Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 386138 times)

Finanzer

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 588
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1320 am: 01.12.2022 08:42 »
Vielen Dank für die freundlichen Worte. Vielleicht ist das Handesblatt in Ihren Augen kompetenter!?
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/buergergeld-warum-die-reform-zu-hoeheren-gehaeltern-fuer-beamte-fuehren-koennte/28808322.html

Definitiv eine bessere Quelle. Die Produkte aus dem Hause Springer sind nunmal aufgrund der ständigen Hetze gegen Beamten ein rotes Tuch.

Die von Ihnen angesprochenen 2,8% stammen, wenn ich mich nicht irre, noch aus der letzten Tarifverhandlung, welche halt wie immer sehr verspätet auf die Beamten übertragen wurde.

Die Auswirkungen, welche das Bürgergeld auf die Besoldung hat werden wir wohl erst im nächsten Jahr richtig berechnen können. Dadurch das die Regelsätze angehoben wurden, ist der 15% Abstand der niedrigsten Besoldungsgruppen zum Sozialhilfeempfänger aber noch weniger gewahrt als zuvor.


lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 677
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1321 am: 02.12.2022 09:30 »
Eine vom DGB NRW in Auftrag gegebene gutachterliche Überprüfung durch Prof. Dr. Brinktrine wirft dazu Bedenken auf:

Das Gutachten kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass die Verknüpfung des Familien-/Ergänzungszuschlags und der Kinderzahl mit einer Ortskomponente nur dann zu rechtfertigen ist, wenn auch andere Beamt*innen einen Ortszuschlag bekommen. Warum kinderlose oder ledige Beamt*innen, die je nach Wohnort ebenfalls entsprechend erhöhte Mietkosten zu tragen haben, im Hinblick auf die dem Familienzuschlag zu Grunde liegende Ortskomponente anders behandelt werden als Beamt*innen, die einen Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 erhalten, sei nicht nachvollziehbar.

Auch die Neuregelung der Besoldungsgruppen A5 bis A10 durch Streichung der Erfahrungsstufen 1 und 2 rückwirkend zum 01.01.2022 begegnet aus seiner Sicht verfassungsrechtlichen Bedenken, besonders weil der zeitliche bzw. finanzielle Vorteil der neu eingestellten oder übergeleiteten Beamt*innen nicht bei den übrigen Beamt*innen kompensiert wird. Die Verpflichtung der Einhaltung des Abstandsgebots zur Grundsicherung betrifft aus seiner Sicht außerdem alle Besoldungsgruppen. Insofern hätten auch die höheren Besoldungsgruppen entsprechend angepasst werden müssen.

Hinzu kommen die andauernde hohe Inflation und die guten Tarifabschlüsse in anderen Branchen im Vergleich zu den lediglich 2,8 % Besoldungs- und Versorgungsanpassung ab Dezember 2022. Auch hieraus können sich, auch aufgrund einer nachträglichen Betrachtung in 2023, Zweifel an der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Prüfparameter ergeben. Bezogen auf die Versorgung fällt außerdem die Abkopplung durch die Nichtübertragung der Corona-Sonderzahlung stark ins Gewicht und es ist fraglich, ob das gegenwärtige Versorgungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt.

Sicher ist das Gutachten auch für andere Besoldungsrechtskreise interessant.

Jörn85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 41
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1322 am: 02.12.2022 13:48 »
Eine vom DGB NRW in Auftrag gegebene gutachterliche Überprüfung durch Prof. Dr. Brinktrine wirft dazu Bedenken auf:

Das Gutachten kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass die Verknüpfung des Familien-/Ergänzungszuschlags und der Kinderzahl mit einer Ortskomponente nur dann zu rechtfertigen ist, wenn auch andere Beamt*innen einen Ortszuschlag bekommen. Warum kinderlose oder ledige Beamt*innen, die je nach Wohnort ebenfalls entsprechend erhöhte Mietkosten zu tragen haben, im Hinblick auf die dem Familienzuschlag zu Grunde liegende Ortskomponente anders behandelt werden als Beamt*innen, die einen Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 erhalten, sei nicht nachvollziehbar.

