Autor Thema: [BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern  (Read 505799 times)

zierroff

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #945 am: 22.02.2023 20:42 »
Habe folgende Frage nicht gefunden bezw. nicht verstanden

Wenn ich ländlich wohne ohne ausgewiesene Mietstufe aber zu meiner Arbeitsstätte mit Mietstufe 7 pendel welche ist für mich ausschlaggebend?

Insbesondere wenn seit 2 Jahren ein genehmigter Antrag auf eine Staatsbedienstetenwohnung genehmigt ist aber keine Wohnung zugeteilt wurde da keine Wohnung verfügbar ist.

BeamterBY

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #946 am: 23.02.2023 06:44 »
Habe folgende Frage nicht gefunden bezw. nicht verstanden

Wenn ich ländlich wohne ohne ausgewiesene Mietstufe aber zu meiner Arbeitsstätte mit Mietstufe 7 pendel welche ist für mich ausschlaggebend?

Insbesondere wenn seit 2 Jahren ein genehmigter Antrag auf eine Staatsbedienstetenwohnung genehmigt ist aber keine Wohnung zugeteilt wurde da keine Wohnung verfügbar ist.

Das ist ja das eklatant unfaire Konstrukt. Bei einem ländlichen Wohnsitz, in einer Gemeinde, die keiner Mietsstufe zugeordnet wird,  wird die Mietsstufe des gesamten Landkreises hergenommen. Dies kann zu einer großen Diskrepanz zur nächstgelegenen Gemeinde/Stadt führen, die zu einer spezifischen Mietstufe zugeordnet ist.
In meinem Beispiel ist der Landkreis der Mietstufe I zugeordnet, die nächstgelegene Stadt der Mietstufe 3. Jedoch unterscheiden sich die Mieten nur marginal, aber meist ist es auf dem Land sogar noch einen Ticken teurer, aufgrund des geringeren Angebots!

Landsknecht

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #947 am: 23.02.2023 07:36 »
https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfassungsbeschwerde-gegen-das-land-eingelegt/

Könnte auch für Bayern interessant werden wegen der Partnereinkommens-Trickserei.

Überwacher

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #948 am: 23.02.2023 07:44 »
Und der BBB feiert sich für die Neuordnung.  ;D ;D :'(

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #949 am: 23.02.2023 09:49 »
In der Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf sieht man, dass alle Parteien scheinbar zustimmen werden bis auf FDP (Enthaltung) und SPD (Ablehnung)
In einer Woche findet ja die Aussprache samt Schlussabstimmung  statt…. Ich bin gespannt ob bei der Aussprache im Plenum die Verfassungswidrigkeit oder die zweifelhafte Anrechnung der 20.000 Euro des Partners überhaupt Erwähnung findet…. Zumindest von Seiten der Opposition … oder ob unsere Politiker gar juckt offensichtlich verfassungswidrige Gesetze zu verabschieden


Der Obelix

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #951 am: 23.02.2023 10:57 »
Sehr geehrter Herr H.,

die von Ihnen angesprochene Neuausrichtung beinhaltet den Systemwechsel zur Mehrverdiener-Familie als neue Bezugsgröße der Beamtenbesoldung. Dies spiegelt aus meiner Sicht die gesellschaftliche Situation sehr gut wider, wie beispielsweise die verbesserten Kinderbetreuungsangebote, die familienpolitische Teilzeit sowie das Homeoffice zeigen.

Demnach wird bei der Höhe der Tabellenbeträge künftig berücksichtigt, dass auch der andere Ehepartner einen Beitrag zum Familieneinkommen beisteuert. Aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen ist das vom anderen Partner beigesteuerte Einkommen notwendigerweise zu pauschalisieren.

Als Größe wird hier – wie auch von Ihnen vorgetragen – auf den im Beihilferecht eingeführten Betrag von 20.000 Euro brutto abgestellt. Die Einkommensgrenze wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Finanzen gewählt, weil es sich hierbei um eine im Beamtenbereich bereits bewährte Größe handelt, die bei der Beihilfe zur Anwendung kommt. Durch pauschale Abzüge für Steuer und Sozialversicherungen ergibt sich dadurch ein Maximalbetrag von 12.736,00 Euro netto, der zudem nicht in jedem Fall zur Anwendung kommt.

