 1, danach eben nur noch den neuen OFZ Stufe V.

Ludwig2

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #519 am: 22.11.2022 14:49 »
Unter Ausschluss jeglicher Gewähr:

Die Stadt Nürnberg unterfällt nach der Anlage zur WoGV (https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/anlage.html) der Mietenstufen V.

Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfs (Stand: 22.11.2022) wird sich der neue Orts- und Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet) auf 90,00 € belaufen.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wird sich der "alte" Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet) ab dem 01.12.2022 auf 149,64 € belaufen.

Über die geplante Bestandsschutzbestimmung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BayBesG-E würde bei Verheiratung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes der bisherige Familienzuschlag "beibehalten".

Im Falle einer Änderung der familiären Verhältnisse (z. B. Scheidung, Kind) entfällt der Bestandsschutz.

Ebenfalls nimmt der bestandsgeschützte Betrag nicht an künftigen linearen Besoldungserhöhungen teil - im "schlimmsten" Fall bleibt der also auf dem am dem 01.12.2023 geltenden Betrag unbeschadet jeglicher Inflation und Besoldungserhöhung "bis in alle Ewigkeit", sprich, bis zum eigenen Ableben.

Sind denn schon weitere Zahlen bekannt aus dem nun wohl Überarbeiteten Gesetzesentwurf?

Landsknecht

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #520 am: 23.11.2022 08:37 »
Egal, wie die neuen Zahlen ausfallen. Dieses Gesetz ist durch das willkürliche Einrechnen eines pauschalen Einkommens des Ehegatten mit besagten 20.000 € um den Alimentationsanspruch zu erfüllen, verfassungswidrig. Wenn meine Widersprüche 2020-2022 abgelehnt werden werde ich klagen, wenn möglich mit Hilfe der Gewerkschaft. Und mit 53 werde ich höchstwahrscheinlich auch noch die Klatsche für den bayrischen Gesetzgeber miterleben.

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #521 am: 23.11.2022 09:11 »
Hier mein Schreiben an die Komba Bayern:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf ihrer Internetseite teilen Sie folgendes mit:
Aufgrund der Komplexität hat das Bayerische Finanzministerium bereits zu Beginn der Gespräche die Korrektur von Amts wegen rückwirkend zum Jahresbeginn zugesagt, in allen Fällen, in denen sich Korrekturbedarf ergibt. Gleichzeitig wurde auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für das Jahr 2020 verzichtet. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 hat das Finanzministerium inzwischen auch für das Jahr 2021 auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet.

Sie sind die Gewerkschaft für Arbeitnehmer und Beamte im kommunalen Dienst. Da  könnte man meinen, dass man sich als Kommunalbeamter auf ihre Angaben verlassen kann.

Bezüglich dem Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung wurde ich misstrauisch und habe mich beim Finanzministerium erkundigt und habe folgende Aussage erhalten:
Der jeweils mit Schreiben des StMFH vom 4. August 2020, 11. Oktober 2021 sowie 21. September 2022 bekannt gemachte Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung betrifft unmittelbar ausschließlich die Beamten des Freistaates Bayern. Ob und inwieweit diese Verwaltungspraxis von kommunalen Dienstherren übernommen wird, obliegt allein der Zuständigkeit und Verantwortung des jeweiligen Dienstherren.
Ihre Anfrage kann mithin von Seiten des StMFH nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an Ihren Dienstherrn.

Mit der Mitteilung auf ihrer Internetseite haben sie allen Kommunalbeamten in Bayern Schaden zugefügt. Man kann sich nicht auf sie verlassen.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan35347

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #522 am: 23.11.2022 11:02 »




Sie sind die Gewerkschaft für Arbeitnehmer und Beamte im kommunalen Dienst. Da  könnte man meinen, dass man sich als Kommunalbeamter auf ihre Angaben verlassen kann.


Mit der Mitteilung auf ihrer Internetseite haben sie allen Kommunalbeamten in Bayern Schaden zugefügt. Man kann sich nicht auf sie verlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ich würde sagen, man kann sich darauf verlassen, dass man verlassen ist.....

Südstaatler

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #523 am: 23.11.2022 13:21 »
Die Stufe V wurde beitragsmäßig wie folgt geändert: Ortsklasse I-IV = 70 €, V = 90 €, VI = 110 € und VII = 136,21 €
Alles andere bleibt wohl unverändert.

Muenchner82

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« Antwort #524 am: 23.11.2022 14:12 »
Die Stufe V wurde beitragsmäßig wie folgt geändert: Ortsklasse I-IV = 70 €, V = 90 €, VI = 110 € und VII = 136,21 €
Alles andere bleibt wohl unverändert.

das ist doch ein Scherz, oder?