Auch die Neuregelung der Besoldungsgruppen A5 bis A10 durch Streichung der Erfahrungsstufen 1 und 2 rückwirkend zum 01.01.2022 begegnet aus seiner Sicht verfassungsrechtlichen Bedenken, besonders weil der zeitliche bzw. finanzielle Vorteil der neu eingestellten oder übergeleiteten Beamt*innen nicht bei den übrigen Beamt*innen kompensiert wird. Die Verpflichtung der Einhaltung des Abstandsgebots zur Grundsicherung betrifft aus seiner Sicht außerdem alle Besoldungsgruppen. Insofern hätten auch die höheren Besoldungsgruppen entsprechend angepasst werden müssen.

Hinzu kommen die andauernde hohe Inflation und die guten Tarifabschlüsse in anderen Branchen im Vergleich zu den lediglich 2,8 % Besoldungs- und Versorgungsanpassung ab Dezember 2022. Auch hieraus können sich, auch aufgrund einer nachträglichen Betrachtung in 2023, Zweifel an der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Prüfparameter ergeben. Bezogen auf die Versorgung fällt außerdem die Abkopplung durch die Nichtübertragung der Corona-Sonderzahlung stark ins Gewicht und es ist fraglich, ob das gegenwärtige Versorgungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt.

Sicher ist das Gutachten auch für andere Besoldungsrechtskreise interessant.

Ist das Gutachten irgendwo öffentlich einsehbar? Ich konnte es nicht finden.


Graveler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1324 am: 03.12.2022 14:13 »
Hallo zusammen,

nochmal zum regionalen Ergänzungszuschlag:

ich war bis September in Stufe 4 mit drei Kindern. Dienstherr ist eine kleine Kommune. Gestern ist über den StGB kommentarlos eine Mitteilung des Landes gekommen:

"...Auch Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern ist der regionale Ergänzungszuschlag für ihr erstes und zweites zu berücksichtigendes Kind zu gewähren. Dementsprechend wird das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen den regionalen Ergänzungszuschlag für das erste und zweite im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind auch an Landesbeamtinnen und Landesbeamte mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern auszahlen"

So weit so gut. So wie ich das sehe, war das hier im Forum auch unstrittig.

Meine Dienststelle hat aber explizit wegen der Regelung des 72 b LBG beim StGB nachgefragt, ob der regionale Ergänzungszuschlag rückwirkend für mich ab Januar gezahlt werden muss. Antwort vom zuständigen Hauptreferenten: Kein Grund für eine Rückwirkung für Fälle ab Stufe 4! Mein Dienstherr wird daher nur ab Oktober den regionalen Ergänzungszuschlag nachzahlen!!! Werde da wohl gegen vorgehen müssen.

Ich zitiere mich mal selbst. Haben Kolleginnen oder Kollegen in anderen Kommunen ähnliche Erfahrungen gemacht? Bzw. hat jemand ab Stufe 4 den regionalen Ergänzungszuschlag ausgezahlt bekommen?

