Autor Thema: [HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen  (Read 8231 times)

MaikOber

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Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
« Antwort #30 am: 30.11.2022 07:48 »
@SwenTanortsch

..."Hier zeigen die Ausführungen zum Absatz 6 zugleich die Problematik des geplanten Informationszugriffs - denn wie schon ausgeführt, ist eine Prüfung der Angaben des Beamten offensichtlich nicht möglich, da die Daten des Partners offensichtlich dem Steuergehemnis unterliegen, jener aber nicht in einen unmittelbaren Dienstverhältnis steht, sodass der Beamte zwar als Partner, aber ebenso auch als Beamter veranlasst werden soll, das Steuergeheimnis seines Partners nicht zu wahren. Ob eine solche Regelung verwaltungsrechtlich statthaft sein sollte, dürfte noch zu prüfen sein, denke ich. Denn § 30 AO sieht einen solchen Fall ggf. nicht vor...."

Hallo,

ist das so? Wird das nicht auch bei der Überprüfung der Beihilfefähigkeit der/des Ehepartner/-in gefordert. (Einkommensgrenze Land Bremen 12.000€). Ich meine, dass das in allen föderalen Beihilfeverordnungen Voraussetzung ist um die Beihilfefähigkeit zu erlangen. Der Nachweis über das Einkommen des Ehepartners wird dann über das Einkommen §2 Nr.3 EstG definiert.

VG

SwenTanortsch

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Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
« Antwort #31 am: 30.11.2022 11:42 »
@SwenTanortsch

..."Hier zeigen die Ausführungen zum Absatz 6 zugleich die Problematik des geplanten Informationszugriffs - denn wie schon ausgeführt, ist eine Prüfung der Angaben des Beamten offensichtlich nicht möglich, da die Daten des Partners offensichtlich dem Steuergehemnis unterliegen, jener aber nicht in einen unmittelbaren Dienstverhältnis steht, sodass der Beamte zwar als Partner, aber ebenso auch als Beamter veranlasst werden soll, das Steuergeheimnis seines Partners nicht zu wahren. Ob eine solche Regelung verwaltungsrechtlich statthaft sein sollte, dürfte noch zu prüfen sein, denke ich. Denn § 30 AO sieht einen solchen Fall ggf. nicht vor...."

Hallo,

ist das so? Wird das nicht auch bei der Überprüfung der Beihilfefähigkeit der/des Ehepartner/-in gefordert. (Einkommensgrenze Land Bremen 12.000€). Ich meine, dass das in allen föderalen Beihilfeverordnungen Voraussetzung ist um die Beihilfefähigkeit zu erlangen. Der Nachweis über das Einkommen des Ehepartners wird dann über das Einkommen §2 Nr.3 EstG definiert.

VG

Ich schreibe, dass noch zu prüfen sei, ob eine solche Regelung verwaltungsrechtlich statthaft sei, da ein solcher Sachverhalt hinsichtlich der Besoldung bislang nicht gegeben war und also noch nicht gerichtlich geprüft worden ist. Dabei dürfte die Thematik für sich genommen verschiedene Grundrechte bzw. grundrechtsgleiches Recht tangieren, worauf ich gleich zurückkomme. Zugleich dürfte der Vergleich so nicht angestellt werden können, denke ich (sicher bin ich mir hier, anders als bei der Frage der Beachtung oder Nicht-Beachtung von Grundrechten, nicht): So kann bspw. der verheiratete Beamte mit einem die Höchstverdienstgrenze unterschreitenden Partner nur die (auch in Bremen sachwidrig ermittelte, also nicht realitätsgerecht gewährte) Höhe der Mindestalimentation erreichen, sofern er einen entsprechenden Antrag ausfüllt. Eine andere Möglichkeit hat er nicht. Hinsichtlich der Beihilfe verfügt er aber über eine alternative Möglichkeit: nämlich indem er sich nicht freiwillig privat versichert, sondern freiwillig gesetzlich, sodass er keinem Beihilfewesen ausgesetzt wäre: Die Entscheidung gegen den Abschluss einer Krankenversicherung gibt es nicht; für welche der beiden Alternativen er sich aber entscheidet, bleibt aber seine freie Entscheidung - hier liegt insofern ein grundlegender Unterschied vor. Entsprechend dürfte das Rechtsinstitut Krankenversicherung ggf. anders zu betrachten sein als das des Alimentationsprinzips. Darüber hinaus dürfte es weiterhin wahrscheinlich sein, dass es hinsichtlich der Gewährung einer vom absoluten Alimentatonsschutz umfassten Alimentation auf Höhe der Mindestalimentation dem Dienstherrn verwehrt sein dürfte, ein entsprechendes Antragswesen zu installieren, wie ich das in meiner Darlegung ausgeführt habe. Denn grundrechtgleiches Recht kann kaum auf Antrag zu gewähren sein, ansonsten wäre der absolute Alimentationsschutz nicht absolut.

