Zu 1: Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Corona-
Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes soll ein Teil der am 29. November 2021
erzielten Tarifeinigung zeit- und wirkungsgleich auf die Beamten- und Richterschaft
übertragen werden. Zu diesem Zweck soll die für den Tarifbereich vereinbarte und bis 31.
März 2022 steuerfreie Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) auf den Beamtenund
Richterbereich übertragen werden. Gleichzeitig soll eine Änderung des
Landesbeamtenversorgungsrechts verhindern, dass künftig steuerfrei gewährte Corona-
Sonderzahlungen zu einer Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge führen.
Zu 2: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen soll
die Tarifeinigung im Übrigen zeit- und wirkungsgleich übertragen werden.
Das bedeutet konkret:
• eine Steigerung der Bezüge um 2,8 Prozent ab dem 1. Dezember 2022,
• eine Erhöhung der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis um 50 Euro ab dem 1. Dezember 2022,
• eine Erhöhung der Wechselschicht- und der Schichtzulage für Beamtinnen undBeamte, die in Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt sind sowie
• eine Anpassung der Zulagen für den Krankenpflegedienst in den Bereichen Infektionskrankheiten und Intensivmedizin prozentual entsprechend der Steigerung der Intensiv- und Infektionszulagen der Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung).
Zu 3: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften soll die zur Besoldung der vierköpfigen
Familie im Land Berlin ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch in
Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Die zentralen Änderungen in Grundzügen:
a) Neustrukturierung des Familienzuschlags
Zur Gewährleistung der verfassungsmäßigen Alimentation wird der Familienzuschlag der
Stufen 2 und 3 ab dem 1. Dezember 2022 neu strukturiert und, über die im Entwurf für ein
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene Anpassung hinaus,
erhöht. Ab dem 1. Dezember 2022 bemisst sich die Höhe der Familienzuschläge der Stufen 2
und 3 unter anderem nach der Mietenstufe der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der
Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis
zum 30. November 2022 wird den Familien mit einem oder zwei im Familienzuschlag zu
berücksichtigenden Kindern ein entsprechender regionaler Ergänzungszuschlag gewährt. Für
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erfolgen entsprechende
Anpassungen.
b) Stärkung der Besoldungsstruktur in den Besoldungsgruppen A 5 – A 10
Darüber hinaus sollen zur Stärkung der Besoldungsstruktur in den Besoldungsgruppen A 5 bis
A 10 strukturelle Verbesserungen vorgenommen werden. Die Regelungen für die Gewährung
der Strukturzulage an Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes und zweites
Einstiegsamt (§ 47 LBesG) werden neugefasst. Alle Beamtinnen und Beamten in der
Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt sollen künftig auch die Strukturzulage erhalten.
Durch die Neufassung der Anlage 6 werden in der Grundgehaltstabelle der
Landesbesoldungsordnung A in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 die Erfahrungsstufen
eins und zwei gestrichen. Die (Einstiegs-)Besoldung der betroffenen Beamtinnen und Beamten
erfolgt künftig aus der Erfahrungsstufe drei. Die Anlage 14 wird entsprechend den
besoldungsrechtlichen Änderungen angepasst. Neben redaktionellen Anpassungen aufgrund
der Änderungen der Landesbesoldungsordnung A im Bereich der Besoldungsgruppen A 5 und
A 6 werden künftig die Beträge für die Strukturzulage in der Laufbahngruppe 1, erstes
Einstiegsamt (ab Besoldungsgruppe A 5 10,00 Euro monatlich) und in der Laufbahngruppe 1,
zweites Einstiegsamt (in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 80,00 Euro monatlich) neu
ausgewiesen. Im Übrigen bleibt die Anlage unverändert. In der Anlage 16 werden, als
Folgeänderung zu der Streichung der Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen A 5 bis A
10, die Beträge der Grundgehaltsspannen angepasst und die jeweiligen Schwellenwerte
zwischen den einzelnen Stufen der Grundgehaltsspannen aus Klarstellungsgründen
harmonisiert.
Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs regelt die entsprechende gesetzliche Überleitung von
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 in die
Einstiegserfahrungsstufen der Grundgehaltstabelle. Weitergehende Details können der
Gesetzesbegründung entnommen werden.
c) Schaffung eines befristeten regionalen Ergänzungszuschlags
Durch den neu eingefügten § 71b des Landesbesoldungsgesetzes wird für Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richtern im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November
2022 für Zeiten, in denen ihnen ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 nach §
42 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach §
43 Absatz 3 zusteht, ein regionaler Ergänzungszuschlag nach der Anlage 18 zu diesem Gesetz
gewährt. Der Ergänzungszuschlag wird mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 zur
Auszahlung gebracht. Details entnehmen Sie bitte der Norm. Im Übrigen sei auf die
entsprechende Begründung des als Anlage beigefügten Gesetzentwurfs verwiesen (S. 12 –
14).
Mit Artikel 2 erfolgt eine Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Durch den neu
eingefügten § 93c wird auch den Versorgungsberechtigten in Entsprechung zum
Besoldungsrecht ein regionaler Ergänzungszuschlag im gleichen Maße wie den aktiven
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter zur Gewährleistung der verfassungsmäßigen
Mindestalimentation gewährt. Abweichend von der besoldungsrechtlichen Regelung wird bei
Versorgungsempfängerinnen und -empfängern mit Wohnsitz im Ausland für die Bestimmung
der Höhe des regionalen Ergänzungszuschlages nicht auf den dienstlichen Wohnsitz
abgestellt, sondern ausschließlich die Gemeinde, in der die oberste Dienstbehörde ihren Sitz
hat, herangezogen.
d) Vollständige Abschaffung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale
Mit Artikel 4 erfolgt eine Änderung des Landesbeamtengesetzes. Mit der Vorschrift wird eine
Ermächtigungsgrundlage für das für Finanzen zuständige Ministerium geschaffen, die
Zahlung eines monatlichen (steuerfreien) Zuschusses zu den Beiträgen für die
Krankenversicherung von Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 durch
Rechtsverordnung zu regeln. Diese dient als Ausgleich für den Wegfall der
Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppen ab A 7 ab dem Kalenderjahr 2022.
Mit Artikel 5 erfolgt eine Änderung der Beihilfenverordnung NRW. Danach entfällt die
bisherige Kostendämpfungspauschale im Beihilfenrecht ab dem Jahr 2022. Da in den
Besoldungsgruppen A 5 und A 6 bereits nach bislang geltendem Recht keine
Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe einbehalten wird, soll durch die Zahlung eines
Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 12,50 Euro ab dem 1. Januar
2022 der Wegfall der Kostendämpfungspauschale in den übrigen Besoldungsgruppen
ausgeglichen werden (s. auch den zuvor genannten Artikel 4).
Neustrukturierung des Familienzuschlags der Stufen 2 und 3 ab dem 1. Dezember 2022
In Artikel 6 sind weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vorgenommen. So wird
durch die Neufassung des § 42 des Landesbesoldungsgesetzes der Familienzuschlag der
Stufen 2 und 3 ab dem 1. Dezember 2022 neu strukturiert und, über die im Entwurf für ein
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene Anpassung hinaus,
erhöht. Durch die Neustrukturierung werden Komponenten des regionalen
Ergänzungszuschlages in den Familienzuschlag überführt und der regionale
Ergänzungszuschlag abgelöst.
Mit Artikel 7 wird der Änderung der Neustrukturierung des Familienzuschlages im Besoldungsrecht für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nachvollzogen.
Die Regelungen des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften sollen nach dem Entwurf grundsätzlich mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur Neustrukturierung des Familienzuschlages und zur Nachzeichnung der Bezügeanpassung, die zum 1. Dezember 2022 in Kraft treten, sowie die Regelungen zur Streichung des regionalen Ergänzungszuschlages, die mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft treten