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Austritt aus Mitgliedsverband VKA / Nachbindung § 3 Abs. 3 TVG

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Fragmon:
Hallo,

eine Frage:

Aufgrund der Nachbindungsfrist nach § 3 Abs 3 TVG gilt der Tarifvertrag auch weiter, wenn man keine Tarifvertragspartei ist. Somit würde der Tarifvertrag weiterhin unmittelbar und zwingend gelten. Jedoch ist der Geltungsbereich des § 1 TVöD nicht mehr eröffnet.

Bsp.: Kommune A tritt aus Mitgliedsverband der VKA am 31.12.2021 aus und Abschluss Arbeitsvertrag zum 01.02.2022 mit Person B (Gewerkschaftsmitglied ver.Di.)

Gilt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend? Nach § 3 Abs. 3 TVG ja. TVöD wäre nicht einschlägig, da Geltungsbereich nicht eröffnet.

XTinaG:
Im Gegensatz zur Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) bei der die tariflichen Normen ihre unmittelbare Wirkung behalten, aber ihre zwingende Wirkung verlieren, wirken die Tarifnormen bei der Nachwirkung weiterhin unmittelbar und zwingend. Die Nachbindung endet jedoch bereits bei jeder inhaltlichen Änderung des Tarifvertrages (siehe BAG, Urteile 4 AZR 363/99 und 4 AZR 339/91).

Fragmon:
Das Urteil ist mir bekannt. Jedoch muss nachdem geprüft wird, ob eine unmittelbare und zwingende Tarifanbindung gilt, der Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags geprüft werden.

Man würde das TVG durchprüfen und feststellen, der Tarifvertrag gilt weiterhin unmittelbar und zwingend. Das Problem ist, dass man durch die Formulierung des § 1 Abs. 1 TVöD gar nicht in den Geltungsbereich kommt, da AG kein Mitglied des Mitgliedsverbandes VKA mehr ist.

Muss man dies aufgrund § 3 Abs. 3 TVG "vernachlässigen"? --> Der TVöD gilt trotz § 1 Abs. 1 TVöD für AG und AN unmittelbar und zwingend, auch wenn der Geltungsbereich nicht eröffnet ist.

XTinaG:
Der Geltungsbereich eines Tarifvertrages ist stets auf die Tarifgebundenen beschränkt. Es handelt sich - zumindest was diesen Teil der Aussage angeht - um eine Angabe deklaratorischer Natur. Die Nachbindung dient ja gerade dem Zweck, im Falle eines Austritts aus der jeweiligen Koalition die Tarifbindung fortwirken zu lassen. Käme es auf die Fortsetzung der Mitgliedschaft an, liefe die gesetzliche Norm stets leer.

Fragmon:
Das dachte ich mir auch. Das Problem ist aber, dass man das ja rechtslogisch erklären sollte und das § 1 TVöD nur deklaratorischen Charakter hat lässt sich schwer vermitteln.

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