All diese Fragen - nun kommen wir zum Thema Grundrechte - hätte der Gesetzentwurf sachlich prüfen und dann die geplanten Regelungen begründen müssen, insbesondere und noch einmal verstärkt, da das Land mit der Aufgabe des Alleinverdienerprinzips einen Systemwechsel plant: "Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als 'zweite Säule' des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen." (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 163; Hervorhebung durch mich)

Entsprechend hätte der Gesetzgeber - denke ich - zunächst einmal feststellen müssen, dass er staatlicherseits einen Zugriff auf Daten von Bürgern plant, die in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis zu ihm stehen, zu denen folglich über den verbeamteten Partner nur ein mittelbares Rechtsverhältnis gegeben ist. Zugleich hätte er nun weiterhin betrachten müssen, inwieweit ihm der geplante Zugriff gestattet oder eben nicht gestattet sei, also inwiefern er in das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Datenschutz hinsichtlich einer Person, die mit ihm in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis steht, eingreifen darf oder das eben nicht darf: Nicht umsonst ergibt sich das Grundrecht des Datenschutzes aus den ersten beiden Artikeln unseres Grundgesetzes, hier liegen also besonders schützenswerte Persönlichkeitsrechte vor, die also zu beachten und staatlicherseits zu schützen sind. Wenn man bedenkt (das ist die Folge aus dem gerade Gesagten), wie hoch das Thema Datensicherheit ansonsten gehängt wird und welch ein Aufschrei - und zwar nicht selten zurecht - der Empörung sich zeigt, wenn von privater oder gar staatlicher Seite dieses Grundrecht nicht eingehalten wird, ist es nur umso erstaunlicher, in welch nonchalanter Art und Weise die Begründung des Gesetzentwurfs auch diesbezüglich verfährt. Denn der neue § 35a (5) des BremBesG greift ja offensichtlich tief sowohl in vom Datenschutz betroffene Grundrechte als auch zugleich damit verbunden in das Alimentationsprinzip ein:

"Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sind als Anspruchsberech-
tigte verpflichtet, der bezügezahlenden Stelle den Bezug und jede Änderung von
Einkünften nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der bezüge-
zahlenden Stelle sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzu-
legen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die
Gewährung des Familienergänzungszuschlags erheblich sind, durch Dritte
zuzustimmen. Kommen die Anspruchsberechtigten der ihnen auferlegten Mit-
wirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen der Familien-
ergänzungszuschlag ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden."

