Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 507047 times)

Philipp81

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #795 am: 26.12.2022 11:04 »
Bei uns interessiert es weder das Personalamt, noch den Personalrat und am allerwenigsten die betroffenen Beamten.
Die Beteiligten sind eher genervt, wenn sie auf das Thema angesprochen werden.
Bezüglich der geringeren Sonderzahlung hoffe ich auf einen Fehler im Rechner.
Wenn man das Thema hier im Forum verfolgt, würde man einen Aufschrei der Ungerechtigkeiten erwarten, aber selbst von den Kollegen der Stadt München hört man dazu nichts.

Meinereiner83

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #796 am: 26.12.2022 12:20 »
Bei uns interessiert es weder das Personalamt, noch den Personalrat und am allerwenigsten die betroffenen Beamten.
Die Beteiligten sind eher genervt, wenn sie auf das Thema angesprochen werden.
Bezüglich der geringeren Sonderzahlung hoffe ich auf einen Fehler im Rechner.
Wenn man das Thema hier im Forum verfolgt, würde man einen Aufschrei der Ungerechtigkeiten erwarten, aber selbst von den Kollegen der Stadt München hört man dazu nichts.

Andere Stadt - gleiche Erfahrung!
Weder Personalamt noch Personalrat noch Kollegen interessiert das Ganze!
Aber das ist ja bei vielen Themen so: es ändert sich schon alleine deshalb nichts, weil sich keiner dafür interessiert. Die Politik kann deshalb so viel verdummen und versch..... - und keinem fällt es auf, weil sich keiner dafür interessiert.
Traurige Welt. Aber was will man machen...

Umso schöner, dass man "hier" ein paar weitere Leute "findet", die das ähnlich sehen bzw. ähnliche Argumente und Berechnungen einbringen.
So hat man das Gefühl, nicht ganz alleine so zu denken bzw. nicht ganz falsch zu liegen!

Tota

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #797 am: 26.12.2022 13:07 »
Hab den Rechner ausprobiert - für mich ist bei Mietstufe I das Ergebnis im Vergleich zum „alten“ System 1:1 identisch?

Macht bei euch der Personalrat eigentlich etwas wegen der Besoldungssituation? Meiner ist durchaus aktiv, aber bei diesem speziellen Thema sagt er nichts. Ist das Thema zu speziell? Wenn man mit Kollegen darüber redet verläuft das Gespräch recht schnell im Sande. Die meisten interessieren sich überhaupt nicht für die Besoldungsgesetzgebung.

Der monatliche Betrag ist bei mir Mietenstufe 1 auch gleich, aber die Sonderzahlung ist geringer. Achte mal auf die Jahreswerte!

BYBeamterBY

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #798 am: 26.12.2022 13:44 »
Zitat
Art. 83 BBesG
Grundbetrag
(1) 1Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr von demselben Dienstherrn aus den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen zustehenden Bezüge unter Zugrundelegung der sich aus Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze gewährt. 2Bezüge im Sinn des Satzes 1 sind

1.
    die Grundbezüge nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
2.
    von den Nebenbezügen nach Art. 2 Abs. 3, die nach

    a)
        Nr. 1 gewährten Zulagen gemäß Art. 51, 52, 56, 57 Abs. 2, Art. 108 Abs. 2,
    b)
        Nr. 2 gewährten Zuschläge gemäß Art. 59,
    c)
        Nr. 3 gewährte Vergütung gemäß Art. 63 in Höhe des gemäß Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG als ruhegehaltfähig bestimmten Teils,
    d)
        Nr. 4 gewährten Leistungsbezüge gemäß Art. 66 und Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,

3.
    der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag; im Fall der Kürzung des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 ist der herabgesetzte Anwärtergrundbetrag maßgeblich,
4.
    die Unterhaltsbeihilfe (Art. 97),
5.
    der Familienzuschlag.

(2) Für die Bezüge im Sinn des Abs. 1 gelten folgende Vomhundertsätze:

1.
    70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 sowie für Anwärter und Anwärterinnen; für die übrigen Besoldungsgruppen 65 v.H.,
2.
    70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
3.
    70 v.H. für die Unterhaltsbeihilfe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
4.
    84,29 v.H. für den Familienzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.


(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt worden ist, sind beim Grundbetrag nicht zu berücksichtigen, solange die Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.