Nicht in jeder Familien-, Wohnort- und Einkommenskonstellation wird also der volle Betrag zur Wahrung des Mindestabstandes zur Grundsicherung herangezogen. Die neuen Tabellenbeträge sind vielmehr so bemessen, dass bei den häufig vorkommenden Konstellationen bereits ein (deutlich) darunterliegendes, weiteres Familieneinkommen ausreichend ist. So ist beispielsweise in der Konstellation eines verheirateten Beamten in A 3, Stufe 2 mit zwei Kindern in Ortsklasse VII für das Jahr 2022 lediglich ein weiteres Familieneinkommen in Höhe von 6.462,88 Euro netto im Jahr erforderlich, um den Mindestabstand zur Grundsicherung zu wahren.

Rein hypothetische Frage:
"Leider sind meine beiden Kinder durch einen Unfall nunmehr schwerbehindert und auch meine Frau hat nach Erkrankung einen gdB von 80"

Rein denkbare Antwort:

Sehr geehrter Herr H.

sie haben sicher verständnis, dass sie als A3 Beamter dann halt Pech haben. Das Bundesverfassungsgericht wollte sicher nicht, dass wir uns mit derartigen Einzelfällen von neidgetriebenen Geringverdienern herumschlagen können. Und die 6500€ pro Jahr kriegen sie schon irgendwo her. Meine Kollegen haben hierfür kreative Maskengeschäfte gemacht, wo so eine kleinigkeit von 6000€ schon an einem Tag wieder in der Haushaltskasse war.

Dieser Beitrag kann spuren von Ironie enthalten.

HMeder

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #952 am: 23.02.2023 13:13 »
„…Aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen ist das vom anderen Partner beigesteuerte Einkommen notwendigerweise zu pauschalisieren….“ Zitat aus der Antwort von Herrn Fackler.

Das ist aus meiner Sicht genau der Punkt. Kann man das so machen oder nicht? Ich glaube eher nicht.

Meinereiner83

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #953 am: 23.02.2023 13:18 »
Ich gehe nicht davon aus, dass man pauschal davon ausgehen kann. Verdient der Partner nämlich keine 20000,-, liegen Beamte im unteren A-Bereich ja definitiv mit mehreren Kindern nicht 15 % über der Grundsicherung - und genau dies ist aber ja vorgegeben!

Grisupoli

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #954 am: 23.02.2023 13:25 »
... zumal man gegenüber dem LfF nachweisen muss, dass der Ehepartner unter 20.000 Euro verdient wenn man Beihilfe für den Partner beantragt. Bei mir hat das LfF hierfür den letzten Einkommensteuerbescheid als Nachweis verlangt.

Also wird es andersrum genauso sein. Wenn der Staat behauptet, dass mein Ehepartner mehr als 20.000 Euro verdient wird er das wohl nachweisen müssen. Dann wird das LfF Personal benötigen um jährlich von den Beamten die entsprechenden Nachweise anzufordern. Wenn sie das machen, dann kann die 20.000 Euro Grenze wegen mir gerne bleiben. Aber ich glaube nicht, dass der Staat dieses Personal aufwenden will.

Ich habe wie gesagt bereits eine sehr lange Klagebegründung geschrieben und warte quasi nur auf die erste "neue Abrechung" damit ich klagen kann.
Die kann ich natürlich hier nicht posten, da auch garantiert unsere Gegenseite mitliest. Und die will ich natürlich nicht vorwarnen was da kommt ;-)

HMeder

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #955 am: 23.02.2023 13:29 »
ich sehe das ähnlich: für die Beihilfe macht es einen Unterschied ob mehr oder weniger als 20.000 Euro verdient werden und das wird auch geprüft.

Aber selbst wenn dies zukünftig auch für die Alimentation geprüft würde, sehe ich Probleme: Würde ein Beamter/eine Beamtin, dessen/deren Ehepartner weniger oder gar nichts verdient, höher alimentiert? Würden also andersherum arbeitende Ehepartner bestraft? Fragen über Fragen…..

Meinereiner83

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #956 am: 23.02.2023 13:45 »
Auch denkbar: wenn der Partner 50000,- verdient - muss der Beamte dann umsonst arbeiten?

Landsknecht

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #957 am: 24.02.2023 08:02 »
Ich werde mit evtl. Klage abwarten, was das BVerfG in Sachen Partnereinkommen SH entscheidet.

InVinoVeritas

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #958 am: 25.02.2023 11:59 »
Wann ist denn mit dieser Entscheidung zu rechnen? Es muss ja bald sein … auf jeden Fall dieses Jahr

squatty

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Antw:[BY] Besoldungsrunde 2021-2023 Bayern
« Antwort #959 am: 27.02.2023 11:07 »
Man könnte im Widerspruch auch darum bitten, das Verfahren ruhen zu lassen, bis in SH entschieden wurde. Aber natürlich kein Gewähr, dass das LfF das auch macht, ist ja kein anhängiges Verfahren bei einem höchsten Bundesgericht.