Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 385937 times)

lotsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1440 am: 20.04.2023 17:12 »


Was ist mit den rückwirkend Zahlung vor 2021 gibt es hier Informationen?
Das Thema wird scheinbar einfach tot geschwiegen. Betrifft es nicht sogar die Zahlungen vor 2022?
Verstehe auch nicht, warum man dazu gar nichts hört. Also weder Abhilfe noch Ablehnung der Widersprüche.

Achtung Verwirkung! Unseren Dienstherrn traue ich mittlerweile alles zu. So ist es nun einmal, wenn das Vertrauen kaputt ist.

Bei der Verwirkung handelt es sich um einen aus § 242 BGB (Leistung nach Treu
und Glauben) abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes, der nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht grundsätzlich
anwendbar ist. Konkrete Fristen existieren hierzu nicht, die Verwirkung einer
Forderung richtet sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein Anspruch ist nach einschlägiger Rechtsprechung dann verwirkt, wenn der
Gläubiger diesen längere Zeit hindurch nicht geltend macht, der Schuldner sich
darauf eingerichtet hat und sich nach dem Verhalten des Gläubigers auch darauf
einrichten durfte, dass dieser den Anspruch in Zukunft nicht geltend machen wird.
Damit gelten für die Verwirkung drei Tatbestandsvoraussetzungen,
1. Zeitablauf,
2. Verwirkungsverhalten des Gläubigers und
3. das darauf zu stützende Vertrauen des Schuldners.
In der Regel gilt ein Anspruch dann als verwirkt, wenn die bestehende Forderung
gegenüber dem Schuldner nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wird.
Anmerkung: Die Verwirkung kann auch vor der Verjährung eintreten!

Ozymandias

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1441 am: 20.04.2023 17:21 »
Die derzeitigen Zusagen sprechen eher gegen eine Verwirkung, wäre ein Verstoss gegen Treu und Glauben.

Wenn man gleichzeitig noch eine Sachstandsanfrage alle 6-12 Monate stellt, gibt es sicherlich keine Verwirkung. Wer seinen Anspruch aber offensichtlich nicht mehr aktiv verfolgt, muss irgendwann mit Verwirkung rechnen.

Durch Untätigkeitsklagen und Verzögerungsrügen kann man ggf. Druck aufbauen und Ansprüche sichern.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1442 am: 21.04.2023 07:29 »
Das BVerfG hat die Rechtsprechungszüge zur Alimentation von "normalen" Beamtenfamilien mit bis zu 2 Kindern von den Verfahren von "kinderreichen" Familien getrennt und daraus zwei unterschiedliche Stränge zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung gemacht.

Bei der Alimentation kinderreicher Familien hat das Land NRW vor dem BVerfG verloren und musste daher die Gesetzgebung auch für die Vergangenheit ändern. Diese Rechtsfrage gilt daher als abgeschlossen. Bei dem Musterverfahren zur Berliner Besoldung (Familien bis zu 2 Kindern) dagegen war NRW nicht unmittelbar beteiligt, hat jedoch das Grundsatzurteil zum Anlass genommen, die Besoldung ab dem Jahr 2022 etwas anzupassen.

Bei der Betrachtung der Vergangenheit sind jedoch auch in dem Berliner Urteil noch nicht alle Rechtsfragen gelöst worden. Weitere Antworten erhofft man sich von dem Grundsatzverfahren zur Bremer (und mittlerweile auch weiterer Besoldungen).

Das BVerfG hat für dieses Jahr eine Entscheidung angekündigt. Sofern die Entscheidung noch vor der Tarifrunde im Herbst tatsächlich kommen sollte, rechne ich daher mit einer entsprechenden Umsetzung nach Abschluss der Tarifverhandlungen mit dem nächsten Besoldungsanpassungsgesetz im Frühjahr 2024. Vielleicht ist das aber auch zu optimistisch ...

Bei rechtzeitig eingelegten Rechtsbehelfen (haushaltsjahrnahe Geltendmachung) verzichtet der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung. So will man die Verwaltungsgerichte nicht mit weiteren Verfahren zu fluten.

