Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 386212 times)

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1410 am: 06.03.2023 12:21 »
Ist für mich neu, obwohl alt: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&bes_id=49234&show_preview=1 Vollzug des Artikels 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften;
Bescheidung von Anträgen und Widersprüchen für die Jahre 2011 bis 2020
Runderlass des Ministeriums der Finanzen
B 2020 - 14.3 - IV A 6

Die Suchfunktion des Forums spukte nichts aus.
Erstmal positiv, da anscheinend alle eingereichten Widersprüche seit 2011, obwohl man keinerlei Antwort erhalten hat noch zu berücksichtigen sind.
Frage: alle Widersprüche mit dem die Nichtamtsangemessenheit der Alimination im allgemeinen geltend gemacht wird und bisher nicht ruhend gestellt wurden, sind mit Außerkrafttreten des Erlasses zum 01.01.2024 quasi automatisch verjährt/verwirkt, oder?


Das Ganze ist etwas komplexer. Kinderreichen Familien (mit mehr als drei Kindern) wurde im Hinblick auf das Musterverfahren seitens der Gewerkschaften ein Musterantrag für kinderreiche Familien zur Verfügung gestellt. Dabei wurde eben auf das Musterverfahren hingewiesen.

Allen anderen wurde ein allgemeinerer Widerspruch empfohlen. Vielen kinderreichen Familien war sicher nicht klar, dass sie beide Anträge stellen mussten. 

Für die Familien mit drei und mehr Kindern hat das Land NRW entschieden, dass auch die allgemeiner gehaltenen Anträge auf amtsangemessene Besoldung so auszulegen sind, dass damit auch die Besoldung kinderreicher Familien gemeint ist und somit "Teilabhilfe"-Bescheide erlassen. Im Übrigen (Bremer Besoldung) wurden Anträge weiter ruhend gestellt.

Bei den Familien, die Ihre Anträge ausschießlich mit der Besoldung kinderreicher Familien begründet haben, gab es dagegen "vollständige" Abhilfebescheide mit einer Nachzahlung ab Kind 3 und das Verfahren war damit beendet. Somit mussten diejenigen, die nur einen Antrag für kinderreiche Familien gestellt haben, zur Fortführung Ihres Verfahrens Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. (Dort werden diese Verfahren derzeit ruhend gestellt.) Diese Verfahrensweise wurde damit begründet, dass die Beamten ja nur diesen Teil der Besoldung moniert haben und im Übrigen mit der Besoldung einverstanden waren. Da der Teil ja jetzt nachgezahlt wurde, wurde dem Antrag vollständig abgeholfen.

Nach dem aktuellen Stand ist es leider denkbar, dass diejenigen, die keine Klage eingelegt haben, bei der nächsten potenziellen Besserstellung (nach der Bremer Besoldung) für die Vergangenheit trotzdem leer ausgehen und für die Vergangenheit nur von dem Bonus für kinderreiche Familien ab Kind 3 profitieren.

Auch bei denjenigen, die Klage eingelegt haben, bleibt es spannend, wie die Widersprüche auszulegen sind.

A9A10A11A12A13

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1411 am: 06.03.2023 15:57 »
Ist für mich neu, obwohl alt: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&bes_id=49234&show_preview=1 Vollzug des Artikels 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften;
Bescheidung von Anträgen und Widersprüchen für die Jahre 2011 bis 2020
Runderlass des Ministeriums der Finanzen
B 2020 - 14.3 - IV A 6

Die Suchfunktion des Forums spukte nichts aus.
Erstmal positiv, da anscheinend alle eingereichten Widersprüche seit 2011, obwohl man keinerlei Antwort erhalten hat noch zu berücksichtigen sind.
Frage: alle Widersprüche mit dem die Nichtamtsangemessenheit der Alimination im allgemeinen geltend gemacht wird und bisher nicht ruhend gestellt wurden, sind mit Außerkrafttreten des Erlasses zum 01.01.2024 quasi automatisch verjährt/verwirkt, oder?


