Hallo Muenchner82,
Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt derzeit die Vorgaben des BVerfG, weder hinsichtlich des in zwei Richtungen wirkenden "Abstandsgebotes" (einerseits Richtung Bürgergeld, andererseits hinsichtlich des Verbotes der Einebnung der Besoldungsgruppen) noch hinsichtlich der "prozeduralen Anforderungen". Kein derzeit gültiges Besoldungsgesetz ist daher verfassungskonform. Um es mit den Worten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt Universität zu Berlin zu sagen: " Angesichts der „Dreistigkeit“ dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg „länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs“ verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht (und damit vorsätzlich! Ergänzung durch Verfasser!) die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG, offen missachtet werden. Diese fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur „rechtsstaatsgefährdend“, wie bekanntermaßen u. a. a. bereits der DRB – Berlin angemerkt hat. Die Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuern die Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung." (
https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf ) Daher kann Jedem nur geraten werden Widerspruch zu erheben bis das BVerfG sämtliche Vorlagebeschlüsse abgearbeitet und so für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt hat. Die Untersuchung der Verfassungskonformität der Alimentation hat auf der ersten Prüfungsstufe möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vergl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn.183: „Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.“ Der DRB NRW führt hierzu aus: „Die Mustertexte (des DRB NRW Ergänzung durch Verfasser!) sind allgemein gehalten. Sie richten sich ausdrücklich gegen alle Bestandteile der Besoldung bzw. Versorgung, umfassen also auch etwaige Familienzuschläge. Von der Zurverfügungstellung eines Musterwiderspruches bezüglich des Familienzuschlages für (kinderreiche Familien) haben wir daher abgesehen. Außerdem haben wir ausdrücklich – unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz – gebeten, die Verfassungsmäßigkeit der gewährten Besoldung bzw. Versorgung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Die Widerspruchsbegründung soll nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen sein, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung. Damit soll eine enge Auslegung des jeweiligen Widerspruchs durch das LBV ausgeschlossen werden. Besonders wichtig: Die Widersprüche müssen bis Jahresende beim LBV eingegangen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen! (
https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022 ).