Ich sehe den Rechner nicht fehlerhaft... wenn man uns die Anspruchsgrundlage (hier: Familienzuschlag) entzieht, ist auch keine Sonderzahlung darauf basierend möglich.

Mir schwirrt dazu auch der aktuelle schwarz-orange Koalitionsvertrag im Hinterkopf rum...
Zitat
Wir wollen daher auch weiterhin für die beste Be-
zahlung der Beamten im bundesweiten Vergleich sorgen und dafür auch die Kom-
munen weiterhin gut ausstatten.

Hä?! Wo steht denn, dass der Familienzuschlag abgeschafft wird? Und im Gesetzentwurf steht auch nichts davon drin, dass hier in §83 irgendeine inhaltliche Änderung vorgenommen wird? Es wird lediglich "Familienzuschlag" geändert in "Orts- und Familienzuschlag".

Ich verstehe all den Ärger hier (ich ärgere mich auch), aber man sollte auch mal bei den Fakten bleiben.

Momentan sehe ich daher einen Fehler hier im Rechner, da ich nichts dazu finde, dass die Jahressonderzahlung sich in irgendeiner Art und Weise ändern würde. Oder kann hier jemand, basierend auf dem Gesetzesentwurf, darlegen, dass sich das anders verhält?


AnToK

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #800 am: 01.01.2023 21:23 »
Allen erstmal ein gesegnetes und hoffentlich gutes neues Jahr.
Ich habe jetzt auch mal den Rechner bemüht und festgestellt dass ich mit drei Kindern in der Mietsstufe 2 470€ an Sonderzahlung verliere. Kann das wirklich sein? In Zeiten der Inflation und sehr hohen Energiepreise wäre das eine mittlere Katastrophe. Gibt es im Rechner nun ein Fehler oder ist es wirklich so das die Sonderzahlung so drastisch reduziert wird?

chippy1979

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #801 am: 02.01.2023 01:20 »
Allen erstmal ein gesegnetes und hoffentlich gutes neues Jahr.
Ich habe jetzt auch mal den Rechner bemüht und festgestellt dass ich mit drei Kindern in der Mietsstufe 2 470€ an Sonderzahlung verliere. Kann das wirklich sein? In Zeiten der Inflation und sehr hohen Energiepreise wäre das eine mittlere Katastrophe. Gibt es im Rechner nun ein Fehler oder ist es wirklich so das die Sonderzahlung so drastisch reduziert wird?

Ja, ich habe das auch festgestellt - aber immer noch keine Antwort von einem Admin gelesen. Ich hoffe mal, dass die Sonderzahlung Familie erhalten bleibt. Das ist ja echt der Hammer langsam.

Muenchner82

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #802 am: 02.01.2023 09:55 »
Wurde das hier schon verlinkt?

https://bayern.verdi.de/gruppen/beamtinnen-und-beamte/bayern-info-2022/++co++a394d804-829c-11ed-a8ff-001a4a160117

Ich kann sämtliche Schreiben des FM zu dem Thema mittlerweile nur noch bis maximal zum 3. Satz lesen. Die sind so derart in ihrem eigenen Universum und die Argumentationen so krude, dass es schon weh tut. Wem geht es ähnlich?

Weitere Frage am Rande, weil ich von Seiten der Gewerkschaft bisher keine Signale sehe dass Rechtsschutz gewährt wird: Wer kennt einen guten Anwalt für Dienst-, insbesondere Besoldungsrecht?

Malkav

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #803 am: 02.01.2023 09:59 »
Weitere Frage am Rande, weil ich von Seiten der Gewerkschaft bisher keine Signale sehe dass Rechtsschutz gewährt wird: Wer kennt einen guten Anwalt für Dienst-, insbesondere Besoldungsrecht?

Wofür willst du dir denn vor dem VG einen Rechtsanwalt gönnen? Hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellungsklage, dass die gewährte Gesamtbesoldung nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, würde ich das selbst machen bzw. die Klage zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des zuständigen VG erklären.

Muenchner82

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #804 am: 02.01.2023 10:04 »
Du hast natürlich Recht, für die erste Instanz ist das noch nicht nötig, allerdings wird es dabei ja nicht bleiben und ich will da nicht auf den letzten Drücker dann einen Profi suchen.

