Das Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts betrachtet mit Ausnahme der eine Zwitterposition einnehmenden Mindestalimentation auf der ersten Prüfungsstufe grundsätzlich Bruttobeträge, um so Indizien für oder gegen einen verfassungswidrigen Gehalt der gewährten Alimentation zu sammeln. Damit kommt es nicht zur Verzerrung, die durch unterschiedliche hohe zu versteuernde Beträge entsteht. Darüber hinaus betrachtet es zur Bemessung der tatsächlich gewährten Alimentation als Pendant zur Mindestalimentation neben dem Grundgehaltssatz, familienbezogene Zulagen, Zulagen, die allen aktiven Beamten einer Besoldungsgruppe (im Prüfprogramm hier die unterste) gewährt werden, sowie Sonderzahlungen und ggf. das Urlaubsgeld und Ortszulagen, um das Besoldungsniveau (also die dem betreffenden Beamten gewährte Bruttobesoldung) zu bemessen (vgl. die Rn. 88 der Entscheidung vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09). Entsprechend ist es sinnvoll, so wie Du schreibst, auch Sonderzahlungen zu beachten, um am Ende vergleichbare Besoldungsniveaus zu erhalten.