Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 384639 times)

Aloha

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 156
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1155 am: 27.10.2022 09:57 »
Am aktuellen Gesetzentwurf hat sich nach Anhörung - wie zu erwarten - nichts geändert, es wird wohl nur die Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger aufgenommen:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-1378.pdf

Verwaltungsbetriebswirt

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 67
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1156 am: 27.10.2022 10:00 »
...die Mieten müssen nicht sinken...es reicht, wenn sie woanders mehr steigen als in deiner Stadt...denn die
Einstufung erfolgt im Vergleich der durchschnittlichen Mieten...
Danke für die Aufklärung über die Mietstufen.
Dann macht doch aber der starre Bezug auf die Mietstufen bei der Alimentation keinen Sinn?
Nur weil es woanders noch teurer wird, benötige ich doch für meine Familie nicht weniger Geld?
Und die Gewerkschaften gucken zu...

Sehr schön auf den Punkt gebracht. Das habe ich mir auch gedacht als ich die Beiträge gelesen habe.
Zu Anfang war ich dem Ergänzungszuschlag ggü. positiv eingestellt. Mittlerweile dreht sich das Bild aber.

Jannikklein

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1157 am: 27.10.2022 10:04 »
Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe hier stumm einige Wochen mitgelesen. Was ich nicht ganz verstehe ist, was ich ab nächstem Jahr brutto mehr habe mit der Anpassung der Alimentation bei A12 und drei Kindern in der Mietstufe 1.
verstehe ich es richtig, dass ich für das zweite Kind eine erhöhte Alimentation bekomme?  Aber nur für das zweite, aufgrund der Mietstufe? Wie hoch ist die Erhöhung.

Rentenonkel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 458
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1158 am: 27.10.2022 10:45 »
Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe hier stumm einige Wochen mitgelesen. Was ich nicht ganz verstehe ist, was ich ab nächstem Jahr brutto mehr habe mit der Anpassung der Alimentation bei A12 und drei Kindern in der Mietstufe 1.
verstehe ich es richtig, dass ich für das zweite Kind eine erhöhte Alimentation bekomme?  Aber nur für das zweite, aufgrund der Mietstufe? Wie hoch ist die Erhöhung.

Der erhöhte Familienzuschlag für das dritte Kind wurde bereits in einem früheren Gesetzgebungsverfahren unabhängig vom Wohnsitz pauschal beschlossen und sollte aktuell auch gezahlt werden.

Für das erste und zweite Kind gibt es je nach Wohnsituation einen Regionalen Ergänzungszuschlag. Bei Mietenstufe 1 wohnt man regelmäßig sehr günstig, deswegen wird bei Familien mit einem Kind kein Zuschlag gewährt, bei Familien mit 2 (und mehr) Kindern ein Zuschlag von 227,55 EUR brutto.

Dieser sollte übrigens im Dezember 2022 für das ganze Jahr 2022 nachgezahlt werden, allerdings ist derzeit fraglich, ob die auszahlenden Stellen bis dahin die technischen Voraussetzungen schaffen können, um die Zahlung rechtzeitig zu berechnen und anzuweisen. Möglicherweise kommt die Nachzahlung für das Jahr 2022 auch erst zu einem späteren Zeitpunkt als Dezember 2022.

Nichtsdestotrotz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 35
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1159 am: 27.10.2022 10:49 »
Ich raste gerade ein kleines bisschen aus!

Ist euch eigentlich schon aufgefallen, dass ab 2023 über 190 Kommunen in der Mietenstufe zurückgestuft wurden? So sind wir von 4 auf 3 gefallen, was mal eben bei 1 Kind 125€ ausmacht.

Ich kann euch nur raten, mal eure Mietenstufe zu checken, bevor ihr euch im Januar über geringere Bezüge wundert.

Ich muss mich glaube ich arg zurücknehmen, um dem nächsten grinsenden Gewerkschaftsfritzen der mich zur "Solidarität" aufruft für den Kampf um 10,5% bei den Beschäftigten (während man unsere Nullrunde bei 8% Inflation als Erfolg verkaufte) nicht eine reinzuzimmern!