Ozymandias

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #805 am: 02.01.2023 10:35 »
Verfahren vor dem VG bezüglich Besoldung dauern oftmals 2-3 Jahre. Genug Zeit zum suchen.
Auch hat man dann jede Menge Kosten an der Backe.

ursus

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #806 am: 02.01.2023 10:37 »
Hallo Muenchner82,
im digitalen Zeitalter muss die benötigte Fachanwaltskanzlei n. m. E. nicht immer unbedingt vor der Haustür liegen. Ich kann Dir beispielsweise die Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin, kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de  wärmstens empfehlen. Zwei Schwerpunkte dieser kleinen aber feinen Fachanwaltskanzlei, mit einem sehr engagierten Team, sind Beamtenrecht und Disziplinarrecht. Im Bereich der Dt. Telekom AG, der Dt. Post AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögensamt hat sich die Kanzlei bereits etliche Verdienste erworben. Für eine erfolgreiche Vertretung bedarf es tiefgehender Kenntnisse in den genannten Rechtsbereichen. RA Dirk Lenders ist seit vielen Jahren ein ausgewiesener Kenner dieser Materie und hat zahlreiche Bücher veröffentlicht. Im Übrigen erkämpfte er den ersten saarländischen Vorlagebeschluss an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation bzgl. der Besoldungsgruppe A11 für die Jahre 2011 – 2016 (Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 01.06.2018; Az.: 1 A 22/16. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht trägt das Az.: BVerfG 2 BvL 11/18). Eine Entscheidung steht zwar noch aus, der Vorgang jedoch belegt unzweifelhaft, dass die Fachanwaltskanzlei LENDERS hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation von Beamten trittsicher erfahren und erfolgreich ist.

ursus

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #807 am: 02.01.2023 10:45 »
Hallo Muenchner82,
Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt derzeit die Vorgaben des BVerfG, weder hinsichtlich des in zwei Richtungen wirkenden "Abstandsgebotes" (einerseits Richtung Bürgergeld, andererseits hinsichtlich des Verbotes der Einebnung der Besoldungsgruppen) noch hinsichtlich der "prozeduralen Anforderungen". Kein derzeit gültiges Besoldungsgesetz ist  daher verfassungskonform. Um es mit den Worten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt Universität zu Berlin zu sagen: " Angesichts der „Dreistigkeit“ dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg „länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs“ verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht (und damit vorsätzlich! Ergänzung durch Verfasser!) die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG, offen missachtet werden. Diese fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur „rechtsstaatsgefährdend“, wie bekanntermaßen u. a. a. bereits der DRB – Berlin angemerkt hat. Die Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuern die Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung." (https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf ) Daher kann Jedem nur geraten werden Widerspruch zu erheben bis das BVerfG sämtliche Vorlagebeschlüsse abgearbeitet und so für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt hat. Die Untersuchung der Verfassungskonformität der Alimentation hat auf der ersten Prüfungsstufe möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vergl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn.183: „Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.“ Der DRB NRW führt hierzu aus: „Die Mustertexte (des DRB NRW Ergänzung durch Verfasser!) sind allgemein gehalten. Sie richten sich ausdrücklich gegen alle Bestandteile der Besoldung bzw. Versorgung, umfassen also auch etwaige Familienzuschläge. Von der Zurverfügungstellung eines Musterwiderspruches bezüglich des Familienzuschlages für (kinderreiche Familien) haben wir daher abgesehen. Außerdem haben wir ausdrücklich – unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz – gebeten, die Verfassungsmäßigkeit der gewährten Besoldung bzw. Versorgung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Die Widerspruchsbegründung soll nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen sein, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung. Damit soll eine enge Auslegung des jeweiligen Widerspruchs durch das LBV ausgeschlossen werden. Besonders wichtig: Die Widersprüche müssen bis Jahresende beim LBV eingegangen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen! (https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022 ).



Segglmeier

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« Antwort #808 am: 09.01.2023 12:31 »
26,49€.... Soviel weniger wird uns mit A9 VZ + A8 in TZ mit 2 Kindern in Mietenstufe V nach Einführung monatlich netto auf dem Zettel stehen... Da wird dann sicher auch was anderes bei der LT-Wahl bei uns auf den Zettel stehen...


Segglmeier

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #809 am: 09.01.2023 12:50 »
Jetzt hab ich  mit dem Rechner etwas rumgespielt, der Familienzuschlag ist prozentual abhängig von der Arbeitszeit??? Oder ist das ein Fehler im Rechner?