Ein Problem, auf das selbst der Richterverein noch nicht gekommen ist, wird sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes stellen:
Alle, die in Erwartung einer verfassungskonformen Reaktion der Bayerischen Staatsregierung den Zusicherungen für due Jahre 2020 bis 2022 vertraut hat, wird nach dem Inkrafttreten des Gesetzes keinerlei Vertrauens- oder Bestandsschutz für diese Jahre mehr haben.
Etwaige Nachzahlungen, die das BVerfG vielleicht mal im Jahre 2026 "anordnet", weil 2023 endlich mal jemand von den Richtern oder Staatsanwälten die bayerische Besoldung "hochgetrieben" haben wird, mögen zwar mit der Feststellung einer seit 2020 oder noch früher als verfassungswidrig festgestellten Besoldung möglich sein.
Das StMFH wird sicher aber darauf berufen, dass die bisherigen Zusicherungen nur für die Nachzahlungen aufgrund des neuen Gesetzes gegolten haben - und quasi mit dessen Inkrafttreten "erloschen" sind.
Alle erst 2023 gestellten Anträge und Rechtsbehelfe können nach dem Grundsatz der rechtzeitigen Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr nicht zurück wirken - und schon hat sich der Freistaat wieder zwei Jahre überfällige Besoldungserhöhungen und entsprechende Nachzahlungen gespart.