Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 505819 times)

Finanzer

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #930 am: 17.02.2023 15:42 »
https://www.bbb-bayern.de/wp-content/uploads/2023/02/230216-PM-Bundeskabinett-Disziplinargesetz.pdf

Wichtig ist, immer schön kritisieren, was der politische Gegner macht. Das ist die Aufgabe des BBB.....

Interessant wird zu beobachten, was Herr Nachtigall schreiben wird, wenn seine CSU in Bayern bald ein ähnliches Gesetz auf den Weg bringen sollte   ;)

Vom Inhalt her wohl in die Richtung: "Die CSU schützt das Recht!"
Wobei Herr Nachtigall natürlich Intellektuell nicht an Herrn Schmitt heranreicht.... Was die Kriechbuckeligkeit angeht aber schon.

algo86

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #931 am: 20.02.2023 08:12 »
Das wird aktuell mit den Bezügebescheinigungen verschickt:

WICHTIGER HINWEIS
KÜNFTIG FÜR IHRE BEZÜGE RELEVANT:
IHR HAUPTWOHNSITZ
Sehr geehrte Bezügeempfängerin,
sehr geehrter Bezügeempfänger,
derzeit befindet sich der Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung
zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Bezügebestandteile zur
Behandlung im parlamentarischen Verfahren im Bayerischen Landtag. Der
Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 u. 2 BvL 6/17 u.a.).
Kernbestandteil der Neuregelung ist die Erweiterung des bisherigen Familienzuschlags
zu einem Orts- und Familienzuschlag. Konkret bedeutet dies,
dass – vorbehaltlich des Beschlusses durch den Bayerischen Landtag –
künftig Ihr Hauptwohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz (§ 21 Abs. 2
und § 22 BMG) für die Bemessung Ihrer Bezüge relevant sein wird.
Ggfs. erforderliche Nachzahlungen werden von Amts wegen rückwirkend
zum 1. Januar 2020 geleistet. Auch für diese Nachzahlungen kommt es auf
Ihren Hauptwohnsitz an.
Was müssen Sie tun?
Bitte prüfen Sie deshalb für den Zeitraum ab 1. Januar 2020, ob Sie der Bezügestelle
Ihren Hauptwohnsitz zutreffend mitgeteilt haben:
• Der seit 1. Januar 2020 gespeicherte
Wohnsitz ist Ihr Hauptwohnsitz.
 Eine Mitteilung an das Landesamt
für Finanzen ist nicht
erforderlich.
• Der seit 1. Januar 2020 gespeicherte
Wohnsitz ist nicht Ihr
Hauptwohnsitz.
 Bitte teilen Sie dem Landesamt
für Finanzen Ihren
Hauptwohnsitz mit.
• Sie sind seit dem 1. Januar
2020 umgezogen und haben
den Wohnsitzwechsel noch
nicht mitgeteilt.
 Bitte teilen Sie dem Landesamt
für Finanzen den
Tag der Ummeldung und
die neue Adresse mit.
LfF-R-S1S11701-20221213
- 2 -
Sofern Sie Ihre Tätigkeit nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben, prüfen
Sie bitte den Hauptwohnsitz ab dem Beginn der Zahlungsaufnahme durch
das Landesamt für Finanzen.
Wo kann ich nachsehen, welcher Wohnsitz gespeichert ist?
Ihr gespeicherter Wohnsitz ist beispielsweise auf Ihrer Bezügemitteilung aufgedruckt.
Wie können Sie dem Landesamt für Finanzen Änderungen mitteilen?
Änderungen teilen Sie bitte Ihrer zuständigen Bezügestelle formlos per Brief
mit. Die Adresse der für Sie zuständigen Bezügestelle finden Sie auf Ihrer
Bezügemitteilung.
Wichtige Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass
• ein nicht korrekt mitgeteilter Hauptwohnsitz dazu führen kann, dass
Ihnen zu niedrige Bezüge ausbezahlt werden,
• ggfs. erforderliche Nachzahlungen auf der Grundlage Ihres Hauptwohnsitzes
von Amts wegen (d.h. Sie müssen hierfür keinen Antrag stellen)
rückwirkend zum 1. Januar 2020 beziehungsweise ab Zahlungsaufnahme
nach dem 1. Januar 2020 geleistet werden,
• es aufgrund eines nicht korrekt mitgeteilten Hauptwohnsitzes zu ungerechtfertigten
Überzahlungen kommen kann, die zu einer Rückforderung
von Bezügen führen werden.
Vielen Dank.
Ihre Bezügestelle