Das Ganze ist etwas komplexer. [...]
Bei den Familien, die Ihre Anträge ausschießlich mit der Besoldung kinderreicher Familien begründet haben, gab es dagegen "vollständige" Abhilfebescheide mit einer Nachzahlung ab Kind 3 und das Verfahren war damit beendet. [...]

Danke Rentenonkel für die Erläuterung für die Kinderreichen. (Du schreibst in der Vergangenheit. Es gibt aber noch mind. eine Behörde, die erst jetzt mit der Prüfung anfängt und noch garnicht beschieden hat und davon ausgeht dass sie aufgrund des Umfangs noch lange prüfen wird.)

Mir geht es eher um die von Kinderarmut betroffenen (0-2 Kinder). Lässt sich unter diesen Erlass subsumieren, dass auch deren allgemeinenen Widersprüche ruhend zu stellen sind? Oder wurde mit diesem Erlass eine weitere  Ungleichbehandlung eingeführt, dass Kinderreiche erstens nach dem Gesetz Nachzahlungen und darüber hinaus irgendwann eine angemessene Alimentation erhalten werden und die Widersprüche der Kinderarmen werden vollkommen verjährend ignoriert, und gehen weiterhin leer aus?

Also ist der Kreis der zu berücksichtigenden Widersprecher im Erlass eingeschränkt, oder gilt der für alle?
"Gleichwohl sind bei der Bearbeitung der beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW seit dem Jahr 2011 eingegangenen Anträge/Widersprüche in Sachen Alimentation, die auf den Musteranträgen/Musterwidersprüchen der Gewerkschaften bzw. Berufsverbänden basieren... ruhend gestellt zu halten. "

DRVler

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1412 am: 06.03.2023 22:59 »
Ich (A11) und meine Frau (A10) haben erstmalig 2021 Widerspruch eingelegt. Bislang wurden die Verfahren ruhend gestellt. Wir sind kinderlos.

Kann jemand grob abschätzen, in welcher Größenordnung man mit einer Nachzahlung rechnen kann? Ist es übertrieben in unserem Fall für zwei Jahre mit insgesamt 20.000 Euro zu rechnen (5000 Euro für jeden von uns je Jahr, entspricht ca 420 Euro netto pro Monat. Ist meine Hoffnung in dieser Größenordnung übertrieben bzw was meint ihr mit was man hoffen kann?

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1413 am: 07.03.2023 11:45 »
Danke Rentenonkel für die Erläuterung für die Kinderreichen. (Du schreibst in der Vergangenheit. Es gibt aber noch mind. eine Behörde, die erst jetzt mit der Prüfung anfängt und noch garnicht beschieden hat und davon ausgeht dass sie aufgrund des Umfangs noch lange prüfen wird.)

Mir geht es eher um die von Kinderarmut betroffenen (0-2 Kinder). Lässt sich unter diesen Erlass subsumieren, dass auch deren allgemeinenen Widersprüche ruhend zu stellen sind? Oder wurde mit diesem Erlass eine weitere  Ungleichbehandlung eingeführt, dass Kinderreiche erstens nach dem Gesetz Nachzahlungen und darüber hinaus irgendwann eine angemessene Alimentation erhalten werden und die Widersprüche der Kinderarmen werden vollkommen verjährend ignoriert, und gehen weiterhin leer aus?

Also ist der Kreis der zu berücksichtigenden Widersprecher im Erlass eingeschränkt, oder gilt der für alle?
"Gleichwohl sind bei der Bearbeitung der beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW seit dem Jahr 2011 eingegangenen Anträge/Widersprüche in Sachen Alimentation, die auf den Musteranträgen/Musterwidersprüchen der Gewerkschaften bzw. Berufsverbänden basieren... ruhend gestellt zu halten. "

Der Erlass bezog sich alleine auf die Umsetzung des Urteils vom BVerfG vom 04.05.2020 (2 BvL 6/17) für kinderreiche Beamte.