 >:( >:( >:( >:(

Auf den ersten Blick kann man den Verantwortlichen hier böse Absicht unterstellen. Daher kann ich den Frust absolut nachvollziehen! Für den zweiten Blick, und das nach dem sich das Gemüt ein wenig abgekühlt hat, hilft der Blick über den Tellerrand der Landesgesetzgebung um den Sachverhalt neu einzuordnen.

Am 10.11.2022 wurde das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) im Entwurf veröffentlicht. Unabhängig davon was ich persönlich von diesem Entwurf halte, zielt als Bestandteil dieses Gesetzes, die Neuordnung der Mietenstufen, auf eine Harmonisierung um Zuge der deutlichen Anpassungen des Wohngeldes ab.

Jedoch, und hier komme ich zur NRW-Landesgesetzgebung zurück, ist im Zuge der beabsichtigten Wohngeldanpassung, sinngemäß eine Evaluierung des regionalen Ergänzungszuschlags, eben auf Grundlage der Mietenstufen, zwingend vorzunehmen.

Jannikklein

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1160 am: 27.10.2022 10:54 »
Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe hier stumm einige Wochen mitgelesen. Was ich nicht ganz verstehe ist, was ich ab nächstem Jahr brutto mehr habe mit der Anpassung der Alimentation bei A12 und drei Kindern in der Mietstufe 1.
verstehe ich es richtig, dass ich für das zweite Kind eine erhöhte Alimentation bekomme?  Aber nur für das zweite, aufgrund der Mietstufe? Wie hoch ist die Erhöhung.

Der erhöhte Familienzuschlag für das dritte Kind wurde bereits in einem früheren Gesetzgebungsverfahren unabhängig vom Wohnsitz pauschal beschlossen und sollte aktuell auch gezahlt werden.

Für das erste und zweite Kind gibt es je nach Wohnsituation einen Regionalen Ergänzungszuschlag. Bei Mietenstufe 1 wohnt man regelmäßig sehr günstig, deswegen wird bei Familien mit einem Kind kein Zuschlag gewährt, bei Familien mit 2 (und mehr) Kindern ein Zuschlag von 227,55 EUR brutto.

Dieser sollte übrigens im Dezember 2022 für das ganze Jahr 2022 nachgezahlt werden, allerdings ist derzeit fraglich, ob die auszahlenden Stellen bis dahin die technischen Voraussetzungen schaffen können, um die Zahlung rechtzeitig zu berechnen und anzuweisen. Möglicherweise kommt die Nachzahlung für das Jahr 2022 auch erst zu einem späteren Zeitpunkt als Dezember 2022.

Vielen Dank!

Jörn85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 41
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1161 am: 27.10.2022 11:02 »


Am 10.11.2022 wurde das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) im Entwurf veröffentlicht. Unabhängig davon was ich persönlich von diesem Entwurf halte, zielt als Bestandteil dieses Gesetzes, die Neuordnung der Mietenstufen, auf eine Harmonisierung um Zuge der deutlichen Anpassungen des Wohngeldes ab.

Jedoch, und hier komme ich zur NRW-Landesgesetzgebung zurück, ist im Zuge der beabsichtigten Wohngeldanpassung, sinngemäß eine Evaluierung des regionalen Ergänzungszuschlags, eben auf Grundlage der Mietenstufen, zwingend vorzunehmen.

Kannst du das genauer erläutern? Sind die Kriterien zur Berechnung der Mietenstufen geändert worden?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,061
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1162 am: 27.10.2022 12:57 »


Am 10.11.2022 wurde das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) im Entwurf veröffentlicht. Unabhängig davon was ich persönlich von diesem Entwurf halte, zielt als Bestandteil dieses Gesetzes, die Neuordnung der Mietenstufen, auf eine Harmonisierung um Zuge der deutlichen Anpassungen des Wohngeldes ab.

Jedoch, und hier komme ich zur NRW-Landesgesetzgebung zurück, ist im Zuge der beabsichtigten Wohngeldanpassung, sinngemäß eine Evaluierung des regionalen Ergänzungszuschlags, eben auf Grundlage der Mietenstufen, zwingend vorzunehmen.

Kannst du das genauer erläutern? Sind die Kriterien zur Berechnung der Mietenstufen geändert worden?