A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 192
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1325 am: 03.12.2022 21:29 »
Dienstherr ist darüber hinaus verpflichtet, den Beamten während seiner Dienstzeit alimentativ so auszustatten, dass ihm die Möglichkeit gegeben ist, Rücklagen zu bilden, um der genannten Pflicht auch ab dem Versorgungsfall nachkommen zu können,
… Der Beamte ist also nicht verpflichtet, sondern gehalten, während seiner aktiven Dienstzeit Rücklagen zu bilden, um jederzeit monetär in der Lage zu sein, seiner genannten Pflicht weiterhin auch dann regelmäßig nachzukommen…
Also d.h.
zu den Pflichten des Beamten zählt, sich ständig mit ganzer Kraft und voller Hingabe seiner amtsangemessenen Alimentationsanspruchssicherung und Rücklagenbildung zu widmen.
Die Versorgungsbezüge sind immer amtsangemessen, weil sie sich von den amtsangemessenen aktiven Dienstbezügen ableiten. Sind diese nicht amtsangemessen, ist dieser Mangel selbständig durch den Beamten durch Alimentationsanspruchssicherung als imaginären Buchwert zu heilen. Tut er dies nicht verletzt er seine Beamtenpflicht. Resultiert daraus das der Versorgungsempfänger kein amtsangemessenes außerdienstliches Verhalten an den Tag legen kann, liegt eine Folgeverletzung vor, die eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt. Daher gibt es keine obdachlosen Beamten a. D., die zu wenig Versorgungsbezüge erhalten, sondern nur geschasste Obdachlose gänzlich ohne Bezüge.
Die Rücklagen sind durch entgeltlichen Nebenerwerb und durch die fiktive Alimentation zu bilden. Die fiktive Alimentation ist z.B. mit dem in Deutschland verbotenem ungedecktem Leerverkauf zu ersetzen. Die Rücklagen selbst haben im Wachstumsdogma der risikobehafteten Marktwirtschaft eine Rendite mit Zinseszinseffekt zu generieren.
Während der der zeitliche Umfang des Nebenerwerbs gesetzlich normiert ist, ist für mich die Frage welche Werte die anderen Parameter aufzuweisen haben.
Wieviel Dienstzeit bleibt nach der täglichen Rücklageninvestion und Anspruchssicherung für die eigentliche Tätigkeit noch übrig? Ist diese Eigenalimentationserwirtschaftung im GVP aufzunehmen?
Welchen zeitlichen Rahmen als zeitlich unlimitierte künstlerische Tätigkeit nimmt die Eigenalimentationserwirtschaftung außerhalb der Dienstzeit ein?
Welcher Betrag ist durch entgeltlichen Nebenerwerb und welcher fiktive Alimentationsbetrag ist monatlich in die Rücklagenbildung einzubringen? Welche Rendite hat die Rücklage mindestens zu erzielen? Die letzten beiden Fragen sind an der Wertigkeit des Amtes gekoppelt. Daher wäre dies auf die Besoldungsgruppen differenziert aufzufächern in welchen Spannen die Beträge dies abzudecken haben.
Wie ist der imaginäre Buchwert, falls er mal zur Auszahlung kommt zu berücksichtigen? Fest steht, das der Betrag unterhalb des Wertes liegen wird, der ein jahrelang selbstrentierliche Rücklage gebildet hat. Mit welcher Diskrepanz ist zu rechnen?
Mir reicht wie bei den vorgerechneten Mindestalimentationen eine Genauigkeit von zwei Stellen hinter dem Komma.

A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 192
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1326 am: 03.12.2022 22:31 »
Wenn ich mal in ein paar Jahren z. B. auf dem subtropischen Grönland meinen Ruhestand dauerhaft verbringen möchte, wer und wie wird die Mietenstufe festgesetzt? Wird dann die Auslandszuschlagsverordnung mit seinen Zonenstufen nicht nur Dienstortbezogen sondern landesweit angewendet?

Ist im Gegenzug bei der inländischen Mietenstufe ebenfalls bei außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten, ein Zuschlag zum Zuschlag zu gewähren?

A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 192
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1327 am: 03.12.2022 22:41 »
Der oberste Wahlbeamte einer Stadt sieht sich nicht in der Lage seine Verwaltung zu organisieren. Daher ist nun die Oberste Dienstbehörde = Rat der Stadt zuständig. (Somit wird auch die Personalvertretung an den Rat verwiesen.) Hätte man nun seinen Widerspruch während der letzten Ratssitzung in diesem Jahr jedem einzelnem Ratsmitglied empfangsbestätigend vorlegen müssen?

photosynthese

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 96
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1328 am: 04.12.2022 09:43 »
Wenn ich mal in ein paar Jahren z. B. auf dem subtropischen Grönland meinen Ruhestand dauerhaft verbringen möchte, wer und wie wird die Mietenstufe festgesetzt? Wird dann die Auslandszuschlagsverordnung mit seinen Zonenstufen nicht nur Dienstortbezogen sondern landesweit angewendet?

