Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Wirksamkeit gestellter Widersprüchen hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation. Ich habe unter anderem 2021 einen solchen eingelegt, der Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.2020, Az. 2 BvL 4/18 nimmt.
Wird ein solcher Widerspruch dazu führen, dass der angepasste Familienzuschlag auch für 2021 rückwirkend gezahlt werden muss?
Wird das LBV sowas (irgendwann) selbstständig tun oder besteht dann Handlungsbedarf?
Gruß
Jan