Tatsächlich spielen die Mietenstufen in der aktuellen Besoldungsrechtsprechung eine gänzlich andere Rolle, als das der Gesetzentwurf verstehen will. Hierüber ist im Forum bereits in der Vergangenheit recht viel geschrieben worden, deshalb hier nur (noch einmal) kurz (und darin sachlich verkürzt):

Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine realitätsgerechte Bemessung auch der kalten Unterkunftskosten, um das Grundsicherungsniveau zu bestimmen. Hierzu nimmt es das sog. 95 %-Perzentil zur Grundlage, das die BfA erstellt und das in der aktuell zu beachtenden Fassung in NRW eine Höhe von 998,- € aufweist. Ich habe hierzu am 13.01. ein paar Darlegungen gemacht, vgl. https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117235.150.html

Wenn nun auf Grundlage der Regelsätze für (a) zwei Erwachsene und (b) zwei Kinder realitätsgerechte Werte für (c) die kalten Unterkunftskosten sowie (d) die Heizkosten und schließlich (e) die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife bemessen werden, erhält man das Grundsicherungsniveau sowie die 15 % höhere Mindestalimentation. Der Posten zu (e) lässt sich für mich hier derzeit nicht realitätsgerecht bemessen. Da die Strukturen ähnlich sind, nehme ich den Wert, den Niedersachsen aktuell zugrunde gelegt hat, hier zur Grundlage, wobei davon auszugehen ist, dass der Betrag deutlich zu gering angesetzt worden ist. Für (a) und (b) sind für 2023 die Sätze des neuen Bürgergelds zu beachten, also:

(a) 2 x 451 €                      = 902,- €
(b) 2 x 362 €                      = 724,- €
(c)                                        998,- €
(d) (25,91 € x 95 qm) : 12  = 205,12 €
(e)                                        128,36 €

Grundsicherungsniveau:         2.957,48 €
Mindestalimentation:              3.401,10 €
Jahresbetrag:                       40.813,20 €

Der so wegen der unzureichenden Beachtung der Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Sozialtarife deutlich zu gering bemessene Monats- bzw. Jahresbetrag der Mindestalimentation ist zunächst einmal ausnahmslos jedem verheirateten aktiven Beamten mit zwei Kindern, der in der untersten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe besoldet wird, netto zu gewähren, und zwar im ersten Schritt zunächst weiterhin völlig unabhängig davon, an welchem Ort in NRW er seinen Dienst verrichtet oder wohnt. Entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung hervor: "Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz 'amtsangemessen' in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen Beamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 72 Abs. 1 BBG sowie § 69 LBesG BE)." (Rn. 60)

Erst in einem zweiten Schritt ist der Besoldungsgesetzgeber nun berechtigt, die Besoldung nach dem Dienst- oder Wohnort zu differenzieren. Dazu kann er unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) die Wohngeldsätze des WoGG heranziehen; denn entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung hervor:

"Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen [...]. Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags [...], wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt [...]. Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit." (Rn. 48)

In jenem zweiten Schritt müsste der Besoldungsgesetzgeber differenziert begründen,

(I) dass er aus einem sachlichen Grund die Besoldung nach dem Wohn- oder Dienstort differenzieren wollte,
(II) dass er dabei gleichheitsgerecht verfährt, sodass insbesondere kein Verstoß gegen das Leistungs- und Laufbahnprinzip erfolgt und natürlich das Alimentationsprinzip beachtet wird.

Dabei dürfte es mehr als fraglich sein, dass die gewährte Nettoalimentation an irgendeinem Ort in NRW unterhalb von den o.g. rund 40.813,- € liegen dürfte; denn dieser (wie gesagt, deutlich zu geringe) Betrag ist vom absoluten Alimentationsschutz umfasst. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes nur heranzuziehen sind, um eine oberhalb des Betrags von rund 40.813,- € liegende Nettoalimentation nach dem Dienst- oder Wohnort zu differenzieren. Dabei wäre weiter in Rechnung zu stellen und also sachgerecht zu begründen, dass damit kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz erfolgte. Insbesondere müsste sachlich begründet werden, wieso Beamte, die lokal nahe beieinander ihren Dienst verrichteten bzw. wohnten, die aber nicht derselben Mietenstufe unterlägen, als Folge eines unterschiedlichen Ortszuschlags unterschiedlich hoch besoldet werden sollten. Denn am Ende müssen mindestens deren tatsächlicher Bedarf gedeckt und darüber hinaus kein Verstoß gegen das Leistungs- und Laufahnprinzip gegeben sein.