Ist im Gegenzug bei der inländischen Mietenstufe ebenfalls bei außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten, ein Zuschlag zum Zuschlag zu gewähren?

Zunächst kannst du davon ausgehen, dass in den meisten Fällen der kinderbezogene Anteil wegfällt und damit keine Rolle mehr spielt. In den anderen Fällen ist das dann Privatvergnügen. Die Auslandszuschläge gibt es nur für Einsätze im Ausland und fallen bei längerer Abwesenheit (außer Urlaub und dienstlichen Gründen) ja auch ganz schnell weg.

Gruenhorn

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 114
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1329 am: 04.12.2022 15:02 »
Um mal "ganz schnell" zu konkretisieren: bei privater Abwesenheit von mehr als 4 Monaten pro Kalenderjahr.

photosynthese

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 96
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1330 am: 04.12.2022 19:57 »
Um mal "ganz schnell" zu konkretisieren: bei privater Abwesenheit von mehr als 4 Monaten pro Kalenderjahr.

Bei der ZfA ab 7 Tagen am Stück.

NoRhWe

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 35
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1331 am: 05.12.2022 12:21 »


Ich zitiere mich mal selbst. Haben Kolleginnen oder Kollegen in anderen Kommunen ähnliche Erfahrungen gemacht? Bzw. hat jemand ab Stufe 4 den regionalen Ergänzungszuschlag ausgezahlt bekommen?

Ja, selbstverständlich. Ich habe auch drei Kinder. Das Gesetz macht aber keine Ausnahme oder Ungleichbehandlung. Für Kinder 1 und 2 wurde der reg. Ergänzungszuschlag gezahlt und ab Dezember der erhöhte Familienzuschlag.

Beim Dienstherrnwechsel ist der alte Dienstherr für die Besoldung bis zum Wechsel verantwortlich. Also sind die Nachzahlungen bis zum Wechselzeitpunkt dort anzufordern.

Graveler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1332 am: 05.12.2022 15:06 »


Ich zitiere mich mal selbst. Haben Kolleginnen oder Kollegen in anderen Kommunen ähnliche Erfahrungen gemacht? Bzw. hat jemand ab Stufe 4 den regionalen Ergänzungszuschlag ausgezahlt bekommen?

Ja, selbstverständlich. Ich habe auch drei Kinder. Das Gesetz macht aber keine Ausnahme oder Ungleichbehandlung. Für Kinder 1 und 2 wurde der reg. Ergänzungszuschlag gezahlt und ab Dezember der erhöhte Familienzuschlag.

Beim Dienstherrnwechsel ist der alte Dienstherr für die Besoldung bis zum Wechsel verantwortlich. Also sind die Nachzahlungen bis zum Wechselzeitpunkt dort anzufordern.

Danke, habe Dir eine PN geschrieben.

NvB

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 90
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1333 am: 06.12.2022 08:58 »
Die GdP-NRW stellt wie jedes Jahr wieder Musterwidersprüche zur Verfügung:

https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/DE_Musterwidersprueche-Amtsangemessene-Alimentation-2022?open&ccm=000

nero

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 75
Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1334 am: 20.12.2022 08:18 »
Hat schon jemand vernommen, ob es Pläne gibt die Familienzuschläge an die geänderten Mietenstufen anzupassen?
Wenn ich es richtig verstanden hab, sind viele Gemeinden zurück gestuft worden, aber nicht weil es dort günstiger geworden ist, sondern weil es woanders noch teurer geworden ist. Das widerspricht ja etwas dem sinnhaften Bezug für die Familienzuschläge.
Von Entschädigungen von Jahren vor 2022 für 2 Kinder hat auch noch keiner was vernommen, oder?

Macht es Sinn seinen Landtagsabgeordneten hier mal anzuschreiben?