Es geht hier lediglich um eine andere Ungleichbehandlung: Kinderreichen stehen ja ab Kind 3 nach dem Beschluss 2 BvL 6/17 Nachbesserungen zu und nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18) voraussichtlich weitere Nachbesserungen für Kind 1 und 2 zu. Das Land NRW stellt Verfahren zu den Ansprüchen, die sich aus dem letzteren ergeben, allerdings nur für die Beamten ruhend, die ihre Widersprüche weit gefasst haben. Diejenigen, die sich lediglich auf das Verfahren für kinderreiche Beamte berufen haben, sollen auch nur Ansprüche aus dem Verfahren erhalten (also nur ab Kind 3) und im Übrigen (für Kind 1 und 2) leer ausgehen.

Die Umsetzung aus 2 BvL 6/17 sollte mittlerweile vollständig durch sein. Zumindest bei meiner Behörde ist das so. Deswegen habe ich in der Vergangenheit gesprochen.

Bei der Umsetzung des Urteils 2 BvL 4/18 ist man ja dazu übergegangen, Differenzierungen nach Mietstufen und Anzahl der Kinder zu machen und die Widersprüche für die Zeit vor dem Jahr 2021 bis zur Entscheidung über die Bremer Besoldung ruhend zu stellen.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1414 am: 07.03.2023 11:50 »
Ich (A11) und meine Frau (A10) haben erstmalig 2021 Widerspruch eingelegt. Bislang wurden die Verfahren ruhend gestellt. Wir sind kinderlos.

Kann jemand grob abschätzen, in welcher Größenordnung man mit einer Nachzahlung rechnen kann? Ist es übertrieben in unserem Fall für zwei Jahre mit insgesamt 20.000 Euro zu rechnen (5000 Euro für jeden von uns je Jahr, entspricht ca 420 Euro netto pro Monat. Ist meine Hoffnung in dieser Größenordnung übertrieben bzw was meint ihr mit was man hoffen kann?

Bisher ergeben sich durch die bisherige Rechtsprechung und der daraus resultierenden Umsetzung der Gesetzgeber keine Hinweise auf eine Besserstellung und/oder Nachzahlung für Beamte ohne Kinder.

Ob sich nach der Entscheidung über die Bremer Besoldung auch eine Besserstellung für Beamte ohne Kinder ergibt, bleibt abzuwarten. Auch ob und wie die Dienstherren mit der Entscheidung zur Bremer Besoldung umgehen werden, bleibt einer politischen und parlamentarischen Diskussion vorbehalten.

Daher würde ich derzeit bis auf weiteres mit keiner finanziellen Verbesserung rechnen, wenngleich es sicherlich Hinweise gibt, dass auch für kinderlose Paare die Alimentation zu gering ist und die bisherige Umsetzung auch nicht verfassungsgemäß sein dürfte. Hier ist noch etwas Geduld gefragt, bevor man diese Frage seriös beantworten kann.

Ozymandias

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1415 am: 07.03.2023 12:44 »

Kann jemand grob abschätzen, in welcher Größenordnung man mit einer Nachzahlung rechnen kann? Ist es übertrieben in unserem Fall für zwei Jahre mit insgesamt 20.000 Euro zu rechnen (5000 Euro für jeden von uns je Jahr, entspricht ca 420 Euro netto pro Monat. Ist meine Hoffnung in dieser Größenordnung übertrieben bzw was meint ihr mit was man hoffen kann?

Was Rentenonkel sagt ist richtig.
Vor allem ab das Abstandsgebot ist jedoch noch ein großes Fragezeichen.
Für BW hatte ich eine Milchmädchenrechnung aufgemacht.

https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/verfassungskonforme-besoldung-das-land-macht-sich-auf-den-weg/

Zitat
Doch eine Anhebung der Grundgehälter mitsamt der Einhaltung der Abstandsgebote zwischen den Besoldungsgruppen, sei – auch in Anbetracht der immensen Kosten infolge der Corona-Pandemie – nicht durchsetzbar gewesen. Dies hätte das Land nämlich 2,9 Milliarden Euro mehr pro Jahr gekostet.

