Dienstherr ist darüber hinaus verpflichtet, den Beamten während seiner Dienstzeit alimentativ so auszustatten, dass ihm die Möglichkeit gegeben ist, Rücklagen zu bilden, um der genannten Pflicht auch ab dem Versorgungsfall nachkommen zu können,
… Der Beamte ist also nicht verpflichtet, sondern gehalten, während seiner aktiven Dienstzeit Rücklagen zu bilden, um jederzeit monetär in der Lage zu sein, seiner genannten Pflicht weiterhin auch dann regelmäßig nachzukommen…
Also d.h.
zu den Pflichten des Beamten zählt, sich ständig mit ganzer Kraft und voller Hingabe seiner amtsangemessenen Alimentationsanspruchssicherung und Rücklagenbildung zu widmen.
Die Versorgungsbezüge sind immer amtsangemessen, weil sie sich von den amtsangemessenen aktiven Dienstbezügen ableiten. Sind diese nicht amtsangemessen, ist dieser Mangel selbständig durch den Beamten durch Alimentationsanspruchssicherung als imaginären Buchwert zu heilen. Tut er dies nicht verletzt er seine Beamtenpflicht. Resultiert daraus das der Versorgungsempfänger kein amtsangemessenes außerdienstliches Verhalten an den Tag legen kann, liegt eine Folgeverletzung vor, die eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt. Daher gibt es keine obdachlosen Beamten a. D., die zu wenig Versorgungsbezüge erhalten, sondern nur geschasste Obdachlose gänzlich ohne Bezüge.
Die Rücklagen sind durch entgeltlichen Nebenerwerb und durch die fiktive Alimentation zu bilden. Die fiktive Alimentation ist z.B. mit dem in Deutschland verbotenem ungedecktem Leerverkauf zu ersetzen. Die Rücklagen selbst haben im Wachstumsdogma der risikobehafteten Marktwirtschaft eine Rendite mit Zinseszinseffekt zu generieren.
Während der der zeitliche Umfang des Nebenerwerbs gesetzlich normiert ist, ist für mich die Frage welche Werte die anderen Parameter aufzuweisen haben.
Wieviel Dienstzeit bleibt nach der täglichen Rücklageninvestion und Anspruchssicherung für die eigentliche Tätigkeit noch übrig? Ist diese Eigenalimentationserwirtschaftung im GVP aufzunehmen?
Welchen zeitlichen Rahmen als zeitlich unlimitierte künstlerische Tätigkeit nimmt die Eigenalimentationserwirtschaftung außerhalb der Dienstzeit ein?
Welcher Betrag ist durch entgeltlichen Nebenerwerb und welcher fiktive Alimentationsbetrag ist monatlich in die Rücklagenbildung einzubringen? Welche Rendite hat die Rücklage mindestens zu erzielen? Die letzten beiden Fragen sind an der Wertigkeit des Amtes gekoppelt. Daher wäre dies auf die Besoldungsgruppen differenziert aufzufächern in welchen Spannen die Beträge dies abzudecken haben.
Wie ist der imaginäre Buchwert, falls er mal zur Auszahlung kommt zu berücksichtigen? Fest steht, das der Betrag unterhalb des Wertes liegen wird, der ein jahrelang selbstrentierliche Rücklage gebildet hat. Mit welcher Diskrepanz ist zu rechnen?
Mir reicht wie bei den vorgerechneten Mindestalimentationen eine Genauigkeit von zwei Stellen hinter dem Komma.