NordWest

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #932 am: 20.02.2023 16:59 »
Wie geht Bayern eigentlich um mit Ortszuschlägen für bayerische Beamte, die ihren Wohnsitz außerhalb Bayerns haben?

Erichdoppelpunkt

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #933 am: 20.02.2023 17:02 »
Wie geht Bayern eigentlich um mit Ortszuschlägen für bayerische Beamte, die ihren Wohnsitz außerhalb Bayerns haben?

steht doch da: du bekommst keinen ortszuschlag!

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #934 am: 20.02.2023 17:05 »
Soweit ich weiß, geht es mit dem Ortszuschlag nach dem Wohngeldgesetz. Also schaue mal da rein oder frag beim lff nach. Und natürlich wird man was bekommen wenn man seinen Hauptwohnsitz auch außerhalb Bayerns hat.

hondafahrer26

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #935 am: 20.02.2023 17:35 »
Wie geht Bayern eigentlich um mit Ortszuschlägen für bayerische Beamte, die ihren Wohnsitz außerhalb Bayerns haben?

steht doch da: du bekommst keinen ortszuschlag!

Wo soll das so stehen?

Aus dem Entwurf:
Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes wird – entsprechend der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts – anhand der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz der jeweiligen Wohnortgemeinde bestimmt, welche über die Anlage zu § 1 Abs. 3 der WoGV entweder direkt oder über den jeweiligen Landkreis einer Mietenstufe zugeordnet ist. Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes steht ein im Vollzug einfach zu handhabendes Kriterium bereit, welches typisierend die Relationen der unterschiedlichen Wohnkosten in den bayerischen Gemeinden zueinander abbildet. Die Erstellung eigener Ortsklassenverzeichnisse, wie im Rahmen des früheren
Ortszuschlags notwendig, und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen somit.

Ist eine Gemeinde keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet (beispielsweise in
sogenannten „Grenzpendler“-Fällen, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im grenznahen
Ausland haben), so ist nach Satz 2 im Hinblick auf die Wahrung des Rahmens des vollzugsnotwendigen Verwaltungsaufwands auf die Mietenstufe des dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des
Art. 17 BayBesG abzustellen. Liegt in den Fällen der Auslandsbesoldung (Art. 38) auch der
dienstliche Wohnsitz im Ausland, so ist nach Satz 3 auf die Mietenstufe der entsendenden
Dienststelle abzustellen.


Daraus würde ich ableiten, dass selbst im Falle eines Wohnsitzes, der sich nicht in einer Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz befindet, dann noch auf den Dienstlichen Wohnsitz abgestellt wird.

Erichdoppelpunkt

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #936 am: 20.02.2023 18:27 »
Wie geht Bayern eigentlich um mit Ortszuschlägen für bayerische Beamte, die ihren Wohnsitz außerhalb Bayerns haben?

steht doch da: du bekommst keinen ortszuschlag!

Wo soll das so stehen?

Aus dem Entwurf:
Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes wird – entsprechend der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts – anhand der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz der jeweiligen Wohnortgemeinde bestimmt, welche über die Anlage zu § 1 Abs. 3 der WoGV entweder direkt oder über den jeweiligen Landkreis einer Mietenstufe zugeordnet ist. Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes steht ein im Vollzug einfach zu handhabendes Kriterium bereit, welches typisierend die Relationen der unterschiedlichen Wohnkosten in den bayerischen Gemeinden zueinander abbildet. Die Erstellung eigener Ortsklassenverzeichnisse, wie im Rahmen des früheren
Ortszuschlags notwendig, und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen somit.