Diese Alternative hatte das Land geprüft und selber die 2,9 Milliarden Euro ausgerechnet so weit ich weiß. Finde leider keine andere Quelle mehr woher die 2,9 Milliarden kamen.

Schaut man sich das alte Gesetz an, als es nur zu einer 3,2% + 3,2% + 1,4% Erhöhung kam und welche Ausgaben das verursacht hat:
Seite 50 https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bw/bw-d-16-6493.pdf

3,2% Erhöhung ergaben ca. 450 Millionen Euro Mehrkosten pro Jahr
2,9 Milliarden Mehrausgaben ergeben dann 15,5%.

Dann kommt mit dieser Milchmädchenrechnung auf 15,5%, die eine amtsangemessene Alimentation mit Abstandsgebot das Land BW gekostet hätte. Dürfte +- paar Prozent für alle Bundesländer gelten. Durch die Zuschlagsorgien haben viele auch einige Hunderter mehr im Monat bekommen - zu Lasten des Abstandsgebots.  Eine Größenordnung von 400-700 Euro Brutto ist durchaus realistisch.

DRVler

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1416 am: 07.03.2023 16:40 »
Die letzten beiden Aussagen verwundern mich. Hat das BVerfG am 04.05.2020 nicht bestätigt: " Die Mindestalimentation bemisst sich an einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet.".

Ich habe die bisherige Diskussion, insbesondere die Stellungnahmen von Herrn Prof Dr Dr Battis so verstanden, dass weiterhin das Maß der Dinge die 4 köpfige Familie ist. Dem Gesetzgeber stellt es zwar frei, hiervon abzukehren, aber so eine grundsätzliche Festlegung kann man m.E. allenfalls für die Zukunft festlegen.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1417 am: 07.03.2023 20:04 »
Die letzten beiden Aussagen verwundern mich. Hat das BVerfG am 04.05.2020 nicht bestätigt: " Die Mindestalimentation bemisst sich an einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet.".

Ich habe die bisherige Diskussion, insbesondere die Stellungnahmen von Herrn Prof Dr Dr Battis so verstanden, dass weiterhin das Maß der Dinge die 4 köpfige Familie ist. Dem Gesetzgeber stellt es zwar frei, hiervon abzukehren, aber so eine grundsätzliche Festlegung kann man m.E. allenfalls für die Zukunft festlegen.

Das ist grundsätzlich richtig. Es gibt jedoch verschiedene Wege, um zum Ziel zu kommen. So ist es dem Gesetzgeber unbenommen, eine verfassungskonforme Lösung auch durch Familie orientierte oder nach Wohnort differenzierte Zuschläge zu realisieren.

Fraglich ist jedoch, welchen Umfang diese Zuschläge im Verhältnis zur Gesamtalimentation haben dürfen.

Es gibt Hoffnung, dass nach der Entscheidung zur Bremer Besoldung mehr Klarheit darüber herrscht, wieviel Wert das Amt haben muss und wie weit Zuschläge noch angemessen sind.

Bisher haben die Gesetzgeber die Deckungslücke ganz oder teilweise alleine durch familienbezogene oder wohnortbezogene Zuschläge möglichst centgenau versucht zu schließen.

Die wohnortbezogenen Zuschläge orientieren sich jedoch am Wohngeld und nicht am 95 % Percentil. Daher sind diese Wohnkosten voraussichtlich auch nicht amtsangemessenen, sondern zu niedrig bemessen.

Es bleibt spannend. Da die Besoldungsgesetzgeber allerdings versuchen werden, die Kosten soweit möglich zu begrenzen, steht ein deutlich differenzierteres Besoldungssystem im Raum. Dabei wird meiner Einschätzung nach demnächst bei allen Beamten der Wohnort und auch die Anzahl der Familienmitglieder eine größere Rolle als heute spielen.

Ytsejam

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1418 am: 08.03.2023 13:40 »
Die wohnortbezogenen Zuschläge orientieren sich jedoch am Wohngeld und nicht am 95 % Percentil. Daher sind diese Wohnkosten voraussichtlich auch nicht amtsangemessenen, sondern zu niedrig bemessen.

