Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[BW] Besoldungsrunde 2021-2023 Baden-Württemberg
MitleserBW:
Aus der Stellungnahme der "Feuerwehr" lässt sich ja schon einiges rauslesen. Insbesondere finde ich manche Fragen spannend, inwieweit z.b. Die Zulage zu A9 als Besitzstandswahrung nicht gekürzt werden darf, auf die im Text genannten ca. 155 Euro.
Natürlich wäre dies für die aktuellen Amtsinhaber A9Z eine enorme Besoldungsverbesserung.
Wie die genaue vorgeschlagene Besoldungstabelle aussieht wäre natürlich auch interessant, insbesondere wegen der Änderung der Erfahrungsstufen. In einem Artikel heißt es von 2 auf 3 Jahre, in einem anderen heißt es alle ändern sich um je 1 Jahr.
Die geplanten Kinderzulagen die sich nach oben hin verringern sollen sind auch nirgends mit Zahlen versehen.
Es bleibt spannend...
Drehleiterkutscher:
Allerdings! In den ganzen Stellungnahmen findet sich auch kein Wort mehr zu der rückwirkenden Zahlung für die Jahre 2020, 2021 und eigentlich auch 22.
In den ersten Infos zu diesen 4 Säulen war noch angekündigt worden, dass dies für alle gewährt würde - auch wenn kein Widerspruch eingelegt wurde. Selbst in der Presse wurde erklärt, wie viel das kostet und dass es seitens des Landes im Haushalt vorgesehen wird. Schön für das Land, die Kommunen hatten dazu aber keine Möglichkeit.
MitleserBW:
Gestern kam noch ein Schreiben des LPP, in dem aber nichts neues steht. Vielmehr ist es aus meiner Sicht die Bestätigung, dass "etwas geht".
https://intranet.polizei-online.bwl.de/Freigegebene%20Dokumente/2022-03-23%20LPP%20Info%20%C3%84mteranhebung%204-S%C3%A4ulen-Modell.pdf
SpeedyG:
Das ist leider nicht verfügbar. Kannst du Das bitte irgendwo hochladen?
MitleserBW:
Entschuldige. Ich habe den Text nun einfach rauskopiert.
___________________
Deutliche Verbesserungen insbesondere im mittleren Polizeivollzugsdienst
zu erwarten
Zur Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 aufgestellten
Grundsätze zum Alimentationsprinzip wurde vom Finanzministerium als federführendes
Ressort das sogenannte „4-Säulen-Modell“ entwickelt. Dieses sieht in der 1.
Säule die Anhebung der Nettobezüge in den unteren Besoldungsgruppen vor. Die
weiteren Säulen umfassen eine Neustrukturierung bei den Erfahrungsstufen, eine
Rücknahme der Absenkung der Beihilfebemessungssätze für Familienangehörige
und Versorgungsempfänger sowie Verbesserungen beim Familienzuschlag für das
1. und 2. Kind.
Vorab: Das geplante „4-Säulen-Modell“ ist von dem durch das Haushaltsbegleitgesetz
2022 umgesetzten Wegfall des Eingangsamts A 7 im mittleren Polizeivollzugsdienst
zu trennen. Während mit der Schaffung des Eingangsamts A 8 im Polizeivollzugsdienst
zum 01.01.2022 ein seit langem vom Innenministerium verfolgtes Vorhaben
erfolgreich abgeschlossen wurde, wird mit dem „4-Säulen-Modell“ vom Finanzministerium
für alle Laufbahnen auf Vorgaben der jüngeren verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung reagiert.
Die Umsetzung der Rechtsprechung soll über das „Gesetz über die Anpassung von
Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)“ erfolgen. Aktuell befindet sich der
Gesetzesentwurf in der sogenannten Ressortanhörung und umfasst in der 1. Säule
im Wesentlichen folgende Regelungen:
Besoldungsanpassung
Im mittleren Dienst (PVD und NVZ) sollen generell alle Ämter um eine Besoldungsstufe
nach oben verschoben werden. Das bedeutet insbesondere, dass das Eingangsamt
in fast allen Laufbahnen des mittleren Dienstes künftig A 8 statt A 7 wäre;
das Endamt wäre statt A 9 mit Amtszulage künftig A 10 mit Amtszulage. Im gehobenen
Dienst sehen die Planungen des Finanzministeriums den Wegfall des Eingangsamtes
A 9 (nichttechnisch) bzw. A 10 (technisch) vor. Im gehobenen nichttechnischen
Dienst bedeutet das: Aus A 9 wird A 10, und im Übrigen bleibt die Besoldungsstruktur
so, wie sie derzeit ist. Entsprechend wird im gehobenen technischen
Dienst lediglich das Eingangsamt von A 10 nach A 11 angehoben.
Im Zusammenhang mit der Anhebung des Endamtes ist im Polizeivollzugdienst die
Einführung der neuen Dienstgrade Erste Polizeihauptmeisterin / Erster Polizeihauptmeister
(Besoldungsgruppe A 10) sowie Erste Polizeihauptmeisterin mit
Amtszulage / Erster Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 10
mit Zulage) angedacht.
Da die mit dem Inkrafttreten des BVAnp-ÄG 2022 (angedacht ist als Termin derzeit
der 01.12.2022) geplante Überleitung in Ämter der nächsthöheren Besoldungsstufe
kraft Gesetzes erfolgen soll, werden die neuen Ämter der Berechnung des Ruhegehalts
bei einem sich anschließenden Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich ohne
Zurücklegung einer Wartezeit zugrunde gelegt. Für Beamtinnen und Beamte in den
von der Ämteranhebung betroffenen Besoldungsstufen kann es daher von Vorteil
sein, ihren Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Sofern Anträge kurzfristig
gestellt werden, kann durch die personalverwaltende Stelle eine Ausnahme von der
Einhaltung der Antragsfrist im Einzelfall gewährt werden, sofern dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
Im Übrigen soll mit dem BVAnP-ÄG 2022 das Tarifergebnis der Tarifvertragsparteien
für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November
2021 zeitgleich auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.
In Abhängigkeit vom Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wird das IM-LPP weiter
Informieren.
DAS LANDESPOLIZEIPRÄSIDIUM INFORMIERT
STUTTGART, 23.03 2022
HERAUSGEBER: INNENMINISTERIUM – LANDESPOLIZEIPRÄSIDIUM
WILLY-BRANDT-STRASSE 41 70173 STUTTGART
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version