Der langen Rede kurzer Sinn: Da der Gesetzentwurf bereits - in guter Tradition in NRW - keine zwingend vorzunehmende sachgerechte Bemessung des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation vornimmt, erfüllt er bereits prozedural nicht die Mindestanforderung an ein sachgerechtes Gesetzgebungsverfahren. Darüber hinaus verfehlen die geplanten Regelungen in einem extremen Maß die materiellen Bedingungen, die nötig wären, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. All das ist allen Parteien im Landtag bewusst (eventuell ist es nicht jedem Abgeordneten bewusst). Das ist der Grund, wieso Ulrich Battis nun hinsichtlich der geplanten sächsischen Regelungen "jegliche diplomatische Zurückhaltung" hat fallen lassen, um das zu sagen, was zu sagen ist, und zwar was ausnahmslos allen Besoldungsgesetzgebern in Deutschland zu sagen ist (S. 14):

- Der Gesetzgeber missbraucht mit seiner rein fiskalisch motivierten Besoldungsgesetzgebung seine Gesetzgebungskompetenz (S. 1)
- Denn er wäre seit spätestens über zehn Jahren gezwungen, grundlegende materielle Veränderungen in allen Besoldungsrechtskreisen (und also auch in NRW) vorzunehmen (S. 2 f.)
- Dahingegen verfolgt er eine fortgesetzte Blockadehaltung (S. 3)
- Er unternimmt damit eine bewusste Missachtung der zwingend zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (S. 6)
- Dem liegt eine grundlegende Verkennung des verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrags zugrunde (S. 8 )
- Denn der Rechtsprechungswandel des Bundesverfassungsgerichts bleibt unberücksichtigt (S. 9)
- Die dafür genutzten Begründungen erscheinen entsprechend lediglich vorgeschoben (S. 10) und erfolgen entsprechend nur vordergründig pflichtbewusst (S. 12)
- Tatsächlich kommt der Gesetzgeber so seinem durchaus als Pflicht zu verstehenden Recht, den öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (Art. 33 Abs. 5 GG), nicht mehr nach, sodass es fraglich bleibt, ob es überhaupt noch eines weiten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums bedarf (S. 12 f.), der zwingend keinen luftleeren (also rechtsfreien) Raum kennt, aber von den Gesetzgebern so betrachtet wird (S. 13)
- Eine entsprechende Besoldungsgesetzgebung ist zum Scheitern verurteilt; sie ist als Missachtung des Bundesverfassungsgerichts und der Beamten zu verstehen und als Dreistigkeit zu betrachten, da eine wiederholt offene Missachtung der mit Gesetzeskraft erlassenen Direktiven des Bundesverfassungsgerichts praktiziert wird, was als Ganzes rechtsstaatsgefährdend ist und lediglich eine Verfassungskrise herbeiführt, nicht zuletzt, weil so nicht nur die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt wird, sondern auch, weil ebenso die Integrität und Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben wird (S. 13 f.).
(https://www.sbb.de/aktuelles/news/amtsangemessene-alimentation-stellungnahme-abgegeben/)
Dem ist nichts hinzuzufügen.
« Last Edit: 27.10.2022 13:03 von SwenTanortsch »

Rentenonkel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 458
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1163 am: 27.10.2022 13:07 »


Am 10.11.2022 wurde das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) im Entwurf veröffentlicht. Unabhängig davon was ich persönlich von diesem Entwurf halte, zielt als Bestandteil dieses Gesetzes, die Neuordnung der Mietenstufen, auf eine Harmonisierung um Zuge der deutlichen Anpassungen des Wohngeldes ab.

Jedoch, und hier komme ich zur NRW-Landesgesetzgebung zurück, ist im Zuge der beabsichtigten Wohngeldanpassung, sinngemäß eine Evaluierung des regionalen Ergänzungszuschlags, eben auf Grundlage der Mietenstufen, zwingend vorzunehmen.