Die Auffangtatbestände des BGB zur Verwirkung dürften nach meinem Rechtsverständnis nicht zum tragen kommen, da es für die Beamtenbesoldung andere, gesetzlich normierte Regelungen gibt, und somit der Beamte bei einem rechtzeitig eingelegten Rechtsbehelf und einer schriftlichen Bestätigung über den Verzicht auf die Verjährung sicherlich darauf vertrauen darf, dass seine Ansprüche eben nicht verwirkt sind.

Gleichwohl dürfte nur ein kleiner Teil der Beamten in der Vergangenheit entsprechende Anträge/Widersprüche gestellt haben, so dass für einen großen Teil der Beamten Ansprüche verjährt sein dürften.

Rheini

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1443 am: 21.04.2023 11:04 »
Das BVerfG hat die Rechtsprechungszüge zur Alimentation von "normalen" Beamtenfamilien mit bis zu 2 Kindern von den Verfahren von "kinderreichen" Familien getrennt und daraus zwei unterschiedliche Stränge zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung gemacht.

Bei der Alimentation kinderreicher Familien hat das Land NRW vor dem BVerfG verloren und musste daher die Gesetzgebung auch für die Vergangenheit ändern. Diese Rechtsfrage gilt daher als abgeschlossen. Bei dem Musterverfahren zur Berliner Besoldung (Familien bis zu 2 Kindern) dagegen war NRW nicht unmittelbar beteiligt, hat jedoch das Grundsatzurteil zum Anlass genommen, die Besoldung ab dem Jahr 2022 etwas anzupassen.

Bei der Betrachtung der Vergangenheit sind jedoch auch in dem Berliner Urteil noch nicht alle Rechtsfragen gelöst worden. Weitere Antworten erhofft man sich von dem Grundsatzverfahren zur Bremer (und mittlerweile auch weiterer Besoldungen).

Das BVerfG hat für dieses Jahr eine Entscheidung angekündigt. Sofern die Entscheidung noch vor der Tarifrunde im Herbst tatsächlich kommen sollte, rechne ich daher mit einer entsprechenden Umsetzung nach Abschluss der Tarifverhandlungen mit dem nächsten Besoldungsanpassungsgesetz im Frühjahr 2024. Vielleicht ist das aber auch zu optimistisch ...

Bei rechtzeitig eingelegten Rechtsbehelfen (haushaltsjahrnahe Geltendmachung) verzichtet der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung. So will man die Verwaltungsgerichte nicht mit weiteren Verfahren zu fluten.

Die Auffangtatbestände des BGB zur Verwirkung dürften nach meinem Rechtsverständnis nicht zum tragen kommen, da es für die Beamtenbesoldung andere, gesetzlich normierte Regelungen gibt, und somit der Beamte bei einem rechtzeitig eingelegten Rechtsbehelf und einer schriftlichen Bestätigung über den Verzicht auf die Verjährung sicherlich darauf vertrauen darf, dass seine Ansprüche eben nicht verwirkt sind.

Gleichwohl dürfte nur ein kleiner Teil der Beamten in der Vergangenheit entsprechende Anträge/Widersprüche gestellt haben, so dass für einen großen Teil der Beamten Ansprüche verjährt sein dürften.

Kurze Rückfrage ....

Warum bedarf bei einem ordnungsgemäßen einlegen eines Widerspruches, es eines Schreibens, dass auf die Verjährung verzichtet wird?


A9A10A11A12A13

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1444 am: 21.04.2023 11:38 »
Die derzeitigen Zusagen sprechen eher gegen eine Verwirkung, wäre ein Verstoss gegen Treu und Glauben.
Welche Zusagen gibt es denn? Gibt es einen landesweiten Erlass, der z.B. für alle Kommunen in jeglicher Hinsicht in Fragen der Alimentation bindet?


:D
Bei rechtzeitig eingelegten Rechtsbehelfen (haushaltsjahrnahe Geltendmachung) verzichtet der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung.

Bitte den persönlichen Dienstherr benennen und nicht von seinem Dienstherrn auf andere schließen. Verallgemeinern geht nur bei einem Erlass, oder?