Ist eine Gemeinde keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet (beispielsweise in
sogenannten „Grenzpendler“-Fällen, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im grenznahen
Ausland haben), so ist nach Satz 2 im Hinblick auf die Wahrung des Rahmens des vollzugsnotwendigen Verwaltungsaufwands auf die Mietenstufe des dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des
Art. 17 BayBesG abzustellen. Liegt in den Fällen der Auslandsbesoldung (Art. 38) auch der
dienstliche Wohnsitz im Ausland, so ist nach Satz 3 auf die Mietenstufe der entsendenden
Dienststelle abzustellen.


Daraus würde ich ableiten, dass selbst im Falle eines Wohnsitzes, der sich nicht in einer Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz befindet, dann noch auf den Dienstlichen Wohnsitz abgestellt wird.


wenn du deinen hauptwohnsitz nicht in bayern hast dann nix ortszuschlag. jetzt hast du es doch selbst zitiert

hondafahrer26

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #937 am: 20.02.2023 18:32 »

Wo soll das so stehen?

Aus dem Entwurf:
Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes wird – entsprechend der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts – anhand der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz der jeweiligen Wohnortgemeinde bestimmt, welche über die Anlage zu § 1 Abs. 3 der WoGV entweder direkt oder über den jeweiligen Landkreis einer Mietenstufe zugeordnet ist. Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes steht ein im Vollzug einfach zu handhabendes Kriterium bereit, welches typisierend die Relationen der unterschiedlichen Wohnkosten in den bayerischen Gemeinden zueinander abbildet. Die Erstellung eigener Ortsklassenverzeichnisse, wie im Rahmen des früheren
Ortszuschlags notwendig, und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen somit.

Ist eine Gemeinde keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet (beispielsweise in
sogenannten „Grenzpendler“-Fällen, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im grenznahen
Ausland haben), so ist nach Satz 2 im Hinblick auf die Wahrung des Rahmens des vollzugsnotwendigen Verwaltungsaufwands auf die Mietenstufe des dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des
Art. 17 BayBesG abzustellen. Liegt in den Fällen der Auslandsbesoldung (Art. 38) auch der
dienstliche Wohnsitz im Ausland, so ist nach Satz 3 auf die Mietenstufe der entsendenden
Dienststelle abzustellen.


Daraus würde ich ableiten, dass selbst im Falle eines Wohnsitzes, der sich nicht in einer Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz befindet, dann noch auf den Dienstlichen Wohnsitz abgestellt wird.


wenn du deinen hauptwohnsitz nicht in bayern hast dann nix ortszuschlag. jetzt hast du es doch selbst zitiert

Ich wiederhole: Wo soll das so stehen?

Erichdoppelpunkt

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #938 am: 20.02.2023 18:40 »

Wo soll das so stehen?

Aus dem Entwurf:
Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes wird – entsprechend der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts – anhand der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz der jeweiligen Wohnortgemeinde bestimmt, welche über die Anlage zu § 1 Abs. 3 der WoGV entweder direkt oder über den jeweiligen Landkreis einer Mietenstufe zugeordnet ist. Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes steht ein im Vollzug einfach zu handhabendes Kriterium bereit, welches typisierend die Relationen der unterschiedlichen Wohnkosten in den bayerischen Gemeinden zueinander abbildet. Die Erstellung eigener Ortsklassenverzeichnisse, wie im Rahmen des früheren
Ortszuschlags notwendig, und der damit verbundene Verwaltungsaufwand entfallen somit.