Es bleibt spannend. Da die Besoldungsgesetzgeber allerdings versuchen werden, die Kosten soweit möglich zu begrenzen, steht ein deutlich differenzierteres Besoldungssystem im Raum. Dabei wird meiner Einschätzung nach demnächst bei allen Beamten der Wohnort und auch die Anzahl der Familienmitglieder eine größere Rolle als heute spielen.

Ich verstehe aber einfach nicht, wie denn der Wohnort bei immerhin halbwegs willkürlichen Stadtgrenzen ein Indikator für eine Besoldung sein kann? Ich wohne in einer Stadt mit erheblichem Nord-Südgefälle. Meine Wohnsituation ist vergleichbar mit der Landeshauptstadt. Der Unterschied ist aber, dass ich Mietenstufe 2 bekomme, und in der Landeshauptstadt gibt es Stufe 6. Das hat aber überhaupt nix mit meinen tatsächlichen Begebenheiten zu tun.

Jetzt könnte man einwenden "Ja, dann zieh doch in eine günstigere Gegend", aber genau das könnte man ja auch denen vorwerfen, die in der Landeshauptstadt wohnen, aber in meiner Stadt arbeiten. Ich finde den Bezug auf den Wohnort einfach sachfremd. In fast jeder Stadt gibt es teurere Gegenden und Hood-artige Wohnklos. Die Wahl des Wohnortes ist mir grundsätzlich doch freigestellt. Warum kann das einen Einfluss auf die Besoldungshöhe haben?

WENN es jetzt eine Verpflichtung gäbe, am Einsatzort zu wohnen, und dieser Ort hat eine im Bundesvergleich erheblich höhere Durchschnittsmiete, also dass es keine Ausweichmöglichkeit gibt zu günstigerem Wohnraum (z.B. München), dann könnte ich eine "Sonderzulage Wohnen" noch halbwegs nachvollziehen. Aber so wie es in NRW gehandhabt wird, bei einem Ballungsraum wie dem Rhein-Ruhrgebiet wo man in nahezu jeder Stadt zeitnah sein kann? Da habe ich irgendwie ein juristisches Störgefühl.

Reisinger850

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1419 am: 08.03.2023 13:51 »
Und noch lächerlicher, dass der Wohnzuschlag nur Beamten mit Kindern zu Gute kommt :D so ein Witz. Hoffe diese Zuschlagen werden gekippt, das verzerrt die ganze Besoldungsstruktur.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1420 am: 08.03.2023 17:52 »
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Grundsicherung beruhen nur teilweise auf Pauschalisierungen, so zum Beispiel bei den Regelbedarfen.

Im Übrigen knüpft der Gesetzgeber bei den bedarfsorientierten Leistungen an die tatsächlichen Bedürfnisse an, insbesondere bei den Kosten der Unterkunft und der Heizung.

Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem der Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleistenden Lebensstandard wahrt. Im Steuerrecht gab es in der Vergangenheit eine Duchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern. Hier wurde zugebilligt, dass der Steuerpflichtige bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt bei höheren Wohnkosten zugleich Sozialleistungen wie Wohngeld in Anspruch nehmen muss. 

Weil die Besoldung der Beamten und Richter allerdings nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 GG entzogen werden darf, darf der Besoldungsgesetzgeber die Beamten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes (im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen) indes nicht auf andere Sozialleistungen verweisen.

Beamte dürfen grundsätzlich weder Ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegen gehalten werde. Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

Allerdings muss der Beamte auch in die Lage versetzt werden, die Kosten für Miete und Heizung auch dann tragen zu können, wenn er eine Wohnung in der Nähe seiner Dienststelle nimmt. Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann die regionalen Höchstwerte auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen.

Fazit: Der Gesetzgeber hat im Sozialrecht definiert, welche Kosten für das Existenzminimum zu Grunde zu legen sind. Dabei hat er die Kosten für Wohnung und Heizung nicht mehr pauschaliert, sondern individuell an die tatsächlichen Wohnverhältnisse angepasst.