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1445 am: 24.04.2023 08:51 »
@A9A10A11A12A13:

Vielen Dank für Deine Hinweise. Mir war nicht klar, dass es auch andere Dienstherrn gibt, die es vielleicht etwas anders sehen. Es gibt einen relativ aktuellen Erlass, den ich so verstehe, dass grundsätzlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden kann, wenn der Widerspruchsführer das verlangt. Es gab davor auch schon diverse Runderlasse, den ich allerdings nicht mehr finde  ::)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&bes_id=49234&show_preview=1

Sollte der jeweilige Dienstherr trotz Aufforderung zum Verzicht auf die Verjährung diese nicht ausdrücklich aussprechen bzw. ausgesprochen haben, siehe Antwort zu Rheini:

@Rheini:

Macht der Beamte eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend und erkennt das Bundesverfassungsgericht dies als gegeben an und verfügt eine rückwirkende Korrektur, dann stehen dem Beamten rückwirkend nur Ansprüche zu, die er zum einen zeitnah geltend gemacht hat, und die zum anderen noch nicht verjährt sind.

Mit einer zeitnahen Geltendmachung sichert sich der Beamte die Ansprüche für das Jahr, in dem diese Geltendmachung erfolgt. Auch solchermaßen gesicherte Ansprüche verjähren aber innerhalb von drei Jahren ab dem Jahresende. 

Um dies zu verhindern, sollte ein Verjährungsverzicht des Dienstherrn herbeigeführt werden, andernfalls sollte vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben werden.

ToLe

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1446 am: 25.04.2023 11:22 »
Zum Thema Widersprüche & Anträge auf amtsangemessene Alimentation noch eine kurze Nachfrage:

Wie lange ist das schon "Thema"? Ich habe nur für die Jahre 2021 und 2022 entsprechende Widersprüche / Anträge beim LBV eingereicht... Ist mir viel durch die Lappen gegangen? :-\


Lotus

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1447 am: 25.04.2023 22:06 »
Da fällt mir ein: Ich habe immer noch kein Schreiben bekommen, dass der Widerspruch für 2022 eingegangen ist. Ist das bei noch jemandem so? Für 2021 ging das deutlich schneller.

Rheini

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1448 am: 26.04.2023 07:16 »
Da fällt mir ein: Ich habe immer noch kein Schreiben bekommen, dass der Widerspruch für 2022 eingegangen ist. Ist das bei noch jemandem so? Für 2021 ging das deutlich schneller.

Nope.

Ich denke auch bei Dir ist es das LBV NRW. Ich habe kein dementsprechendes Schreiben erhalten.

Titus

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1449 am: 26.04.2023 07:41 »
Moin, bei mir ist auch noch nichts vom LBV eingegangen.

Woldemar

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1450 am: 27.04.2023 00:53 »
Da fällt mir ein: Ich habe immer noch kein Schreiben bekommen, dass der Widerspruch für 2022 eingegangen ist. Ist das bei noch jemandem so? Für 2021 ging das deutlich schneller.

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smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1451 am: 03.05.2023 22:18 »
Und was ist eigentlich mit der Erhöhung des Bürgergeld? Ist hier nicht die alimentation anzupassen wegen der 15% Abstandsregel zur Grundsicherung?

Davon hört und sieht man auch nichts mehr...???

gerzeb

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1452 am: 04.05.2023 06:58 »
Und was ist eigentlich mit der Erhöhung des Bürgergeld? Ist hier nicht die alimentation anzupassen wegen der 15% Abstandsregel zur Grundsicherung?

Davon hört und sieht man auch nichts mehr...???

Weil- wie schon oft genug geschrieben, erst das Urteil des BVerfG über die Bremer A-Besoldung abgewartet wird

Unknown

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1453 am: 04.05.2023 08:11 »
Und was ist eigentlich mit der Erhöhung des Bürgergeld? Ist hier nicht die alimentation anzupassen wegen der 15% Abstandsregel zur Grundsicherung?

Davon hört und sieht man auch nichts mehr...???

Weil- wie schon oft genug geschrieben, erst das Urteil des BVerfG über die Bremer A-Besoldung abgewartet wird
Ein Gesetzgeber kann ja auch kein verfassungskonformes Gesetz ohne Beschluss vom BVerfG beschliessen, das ist diesem ja nicht zuzumuten.

smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #1454 am: 04.05.2023 14:52 »
Nicht dass der Beamte mit Familie nachher einen Cent zuviel bekommt... Gemäß dem Grundsatz der Sparsamkeit wäre das ja unvereinbar mit dem Gewissen 😉

Lieber ein paar Milliarden verschleudern als sein Personal angemessen zu besolden und hier meine ich Angestellte und Beamte.