Also die Vorbereitungen dazu laufen wohl und werden mit dem Staatshaushaltsgesetz verabschiedet werden. Bis die Änderungen durch Änderungen im Landesbesoldungsgesetz allerdings gültig werden, wird es laut Drucksache von Anfang Dezember noch dauern.
Falls es jemanden interessiert, hier die entsprechenden Quellen (teilweise von mir gekürzt), zum nachlesen:
„(22) Das Finanzministerium wird zur Umsetzung besoldungsrechtlicher Änderungen ermächtigt, die für Hebungen der Eingangsämter des mittleren Dienstes von Besoldungsgruppe A 7 nach A 8, des gehobenen nicht- technischen Dienstes von Besoldungsgruppe A 9 nach A 10 und des gehobenen technischen Dienstes von Be- soldungsgruppe A 10 nach A 11 erforderlichen Planstellen zu schaffen und in gleicher Zahl die niederwertigeren Stellen zu streichen. (…) Voraussetzung für die Schaffung der Planstellen ist, dass im Rahmen einer Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg entsprechende Ämteranhebungen vorgenommen beziehungsweise Überleitungsregelungen getroffen wurden. Die Schaffung der Planstellen ist frühestens am Tag des Inkrafttretens der vorgenannten Änderungen möglich. Die insoweit geschaffenen Stellen gelten als planmäßig. Die Stellenzugänge und Stellenwegfälle sind im nächsten Staatshaushaltsplan zu veranschlagen.“
Quelle:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/1000/17_1221_D.pdf(Beschluss des Landtags in Zweiter Beratung
zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/1000 Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2022 (Staatshaushaltsgesetz 2022 – StHG 2022))
„Die Staatssekretärin im Ministerium für Finanzen antwortet, der Änderungsantrag StHG/3 sei lediglich die Vorbereitung für eine Änderung des Landesbesoldungsgesetzes. Mit diesem Änderungsantrag solle die Möglichkeit geschaffen werden, die entsprechenden Änderungen im Haushaltsjahr 2022 umzusetzen. Sie könne heute noch nicht beziffern, wie hoch die finanziellen Auswirkungen seien, weil die gesamte Thematik zunächst einmal im Zuge der Befassung mit dem Landesbesoldungsgesetz im Landtag beraten werden müsse. Eine der Komponenten als Reaktion auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts sei die Änderung bei den Besoldungsgruppen gemäß dem vorliegenden Änderungsantrag. Dies sei aus der Sicht des Finanzministeriums die beste Möglichkeit, um mit den Urteilen umzugehen, die alle Länder vor die Frage stellten, wie das Besoldungsrecht verfassungsfest gestaltet werden könne.
Ein Abgeordneter der Fraktion GRÜNE äußert, die Frage des Abgeordneten der Fraktion der FDP/DVP hinsichtlich des Besoldungsrechts sei durchaus berechtigt. Bei dieser Thematik bedürfe es einer sehr engen Abstimmung mit dem Finanzministerium. Bekanntermaßen habe das Bundesverfassungsgericht drei Urteile für Bundesländer gefällt, die nun umgesetzt werden müssten. Dabei sei die Berücksichtigung der unteren Besoldungsgruppen ein zentraler Baustein. Derzeit ließen sich noch keine Ergebnisse vorlegen, weil zunächst einmal verhandelt werden müsse. Die Staatssekretärin habe bereits darauf hingewiesen, dass der Änderungsantrag StHG/3 eine vorbereitende Maßnahme sei, um die entsprechenden Prozesse überhaupt zu ermöglichen und darzustellen, in welche Richtung das Ganze gehen solle.
Ein Vertreter des Ministeriums für Finanzen teilt auf Frage des Abgeordneten der Fraktion der SPD hinsichtlich eines Zeitplans für die Befassung des Landtags mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes mit, voraussichtlich im ersten Quartal des nächsten Jahres werde der entsprechende Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben. Anschließend stehe das Anhörungsverfahren an, bevor dann der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht werde. Das Finanzministerium strebe nach heutigem Planungsstand an, dass der Gesetzentwurf möglichst im Herbst 2022 verabschiedet werde.
Ein weiterer Abgeordneter der Fraktion der FDP/DVP führt aus, die Problematik, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen aufgegriffen habe, gehe über die Änderung des Staatshaushaltsgesetzes 2022, die der Änderungsantrag StHG/3 der Regierungsfraktionen begehre, hinaus. Bekanntermaßen müsse die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegen. Ihm stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie bei der nächsten Erhöhung der Grundsicherung verfahren werden solle und welcher Zeitraum dem Landesgesetzgeber dann für eine Gesetzesänderung zur Verfügung stehe.
Die Staatssekretärin im Ministerium für Finanzen erklärt, diese Thematik werde den Landesgesetzgeber sicherlich noch weiterhin beschäftigen. Grundsätzlich müsse er sich nach dem Alimentationsprinzip mit den jeweiligen Interpretationen des Bundesverfassungsgerichts richten. Änderungen auf bundesgesetzlicher Ebene, die Auswirkungen auch auf die Länder hätten, führten zweifelsohne zu Nachjustierungen.
Der zuerst genannte Abgeordnete der Fraktion der FDP/DVP fragt, ob es bezüglich der Übertragung des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst auf die Beamtinnen und Beamten einen Zeitplan gebe.
Der Vertreter des Ministeriums für Finanzen antwortet, der Tarifabschluss beinhalte im Wesentlichen zwei Komponenten, nämlich zum einen eine Coronasonderzahlung an die Tarifbeschäftigten und zum anderen eine lineare Steigerung der Gehälter um 2,8 % zum 1. Dezember 2022. (…)Die Übertragung der linearen Steigerung der Gehälter auf die Beamtinnen und Beamten wiederum solle Teil des Gesetzentwurfs sein, den er bereits vorhin erwähnt habe und der im Herbst kommenden Jahres verabschiedet werden solle.“
Quelle:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/1000/17_1100_D.pdfBeschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen
zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/1000
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2022 (Staatshaushaltsgesetz 2022 – StHG 2022)