Nicht umsonst hat der anspruchberechtigte Beamte nun gesetzlich geregelt die Pflicht, "der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Gewährung des Familienergänzungszuschlags erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen" (Hervorhebung durch mich). Jene Dritte sind offensichtlich die Finanzbehörden, denen § 30 AO verbietet, von sich aus Daten weiterzugeben. Nicht umsonst hebt § 30 (1) AO hervor: "Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren." Damit aber soll der verbeamtete Partner zustimmen, dass die Finanzbehörden die Daten seines nicht-verbeamteten Partners (und ebenso ggf. auch die des geschiedenen zum Unterhalt verpflichteten Expartners) an den Dienstherrn weiterrechen dürfen, obgleich jener nicht-verbeamtete Partner keinem unmittelbaren Dienstverhältnis unterliegt und darüber hinaus wie jeder Bürger über das Recht auf informelle Selbstbestimmung verfügt, wie es sich aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - "Volkszählungsurteil" ergibt. Ich halte es weiterhin für verfassungsrechtlich kaum möglich, eine solche Regelung gesetzlich vollziehen zu können. Nicht umsonst hält der erste Leitsatz der gerade genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung unmissverständlich fest:

"Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen." (Hervorhebungen durch mich)

Was sagt nun die Gesetzesbegründung dazu und wie wird also die besagte Regelung begründet? Die Senatsvorlage (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf) streift zunächst auf der S. 16 den absoluten Alimentationsschutz, indem dargestellt wird, wozu der sog. Familienergänzungszuschlag diene, um dann den Rückgriff auf Einkünfte des Partners hervorzuheben: Es werde "auch auf die Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder des weiteren unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes zurückgegriffen, die oder der sich an den familienbedingten finanziellen Aufwendungen aufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtungen und nach allgemeiner Lebenserfahrung beteiligt".

Dass damit neben den Eingriff in das Rechtsinstitut Eigentum ebenso auch ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Datenschutzes und hier dann ggf. ein Zugriff auf besonders brisante Daten erfolgen soll, nämlich den Einkommenssteuerbescheid, die nicht umsonst gesetzlich über AO § 30 als schützenswert betrachtet und also vor einem Zugriff staatlicherseits besonders geschützt werden, dürfte deutlich machen, dass jene Eingriffe in grundgesetzlich verbürgte Schutzrechte nun zwingend und dabei sachlich präzise zu begründen wären (sofern das zu begründen wäre und unabhängig davon, dass es - ganz konkret gedacht - lebensweltlich nur grotesk zu nennen ist, zu vermeinen, der verbeamte Expartner können in jedem Fall problemlos die von ihm zu gewährleistende Mitwirkungspflicht des zu Unterhalt verpflichteten nicht-verbeamteten Expartners erzwingen, also diesen zu seiner Zustimmung zwingen, auf sein Recht auf's Steuergeheimnis zu verzichten, um eine Alimentationshöhe zu erreichen, die die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestalimentation gewährte; spätestens hier zeigt sich, dass ein Antragswesen zur Gewährung einer Alimentation auf Höhe der Mindestalimentation sachlich nicht zu rechtfertigen sein dürfte, da ein solches Antragswesen nicht garantieren könnte, dass eine Alimentation mindestens auf Höhe eines vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrags gewährt wird). Stattdessen wird nur lapidar auf den § 35 Satz 1 Nr. 4 BremBesG als behauptet ähnlich gelagertem Fall verwiesen, als wäre eine Begründung ein Selbstzweck und könnte sich eine Begründung darin erschöpfen, eine gesetzliche Regelung durch die Nennung einer anderen zu prozeduralisieren. Eine weitere Begründung des Eingriffs in das Schutzrecht auf informelle Selbstbestimmung findet sich an jener Stelle nicht. Eine sich anschließende Begründung im Einzelnen, die hinsichtlich des § 35a (5) nur hervorhebt, "Absatz 5 regelt die Mitwirkungspflichten der Anspruchsberechtigten" (S. 18), bleibt dann in Anbetracht der von der Regelung geplanten Grundrechtseingriffe mindestens - um es so auszudrücken - erstaunlich, wobei sich bei mir das Erstaunen auch deshalb nur noch vergrößtert (hat), weil das Land ja während des Gesetzgebungsverfahren wusste, dass das nächsten Normenkontrollverfahren sein Besoldungsgesetz der Jahr 2013 und 2014 betrachten wird.

