Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1009, 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 wird die Angabe „A 6“ durch die Angabe „A 7“, die Angabe „A 7“ durch die Angabe „A 8“, die Angabe „A 9“ jeweils durch die Angabe „A 10“ und die An-gabe „A 10“ durch die Angabe „A 11“ ersetzt.
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg
(LBesGBW)
Vom 9. November 2010*
§ 24
Eingangsämter für Beamte
Die Eingangsämter für Beamte werden folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
1.
in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte der Besoldungsgruppe A 6, ansonsten der Besoldungsgruppe A 7,
2.
in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
3.
in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss eines Diplomstudiengangs an der Dualen Hochschule oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert und mindestens dieser Abschluss von den Beamten nachgewiesen wird, der Besoldungsgruppe A 10, ansonsten der Besoldungsgruppe A 9 und
4.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.