Hat jemand einen Link zum Entwurf bzw. könnte diesen zur Verfügung stellen? Auf der Seite des Landtag MV konnte ich bisher nichts finden.
Dürfte bald einsehbar sein.
Folgende Angaben sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit und sind selbstverständlich rein hypothetisch:
"
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes,
2. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände,
3. die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, Ämter und Zweckverbände oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
2. Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2022(1) Ab 1. Dezember 2022 erhöhen sich um 2,8 Prozent
1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 sowie des Erhöhungsbetrages nach § 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 Mecklenburg-Vorpommern,
3. die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die Stellenzulagen nach den §§ 47 bis 56 des Landesbesoldungsgesetzes,
4. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte sowie
5. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde.
(2) Maßgeblich für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem Landesbesoldungsgesetz vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600) am 30. November 2022 geltenden Ausgangsbeträge."