Kannst du das genauer erläutern? Sind die Kriterien zur Berechnung der Mietenstufen geändert worden?

Die Bundesregierung hat das neue Wohngeld auf den Weg gebracht, mit dem den stark gestiegenen Energiekosten Rechnung getragen werden soll. Das Kabinett billigte den Gesetzentwurf von Bundesbaumministerin Klara Geywitz (SPD), mit dem sich die Zahl der anspruchsberechtigten Haushalte zum Beginn des kommenden Jahres von rund 600.000 auf zwei Millionen erhöhen soll. Die Beträge, die die Bezieher erhalten, sollen sich im Durchschnitt mehr als verdoppeln. Der derzeitige Durchschnittsbeitrag steigt damit von 180 Euro pro Monat auf 370 Euro. Im Bundestag wird der Gesetzesentwurf gerade diskutiert.

Daher ist es durchaus denkbar, dass selbst bei einer kleineren Mietenstufe im Jahre 2023 sich das Wohngeld für den betroffen Wohngeldempfänger erhöht.

Da nach der Begründung zum regionalen Ergänzungszuschlag (REZ) dieser quasi den Anspruch auf Wohngeld mit in die Besoldung einzubinden versucht, müsste die NRW-Landesgesetzgebung, wenn Sie ihrer eigenen Logik folgt, auch konsequenterweise die Höhe und den anspruchsberechtigten Personenkreis des REZ entsprechend anpassen.

Wie Swen Tanortsch zutreffend ergänzt hat, dürfte auch das (anzupassende) Gesetz weiterhin wohl kaum verfassungsgemäß sein. Allerdings würde es den betroffenen Familien zunächst etwas Entlastung verschaffen.

AR76

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 50
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1164 am: 27.10.2022 13:34 »
Hier kann man die neuen Mietstufen sehen....Solingen geht dann von 4 auf 3 runter...Wie gewonnen, so zerronnen:
https://www.smart-rechner.de/wohngeld/ratgeber/mietstufen_nordrhein_westfalen.php

Von 170 brutto auf 43 - lohnt sich.

Ytsejam

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 121
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1165 am: 27.10.2022 15:23 »
Auf den ersten Blick kann man den Verantwortlichen hier böse Absicht unterstellen. Daher kann ich den Frust absolut nachvollziehen! Für den zweiten Blick, und das nach dem sich das Gemüt ein wenig abgekühlt hat, hilft der Blick über den Tellerrand der Landesgesetzgebung um den Sachverhalt neu einzuordnen.

Am 10.11.2022 wurde das Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz) im Entwurf veröffentlicht. Unabhängig davon was ich persönlich von diesem Entwurf halte, zielt als Bestandteil dieses Gesetzes, die Neuordnung der Mietenstufen, auf eine Harmonisierung um Zuge der deutlichen Anpassungen des Wohngeldes ab.

Jedoch, und hier komme ich zur NRW-Landesgesetzgebung zurück, ist im Zuge der beabsichtigten Wohngeldanpassung, sinngemäß eine Evaluierung des regionalen Ergänzungszuschlags, eben auf Grundlage der Mietenstufen, zwingend vorzunehmen.

Ich habe mir den Entwurf nochmal genauer zu Gemüte geführt und ja, tatsächlich, es werden bundesweit mehr Städte hoch als runtergestuft. Wenn aber dieser bundesweite Trend rein zufällig ausgerechnet in NRW genau andersrum ist, wo weit mehr Städte herab- als heraufgestuft werden (ohne alle durchzugehen scheinbar insbesondere die Großstädte), sorry, aber da mag ich auch auf den 2. Blick nichts anderes als böse Absicht erkennen!

Das Vertrauen, sofern jemals überhaupt vorhanden, wurde komplett verspielt, ich traue "denen" alles zu. Und wie so eine Evaluierung aussehen wird, das Spielchen kennen wir auch zu Genüge. Eine Evaluierung wird mittlerweile doch eh nur noch von den Gerichten vorgenommen, unter Zwang, in 15 Jahren, wenns gut läuft, und selbst dann ist die obere Grenze der verfassungsrechtlich gerade noch zumutbare Rahmen.