Ist eine Gemeinde keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet (beispielsweise in
sogenannten „Grenzpendler“-Fällen, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im grenznahen
Ausland haben), so ist nach Satz 2 im Hinblick auf die Wahrung des Rahmens des vollzugsnotwendigen Verwaltungsaufwands auf die Mietenstufe des dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des
Art. 17 BayBesG abzustellen. Liegt in den Fällen der Auslandsbesoldung (Art. 38) auch der
dienstliche Wohnsitz im Ausland, so ist nach Satz 3 auf die Mietenstufe der entsendenden
Dienststelle abzustellen.


Daraus würde ich ableiten, dass selbst im Falle eines Wohnsitzes, der sich nicht in einer Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz befindet, dann noch auf den Dienstlichen Wohnsitz abgestellt wird.


wenn du deinen hauptwohnsitz nicht in bayern hast dann nix ortszuschlag. jetzt hast du es doch selbst zitiert

Ich wiederhole: Wo soll das so stehen?


Aus dem Entwurf:
Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes wird

hondafahrer26

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #939 am: 21.02.2023 07:08 »



Aus dem Entwurf:
Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes wird


Ja, und? Wo steht, dass der Hauptwohnsitz in Bayern sein muss, damit ein Ortszuschlag gezahlt wird?

A9A10A11A12A13

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #940 am: 21.02.2023 10:25 »
 :o

"Kriterium ... die Relationen der unterschiedlichen Wohnkosten in den bayerischen Gemeinden zueinander

Alles außerhalb des Zueinander der bayerischen Gemeinden sind „Grenzpendler“-Fälle, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im grenznahen "Ausland" haben, deren Mietenstufe ist auf die des dienstlichen Wohnsitzes abzustellen.

doch Ortszuschlag und zwar des dienstlichen Wohnsitzes.  ::)

Wie es so schön heißt, manche haben Einfälle wie die Kuh Ausfälle, somit produzieren sie Entwürfe, wie die Kuh Auswürfe.

 8)

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #941 am: 21.02.2023 23:10 »
Übrigens laut Herrn Wolfgang Fackler auf Abgeordnetenwatch wird der Gesetzentwurf zur Neuausrichtung Orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile am 02.03. im Plenum die 2. Lesung haben und voraussichtlich beschlossen werden und am 01.05 in Kraft treten.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/wolfgang-fackler/fragen-antworten/wann-wird-der-gesetzentwurf-der-staatsregierung-zur-neuausrichtung-orts-und-familienbezogener-0

Der Obelix

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #942 am: 22.02.2023 09:09 »
Alle bayrischen Beamten, deren Ehefrau unter 20.000 verdient, sollten zeitnah auch gerne schriftlich Anfragen, ab wann und vor allem wo das Formular

Formular 17.3 (ZEaE) : Zuweisung einer Ehefrau /Zweitehefrau durch den Dienstherren mit einem Jahreseinkommen von geforderten 20.000 €


abzurufen bzw. anzufordern ist.

Das Formular ZEaE (Zuweisung Ehefrau ausreichendes Einkommen) ist elementarer Teil des Zuweisungsverfahrens. Dort werden dann auch vorlieben des entsprechenden Beamten abgefragt.

Achtung: es werden nur die optischen Vorlieben abgefragt.
Die charakterlichen Vorlieben können mangels noch nicht vorliegenden Prüfverfahrens nicht durch die Beschäftigten der Zuweisungsstelle geprüft werden. Ebenso können sexuelle Vorlieben nicht Gegenstand des Prüf- und Zuweisungsverfahrens sein, da dies die Beschäftigten in der Zuweisungsstelle erheblich zusätzlichen körperlich belasten würde.

NordWest

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« Antwort #943 am: 22.02.2023 17:54 »
Vergiss nicht, dass Ehen heute nicht mehr ausschließlich gemischt-geschlechtlich stattfinden, da könnten also weitere Überraschungen ins Haus stehen ;)

Bastel

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« Antwort #944 am: 22.02.2023 18:06 »
Vergiss nicht, dass Ehen heute nicht mehr ausschließlich gemischt-geschlechtlich stattfinden, da könnten also weitere Überraschungen ins Haus stehen ;)

Wir reden hier von Bayern ;D