Es wäre daher verfassungsrechtlich aus meiner Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Alimentation sich zunächst an den Verhältnissen der Mietenstufe 1 oder 2 orientiert, wenn der Besoldungsgesetzgeber Besoldungsbestandteile (wieder) einführt, die sich an den örtlichen Wohnkosten für höhere Mietenstufen orientiert, sofern der Beamte davon betroffen ist. Dabei könnte er diese Wohnkosten an den Dienstort oder den Wohnsitz anknüpfen.

Was allerdings verfassungsrechtlich bedenklich ist, ist ein Zuschlag nur für diejenigen zu gewähren, die weitere Voraussetzungen wie Kinder haben. Wenn die Wohnkosten Bestandteil der Besoldung sein sollen, dann müssen sie bei allen Beamten dem Grunde nach berücksichtigt werden. Die Höhe dieses Zuschlages muss sich dann natürlich an der Größe einer amtsangemessenen Wohnung orientieren, die naturgemäß bei zunehmender Anzahl der Familienmitglieder wächst.

SuperIngo

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1421 am: 11.03.2023 17:29 »
RESCHPEKT - würde auch Thomas Gottschalk sagen!

Ähnliches erhoffe ich mir für uns in NRW dann ab Herbst auch...

Quelle: dpa

Die Deutsche Post und die Gewerkschaft Verdi haben sich auf einen neuen Tarifvertrag für die 160.000 Beschäftigten geeinigt. Dies teilte die Deutsche Post am Samstag mit. Mit der Einigung seien langwierige Streiks wohl vermieden worden.

Alle Beschäftigten erhalten demnach ab dem 1. April monatlich 340 Euro mehr im Monat. Dies bedeutet laut Post eine durchschnittliche Lohnerhöhung um 11,5 Prozent. Hinzu kommt eine Sonderzahlung von insgesamt 3.000 Euro über 15 Monate. Die Laufzeit des neuen Tarifvertrags beträgt insgesamt 24 Monate. Die Einigung bringe den Beschäftigten "nachhaltig bis zu 20,3 Prozent Gehaltsverbesserungen", so die Deutsche Post.

https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/post-tarifabschluss-streik-100.html

sapere aude

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1422 am: 11.03.2023 19:56 »
340 + ab April 2024!

Rheini

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1423 am: 12.03.2023 07:11 »
RESCHPEKT - würde auch Thomas Gottschalk sagen!

Ähnliches erhoffe ich mir für uns in NRW dann ab Herbst auch...

Quelle: dpa

Die Deutsche Post und die Gewerkschaft Verdi haben sich auf einen neuen Tarifvertrag für die 160.000 Beschäftigten geeinigt. Dies teilte die Deutsche Post am Samstag mit. Mit der Einigung seien langwierige Streiks wohl vermieden worden.

Alle Beschäftigten erhalten demnach ab dem 1. April monatlich 340 Euro mehr im Monat. Dies bedeutet laut Post eine durchschnittliche Lohnerhöhung um 11,5 Prozent. Hinzu kommt eine Sonderzahlung von insgesamt 3.000 Euro über 15 Monate. Die Laufzeit des neuen Tarifvertrags beträgt insgesamt 24 Monate. Die Einigung bringe den Beschäftigten "nachhaltig bis zu 20,3 Prozent Gehaltsverbesserungen", so die Deutsche Post.

https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/post-tarifabschluss-streik-100.html

Meiner Meinung nach ist jede Gewerkschaft / Interessenvertretung die Einmalzahlungen statt einer prozentualer Erhöhung verhandelt, nicht Ernst zu nehmen und sollte nochmal den Mathe Grundkurs nachholen.

Ozymandias

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« Antwort #1424 am: 12.03.2023 10:11 »
Mit der Einmalzahlung lassen sich vermutlich wieder Zahlungen an Pensionäre umgehen. Die 1300 Euro hat von denen niemand bekommen.