Hinzu kommt noch zu diesem Frust, dass scheinbar auch niemand im Rahmen der Wohngeld+ Gesetzgebung, auch keiner von den Gewerkschaften und Interessensvertretern, diese maßgebliche Auswirkung für einige Beamte im Blick hatte, oder kann mir jemand eine Quelle nennen wo dieses Vorgehen mal öffentlich kritisiert wird? Außerhalb dieses Forums habe ich dazu noch nichts gefunden. Neee, 10,5% für die Beschäftigten, was anderes liest man nicht mehr, alles andere ist egal. Und selbst da wird man sich wieder mit 3,x% und 2 Jahre Laufzeit abspeisen.

Ich hab den Papp so auf...Merkt man kaum, oder? :-D
 

Aloha

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 156
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1166 am: 27.10.2022 16:20 »
Ich habe einmal die Orte mit Änderung der Wohnstufen zusammengestellt: 8 Hochstufungen stehen 48 Herunterstufungen gegenüber. Damit lohnt sich der Ansatz direkt für Land finanziell, egal ob geplant oder zufällig, insb. da größere Städte wie Essen, Hagen, Oberhausen, Münster usw. dabei sind. Zumindest wird nun für jeden klar, dass dieser Ansatz absolut nichts mit dem angeblichen Zweck etwas zu tun hat, eine Verfassungsmäßigkeit der Alimentierung herzustellen.

Ort   neu   alt

Arnsberg   1   2
Bedburg   2   3
Bünde   1   2
Dorsten   2   3
Düren, Stadt   2   3
Enger   1   2
Erftstadt   3   4
Essen   3   4
Frechen   4   5
Geldern   2   3
Geseke   1   2
Gevelsberg   2   3
Grefrath   2   3
Greven   2   3
Grevenbroich   3   4
Hagen   2   3
Herten   2   3
Hünxe   2   3
Iserlohn   2   3
Isselburg   1   2
Jülich   2   3
Lage   1   2
Langerwehe   1   2
Lindlar   2   3
Lübbecke   1   2
Münster   4   5
Neuenkirchen   1   2
Nörvenich   2   3
Oberhausen   2   3
Odenthal   3   4
Oer-Erkenschwick   2   3
Olpe   2   3
Plettenberg   1   2
Raesfeld   1   2
Rheinbach   3   4
Rietberg   1   2
Schermbeck   2   3
Selm   2   3
Siegburg   4   5
Solingen   3   4
Waltrop   2   3
Wegberg   2   3
Welver   1   2
Werdohl   1   2
Werther (Westf.)   1   2
Windeck   1   2
Kreis Coesfeld   1   2
Kreis Ennepe-Ruhr-Kreis   2   3

Alpen   3   2
Billerbeck   2   1
Gangelt   2   1
Lengerich   2   1
Monheim am Rhein   6   5
Monschau   2   1
Much   3   2
Rommerskirchen   4   3

Aloha

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 156
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1167 am: 27.10.2022 16:49 »
Insgesamt sinkt die Summer der Wohngeldstufen von 838 auf 798, das macht grob geschätzt also mindestens 5% Ersparnis bei dieser Zulage für das Land. 

emdy

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 551
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1168 am: 27.10.2022 19:56 »
Schöne neue Besoldungswelt, wo du nach allem bezahlt wirst, nur nicht nach dem Amt, das du dir durch Qualifikation und Leistung erarbeitet hast.
« Last Edit: 27.10.2022 20:06 von emdy »

Sperd

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1169 am: 27.10.2022 19:56 »
Hallo und kurze Frage zum Widerspruch: wie formuliert ihr euren Widerspruch "neutral"? Letztes Jahr gab es Vordrucke von GEW und DBB, die aber relativ konkretisiert sind:

z.B.:
"Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 04. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter festgelegt." (etc)

Theoretisch geht die Regierung ja jetzt davon aus dass sie diese Probleme gelöst hat. Werden die Anträge dann abgelehnt? Wer bestätigt irgendwann dass die Alimentation jetzt korrekt ist? Müssen Klagen und Gerichtsverfahren "laufen" damit der Widerspruch ruhen kann? Oder passt das alles heute auch noch?

Gruß und vielen Dank!