Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Grundsicherung beruhen nur teilweise auf Pauschalisierungen, so zum Beispiel bei den Regelbedarfen.
Im Übrigen knüpft der Gesetzgeber bei den bedarfsorientierten Leistungen an die tatsächlichen Bedürfnisse an, insbesondere bei den Kosten der Unterkunft und der Heizung.
Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem der Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleistenden Lebensstandard wahrt. Im Steuerrecht gab es in der Vergangenheit eine Duchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern. Hier wurde zugebilligt, dass der Steuerpflichtige bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt bei höheren Wohnkosten zugleich Sozialleistungen wie Wohngeld in Anspruch nehmen muss.
Weil die Besoldung der Beamten und Richter allerdings nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 GG entzogen werden darf, darf der Besoldungsgesetzgeber die Beamten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes (im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen) indes nicht auf andere Sozialleistungen verweisen.
Beamte dürfen grundsätzlich weder Ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegen gehalten werde. Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Allerdings muss der Beamte auch in die Lage versetzt werden, die Kosten für Miete und Heizung auch dann tragen zu können, wenn er eine Wohnung in der Nähe seiner Dienststelle nimmt. Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann die regionalen Höchstwerte auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen.
Fazit: Der Gesetzgeber hat im Sozialrecht definiert, welche Kosten für das Existenzminimum zu Grunde zu legen sind. Dabei hat er die Kosten für Wohnung und Heizung nicht mehr pauschaliert, sondern individuell an die tatsächlichen Wohnverhältnisse angepasst.
Es wäre daher verfassungsrechtlich aus meiner Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Alimentation sich zunächst an den Verhältnissen der Mietenstufe 1 oder 2 orientiert, wenn der Besoldungsgesetzgeber Besoldungsbestandteile (wieder) einführt, die sich an den örtlichen Wohnkosten für höhere Mietenstufen orientiert, sofern der Beamte davon betroffen ist. Dabei könnte er diese Wohnkosten an den Dienstort oder den Wohnsitz anknüpfen.
Was allerdings verfassungsrechtlich bedenklich ist, ist ein Zuschlag nur für diejenigen zu gewähren, die weitere Voraussetzungen wie Kinder haben. Wenn die Wohnkosten Bestandteil der Besoldung sein sollen, dann müssen sie bei allen Beamten dem Grunde nach berücksichtigt werden. Die Höhe dieses Zuschlages muss sich dann natürlich an der Größe einer amtsangemessenen Wohnung orientieren, die naturgemäß bei zunehmender Anzahl der Familienmitglieder wächst.