Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 505798 times)

Stefan35347

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #690 am: 11.12.2022 09:57 »
Okay was steht drin? Sicher, dass alles super gelaufen ist und die Wegstreckenentschädigung erhöht wurde.... ;D ;D ;D

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #691 am: 11.12.2022 11:40 »
Das schreibt der BBB Vorsitzende dazu:

Zitat
Der Gesetzentwurf zur Neuordnung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile kommt in den Landtag! Was die Abgeordneten hier nun zu beraten haben, ist ein sehr feinteilig abgestimmter Entwurf, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aufgreift und gleichzeitig wichtige Impulse für die Zukunft setzt. Ich denke, wir haben einen sehr durchdachten und systemkonformen Lösungsansatz gefunden, der mit der bundesweit einmaligen Unter­stützung von pflegenden Angehörigen ein deutliches Zeichen zur Stärkung und Anerkennung der häuslichen Pflege setzt.

Gerade letzteres halte ich für einen sehr erwähnenswerten Punkt. Dank der intensiven Einbeziehung des BBB gerade in der letzten und entscheidenden Phase der Erarbeitung des Entwurfs, konnten wir noch zahlreiche Verbesserungen erreichen. Die Einbeziehung zu pflegender Angehöriger, die künftig bei der Berechnung der Zuschläge wie ein weiteres Kind zu werten sein sollen, ist darunter der herausragendste Punkt. Hier wird ein bundesweit einmaliges Zeichen gesetzt, das anderen Ländern durchaus als Beispiel dienen sollte. Wir alle kennen die schwierigen Bedingungen in der Pflege. Die Pflege zu Hause, die Betreuung durch Angehörige wird immer wichtiger und muss zunehmend mit den sonstigen Anforderungen des Alltags in Einklang gebracht werden. Das hat Bayern erkannt und beschreitet mit der nun im Entwurf enthaltenen Regelung gänzlich neue Wege! Bravo!

Die Beträge, die im Gesetzentwurf enthalten sind, sind vermutlich noch nicht die endgültigen. Auf Bundesebene wird aktuell das Bürgergeld erarbeitet. Das Grund­sicherungsniveau, das bei der Berechnung der Zuschläge die Berechnungsgrundlage vorgab, wird demnächst abgelöst werden. Dann muss nachjustiert werden. Wir werden das weiter eng begleiten.

Stefan35347

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #692 am: 11.12.2022 11:57 »
Ja, die begleiten das sicher so toll wie bisher...... ;D

Christian

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #693 am: 11.12.2022 13:39 »
Bei der Gelegenheit könnten sie ja vielleicht auch mal die aktuellen Strom- und Heizkosten berücksichtigen und sich mal an den zahlreichen, uns überholenden Bundesländern orientieren  ;)

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #694 am: 11.12.2022 15:07 »
Typischer CSU-Klüngel-Slang. Für die Zurückhaltung bekommt er bestimmt mal einen Superposten.

Christian

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #695 am: 11.12.2022 20:47 »
Typischer CSU-Klüngel-Slang. Für die Zurückhaltung bekommt er bestimmt mal einen Superposten.

Hilft ihm aber wenig, wenn er da dann nix verdient  >:(

ursus

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #696 am: 12.12.2022 14:47 »
Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt derzeit die Vorgaben des BVerfG, weder hinsichtlich des "Abstandsgebotes" noch hinsichtlich der "prozeduralen Anforderungen". Kein derzeit gültiges Besoldungsgesetz ist verfassungskonform. Um es mit den Worten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt Universität zu Berlin zu sagen: " Angesichts der „Dreistigkeit“ dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg „länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs“ verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht (und damit vorsätzlich; Ergänzung durch Verfasser!) die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG, offen missachtet werden. Diese fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur „rechtsstaatsgefährdend“, wie bekanntermaßen u. a. a. bereits der DRB – Berlin angemerkt hat. Die Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuern die Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung." (https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf ) Daher kann Jedem nur geraten werden Widerspruch zu erheben bis das BVerfG sämtliche Vorlagebeschlüsse abgearbeitet und so für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt hat. Die Untersuchung der Verfassungskonformität der Alimentation hat auf der ersten Prüfungsstufe möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vergl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn.183: „Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.“ Der DRB NRW führt hierzu aus: „Die Mustertexte (des DRB NRW; Ergänzung durch Verfasser!) sind allgemein gehalten. Sie richten sich ausdrücklich gegen alle Bestandteile der Besoldung bzw. Versorgung, umfassen also auch etwaige Familienzuschläge. Von der Zurverfügungstellung eines Musterwiderspruches bezüglich des Familienzuschlages für (kinderreiche Familien) haben wir daher abgesehen. Außerdem haben wir ausdrücklich – unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz – gebeten, die Verfassungsmäßigkeit der gewährten Besoldung bzw. Versorgung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Die Widerspruchsbegründung soll nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen sein, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung. Damit soll eine enge Auslegung des jeweiligen Widerspruchs durch das LBV ausgeschlossen werden. Besonders wichtig: Die Widersprüche müssen bis Jahresende beim LBV eingegangen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen! (https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022 ).



InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #697 am: 12.12.2022 18:05 »
Also laut Bild sind 60 % der Deutschen gegen ein Lohnplus für Beamte… 15 % über Grundsicherung… viel zu viel… die haben doch schon einen sicheren Job…

https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/beamte-mehrheit-der-deutschen-gegen-lohn-plus-82156150.bild.html

Solche Meldungen häufen sich aus diesen Teil der Presse… eine Kampagne gegen Artikel 33 Absatz 5 GG?
Für Politiker, die ja wiedergewählt werden wollen, sind das Steilvorlagen die Beamten mal lieber nach Wählerwillen leer ausgehen zu lassen…

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #698 am: 12.12.2022 18:35 »
Aus der aktuellen BBB Nachrichten im Fokus letzter Absatz:

Zitat
NUN HAT DER LANDTAG DAS WORT

Nun haben die bayerischen Abgeord­neten sich mit dem Entwurf zu befassen. Der Entwurf soll möglichst frühzeitig im Jahr 2023 in Kraft treten. Mit Sicherheit keine leichte Materie und eine schwierige Aufgabe. Die künftige Regelung muss nicht nur die Vorgaben der höchs­trichterlichen Rechtsprechung beachten, sondern auch die Staatsfinanzen im Auge behalten. Für den Freistaat Bayern ergeben sich nach den Berechnungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Kosten in Höhe von 138 Millionen Euro jährlich. Dabei ist nicht der Betrag in Frage zu stellen, der lediglich die Umsetzung der Vorgaben des Gerichts darstellt. Aber selbstverständlich sind im Sinne der verantwortungsvollen Haushaltsführung sinnvolle Abwägungen anzustellen.

Eine gänzlich neue Beurteilung der ein­zu­stellenden Beträge wird sich zudem noch durch die Einführung des Bürger­geldes ergeben, das gänzlich neue ­Aus­sagen zum Grundbedarf treffen wird. Hier werden Nachberechnungen erforderlich werden. Das ist bereits jetzt klar. Der BBB wird sowohl die Landtagsberatungen, ebenso wie die erneuten Überarbeitungen selbstverständlich eng begleiten.

Also muss die künftige Regelung nicht nur die Vorgaben der höchs­trichterlichen Rechtsprechung beachten, sondern auch die Staatsfinanzen im Auge behalten.

Aloha

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #699 am: 12.12.2022 19:03 »
Aus der aktuellen BBB Nachrichten im Fokus letzter Absatz:

Zitat
NUN HAT DER LANDTAG DAS WORT

Nun haben die bayerischen Abgeord­neten sich mit dem Entwurf zu befassen. Der Entwurf soll möglichst frühzeitig im Jahr 2023 in Kraft treten. Mit Sicherheit keine leichte Materie und eine schwierige Aufgabe. Die künftige Regelung muss nicht nur die Vorgaben der höchs­trichterlichen Rechtsprechung beachten, sondern auch die Staatsfinanzen im Auge behalten. Für den Freistaat Bayern ergeben sich nach den Berechnungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Kosten in Höhe von 138 Millionen Euro jährlich. Dabei ist nicht der Betrag in Frage zu stellen, der lediglich die Umsetzung der Vorgaben des Gerichts darstellt. Aber selbstverständlich sind im Sinne der verantwortungsvollen Haushaltsführung sinnvolle Abwägungen anzustellen.

Eine gänzlich neue Beurteilung der ein­zu­stellenden Beträge wird sich zudem noch durch die Einführung des Bürger­geldes ergeben, das gänzlich neue ­Aus­sagen zum Grundbedarf treffen wird. Hier werden Nachberechnungen erforderlich werden. Das ist bereits jetzt klar. Der BBB wird sowohl die Landtagsberatungen, ebenso wie die erneuten Überarbeitungen selbstverständlich eng begleiten.