Solcherart Gesetzesbegründungen schreien letztlich regelrecht nach weiteren direktiven Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sowie genauso nach deutlichen Ausführungen, die die weiteren Verletzungen von Grundrechten darlegen werden (was medial völlig zurecht sicherlich entsprechend ankommen wird) und damit nach einer weiteren Einschränkung des einstmals weiten Entscheidungsspielraums, über den der Besoldungsgesetzgeber heute nur noch bedingt verfügt. Und auch darin dürfte sich die von Ulrich Battis unlängst hervorgehobene Verfassungskrise offenbaren: Wer solch weitgehende Systemwechsel und die damit ebenso verbundenen weitgehenden Eingriffe in Grundrechte nicht zuletzt von Dritten wissentlich und willentlich sachlich so unzureichend begründet vornimmt, dem ist in Anbetracht der schon heute umfassenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründungspflicht des Besoldungsgesetzgeber nicht mehr zu helfen, da die sich auch hier zeigende Missachtung jener Rechtsprechung, genauso wie die der betroffenen Beamten und deren Familien, also deren Partner und Ex-Partner, einen trotz der vielen von mir hier verwendeten Worte doch sprachlos zurücklässt. Denn auch ggf. unbegründete staatliche Eingriffe in das Grundrecht des Datenschutzes dürften sich als rechtsstaatsgefährdend offenbaren können. Nicht umsonst geht die Gesetzesbegründung von der "Annahme [aus], dass ca. 25 Prozent der Beamtinnen und Beamten über keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder -partners und eines anderen unterhaltspflichtigen Elternteils verfügen" (S. 6). Es wird also dazu kommen, dass in Bremen nun Monat für Monat tausendfach das Grundrecht des Datenschutzes und also das daraus folgende Steuergeheimnis nicht mehr gilt (oder dass sich der einzelne Beamte genötigt sehen wird, um die sachlich ungenügend bemessene Mindestalimentationshöhe zu erreichen, seinen Partner, um die Familie ernähren zu können, zum Verzicht auf dessen Datenschutzgrundrecht zu bewegen). Und die verbeamteten Ex-Partner sollen nun wohl ihren zum Unterhalt verpflichteten Ex-Partner auffordern (ggf. bei mehreren vorhanden gleich entsprechend mehrmals), sich umgehend entsprechend zu beteiligen - und dürften dann wohl Klage gegen jenen Expartner einreichen müssen, sofern jener der Aufforderung nicht nachkäme, um so zu verhindern, dass er und seine Kinder nicht deutlich unterhalb der vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Mindestalimentation alimentiert werden würden.

Welches Gericht sollte eine solche Klage zur Entscheidung annehmen? Wie sollte eine solche Klage aussehen? Worauf soll der nicht-verbeamtete Expartner verklagt werden? Darauf, dass er als Beklagter, damit seine gemeinsamen Kinder und sein Expartner nicht verhungern, auf sein durch § 30 AO geschütztes Recht auf's Steuergeheimnis verzichtet?
« Last Edit: 30.11.2022 11:51 von SwenTanortsch »

Hayzenbairg

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Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
« Antwort #32 am: 27.12.2022 14:42 »
@Admin:

Beim Besoldungsrechner HB wird derzeit automatisch der Familienergänzungszuschlag hinzu addiert. Ich denke, dass nur die Wenigsten dazu berechtigt sind. Es wäre daher sinnvoll, wenn dieser lediglich optional mit ausgewählt werden könnte - oder besser noch, wenn man die Möglichkeit hätte, das Einkommen des Ehepartners dort anzugeben, und der Rechner in der Folge dann selbst prüft, ob man anspruchsberechtigt ist, oder nicht.