Interessant las sich der Begründungsteil. Dort wurde argumentiert, dass sämtliche Prüfparameter berücksichtigt wurden. Beispielsweise wurde auch das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen überprüft und man ist der Ansicht, dass dieses nicht verletzt wird durch die Straffung und Höhergruppierung innerhalb des mittleren Dienstes:
"So betrug der Abstand zwischen R 1 und A 7 im Jahr 2017 rund 55,89 Prozent, im Jahr 2022 beträgt der Abstand rund 55,84 Prozent. Der Ab- stand zwischen R 1 und A 10 beträgt im Jahr 2017 rund 42,97 Prozent und auch im Jahr 2022 42,97 Prozent. Der Abstand zwischen R 1 und A 13 beträgt im Jahr 2017 rund 22,03 Prozent, im Jahr 2022 beträgt der Abstand ebenfalls rund 22,03 Prozent. Auch beim Vergleich weiterer Besoldungsgruppen liegt eine nennenswerte Ab- schmelzung nicht vor."
Ein statischer Vergleich zwischen den Gruppen berücksichtigt allerdings nicht die Höhergruppierungen bzw. den Wegfall der unteren Besoldungsgruppen. Ich bin daher gespannt, ob diese Argumentation vor Gericht Bestand haben wird.