So wie ich den Gesetzentwurf lesen werden sämtliche Beamte, welche über den W8 oder QL in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind in A 10 befördert. Hatte der Beamte im Vorfeld das Z (Amtszulage) und befindet sich derzeit in A 9 (mit der Amtszulage als Besitzstandswahrung) wird er in A 10 befördert und erhält die Zulage (künftig ca. 156,- Euro) ebenfalls . Selbiges ist demnach in Artikel 36 geregelt. Allerdings soll diese nicht ruhegehaltsfähig sein. In der Beschreibung/Erklärung zu Artikel 36 wird auf den Artikel 3 Nummer 2b verwiesen, welche Anwendung nach dem aktiven Dienst finden soll. In diesem Artikel 3, Abs. 2b findet man unter Unterpunkt 7 dann eine Erklärung, welche weiderum so zu lesen ist, dass die Zulage dann doch wieder ruhegehaltsfähig ist.
Entweder ich bin zu alt für diesen ....., aber im Ernst, kann mir jemand helfen das Ganze so zu schreiben/begründen, dass ich es verstehe!