Also muss die künftige Regelung nicht nur die Vorgaben der höchs­trichterlichen Rechtsprechung beachten, sondern auch die Staatsfinanzen im Auge behalten.

Warum wird der BBB Clown an der Spitze eigentlich noch gewählt? Das könnte doch direkt so aus dem Ministerium 1:1 genauso verlautet werden!

Meinereiner83

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #700 am: 13.12.2022 07:39 »
Die Staatsfinanzen im Auge behalten...

Die tun ja gerade so, als würden "wir" ungerechtfertigt mit Kohle überschüttet werden.


Es ist schon sehr traurig, dass für ALLES und JEDEN Geld da ist (oder zumindest wird so getan - Millionen hier, Milliarden da) und für die, die für das Land arbeiten, soll es nicht mal mehr geben, als für die, die der Gesellschaft nichts zurückgeben...

Es gab in diesem ganzen Prozess schon viele Lächerlichkeiten und immer dachte ich, dass wäre nicht mehr zu überbieten - aber irgendwie kommt immer noch was obendrauf. Ich bin ja gespannt wann das mal aufhört. Irgendwann muss die Spitze ja erreicht werden.


InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #701 am: 13.12.2022 10:57 »
Eine interessante Meldung von heute auf der BBB Homepage:

https://www.bbb-bayern.de/ansprueche-rechtzeitig-geltend-machen/

Der Erste Absatz:

Zitat
Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis auf Besoldung sowie auf Versorgungsbezüge verjähren innerhalb von drei Jahren (vgl. Art. 12 BayBG, Art. 8 Bayerisches BeamtVG, Art. 13 BayBesG). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche, die im Jahr 2019 entstanden sind, müssen also spätestens bis 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sein.

Die Rechtsprechung hat überdies das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung entwickelt. Da dadurch ein aktueller Bedarf gedeckt werden soll, können diese Leistungen nur im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht und für dieses gefordert werden (vgl. hierzu BVerwG vom 4. Mai 2017, Az. 2 C 60/16).

Im zweiten Absatz wird darauf hingewiesen, dass eine Geltendmachung keine Vorteile bringen und wegen der FMS nicht nötig sind bis die Gesetzgebung abgeschlossen ist.

Meinereiner83

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #702 am: 13.12.2022 11:14 »
Aber wie ist es denn, wenn das Gesetz dann verabschiedet wurde 2023? Sind dann die Jahre ab 2020 automatisch erledigt?

Da davon auszugehen ist, dass hierdurch die Verfassungswidrigkeit nicht behoben wird, wäre es doch sehr ärgerlich, wenn man dann für die Jahre ab 2020 im Nachhinein nicht mehr Widerspruch einlegen kann.

Oder seh ich das falsch? Könnte man NACH dem Gesetz immer noch für die Jahre ab 2020 Widerspruch einlegen?

Stefan35347

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #703 am: 13.12.2022 11:21 »
Ich lese das so, dass die Korrektur von Amts wegen dann auch 2023 für die Jahre ab 202o erfolgen wird.

lotsch

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #704 am: 13.12.2022 11:49 »
Eine interessante Meldung von heute auf der BBB Homepage:

https://www.bbb-bayern.de/ansprueche-rechtzeitig-geltend-machen/

Der Erste Absatz:

Zitat
Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis auf Besoldung sowie auf Versorgungsbezüge verjähren innerhalb von drei Jahren (vgl. Art. 12 BayBG, Art. 8 Bayerisches BeamtVG, Art. 13 BayBesG). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche, die im Jahr 2019 entstanden sind, müssen also spätestens bis 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sein.

Die Rechtsprechung hat überdies das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung entwickelt. Da dadurch ein aktueller Bedarf gedeckt werden soll, können diese Leistungen nur im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht und für dieses gefordert werden (vgl. hierzu BVerwG vom 4. Mai 2017, Az. 2 C 60/16).

Im zweiten Absatz wird darauf hingewiesen, dass eine Geltendmachung keine Vorteile bringen und wegen der FMS nicht nötig sind bis die Gesetzgebung abgeschlossen ist.

Und wieder kein Wort darüber, dass der Verzicht des Bayer. Finanzministeriums auf die zeitnahe Geltendmachung nicht für Kommunen, Anstalten und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, obwohl ich die Geschäftsführerin der Komba Bayern, Frau Schaumeier schriftlich darauf hingewiesen hatte, und sie versicherte, dass ihr dieser Sachverhalt sehr wohl bewusst ist.