Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 384131 times)

Kurbalin

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #150 am: 13.01.2022 08:29 »
Dabei muss man noch einmal betonen, dass der Wegfall natürlich nur die Besoldungsgruppen A5 - A10 betrifft. Konkret fallen bei den Besoldungsgruppen A5 - A7 jeweils die erste und zweite Erfahrungsstufe weg. Ab A8 beginnt die Tabelle bei Erfahrungsstufe 2, die dann künftig wegfällt. Am härtesten würde es somit den Beamten in A5 treffen, der nach 4 Jahren Dienstzeit Ende letzten Jahres die Stufe 3 erreicht hat und sich jetzt in einer Erfahrungsstufe mit Berufsanfängern wiederfindet. Im gehobenen Dienst reduziert sich das entsprechend auf zwei Jahre.

Auch das ist allerdings eine Maßnahme "im Hinblick auf die auch künftig steigenden Anforderungen im Zuge
der Digitalisierung und zum Zwecke der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit". Wie groß dieser Wurf mit Blick auf 150€ brutto mehr Einstiegsgehalt im mD bzw. 100€ brutto mehr Einstiegsgehalt im gD am Ende tatsächlich ist, lasse ich mal dahingestellt.

Aber man lernt doch fleißig aus der Mobilfunkwirtschaft: Neukundenbonus ist wichtiger als Treuebonus. Wer einmal kam, der bleibt auch!

Ich bin gespannt auf die politische Diskussion - das könnte für die SPD eine Steilvorlage für ein Wahlkampfthema sein, wenn die den Ball aufnehmen will. Aber mehr Geld für Beamte ist am Ende dann vielleicht doch nicht so massentaugliches Thema ;)

kommunalbeamter91

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #151 am: 13.01.2022 08:52 »
Der Gesetzesentwurf ist nicht ganz so miserabel, wie ich es erwartet habe. Positiv ist definitiv, dass keine Überprüfung stattfindet, ob es sich um Alleinverdienerhaushalte handelt. So profitieren durch den REZ doch ein sehr großer Teil der Familien, da schon ab dem 2. Kind in jeder Mietstufe ein REZ gezahlt wird. Dass nicht alle Beamten profitieren und die Grundbesoldung nicht um 30 % angehoben wird, war zu erwarten. Ob das verfassungskonform ist, ist eine andere Frage. Es wird ein Mix aus Streichung von Erfahrungsstufen, Familienzuschlag etc. angewendet, was erstmal dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht. Als kinderloser Beamter profitiere ich zumindest durch die Abschaffung der Kostensenkungspauschale. Auch das ist viel mehr, als ich erwartet habe.

Schwierig/negativ finde ich dagegen mal wieder die Gesetzesbegründung. Ab Seite 80 erfolgt die Begründung wie sich die Grundsicherung und die Alimentation gemäß BVerfG zusammensetzt, ohne dass letztendlich eine endgültige Berechnung gegenüber gestellt wird. Die Landesregierung endet hier einfach mit den Worten
Zitat
2. Wahrung des gebotenen Mindestabstandes
Durch die Gewährung des regionalen Ergänzungszuschlages und die Neustrukturierung und
Anhebung des Familienzuschlages der Stufen 2 und 3 wird der verfassungsrechtlich gebotene
Mindestabstand der Nettoalimentation von mindestens 15 Prozent zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf, auf Grundlage der oben dargelegten Methodik zur Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfes und der Nettoalimentation, in der untersten sowie allen
weiteren Besoldungsgruppen gewahrt.
Eine Betrachtung des internen Besoldungsabstandes findet ebenfalls nicht statt. Ob damit der Gesetzgeber damit seinen Begründungspflichten gem. BVerfG nachkommt, kann somit auch bezweifelt werden.
Kritisch sehe ich auch, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile bei einer 4 köpfigen Beamtenfamilie in A5 Stufe 3 Mietstufe 3 bereits 25 % ausmachen. In den höheren Mietstufen steigt das umso mehr. Hier stellt sich mir auch die Frage, ob das verfassungskonform ist und nicht etwa teilweise auch die Grundbesoldung stärker angehoben werden müsste. @Swen: Wie siehst du das?

Willi1967

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #152 am: 13.01.2022 09:03 »
Bezüglich der Strukturzulage ist mir aufgefallen, dass die Zulage für A 9 zukünftig 330 Euro statt 100 Euro betragen soll. Die Strukturzulage für A 10 bleibt hingegen unberührt bei etwa hundert Euro.
Damit kann Dich nicht im Ernst noch das Abstandsgebot eingehalten sein oder?

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #153 am: 13.01.2022 09:23 »
Dabei muss man noch einmal betonen, dass der Wegfall natürlich nur die Besoldungsgruppen A5 - A10 betrifft. Konkret fallen bei den Besoldungsgruppen A5 - A7 jeweils die erste und zweite Erfahrungsstufe weg. Ab A8 beginnt die Tabelle bei Erfahrungsstufe 2, die dann künftig wegfällt. Am härtesten würde es somit den Beamten in A5 treffen, der nach 4 Jahren Dienstzeit Ende letzten Jahres die Stufe 3 erreicht hat und sich jetzt in einer Erfahrungsstufe mit Berufsanfängern wiederfindet. Im gehobenen Dienst reduziert sich das entsprechend auf zwei Jahre.

Auch das ist allerdings eine Maßnahme "im Hinblick auf die auch künftig steigenden Anforderungen im Zuge
der Digitalisierung und zum Zwecke der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit". Wie groß dieser Wurf mit Blick auf 150€ brutto mehr Einstiegsgehalt im mD bzw. 100€ brutto mehr Einstiegsgehalt im gD am Ende tatsächlich ist, lasse ich mal dahingestellt.

Aber man lernt doch fleißig aus der Mobilfunkwirtschaft: Neukundenbonus ist wichtiger als Treuebonus. Wer einmal kam, der bleibt auch!

Ich bin gespannt auf die politische Diskussion - das könnte für die SPD eine Steilvorlage für ein Wahlkampfthema sein, wenn die den Ball aufnehmen will. Aber mehr Geld für Beamte ist am Ende dann vielleicht doch nicht so massentaugliches Thema ;)

Ich sehe das etwas anders. Der alleinige oder überwiegende Grund des Wegfalls der unteren Erfahrungsstufen ist offenkundig den nach den Grundsätzen des BVerfG gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung auch bei jüngeren Beamten(-familien) zu erreichen. Die anderen Gründe sind im besten Fall vorgeschoben.

Bei der Bemessung der Erfahrungsstufen soll diese die Erfahrung und somit wachsende Kompetenz des Beamten widerspiegeln. Wenn also neue Beamte mit mindestens Erfahrungsstufe 3 statt 1 oder 2 beginnen, müssen die "alten" Beamten aus meiner Sicht rückwirkend so gestellt werden, als wenn sie bei Einberufung ins Beamtenverhältnis eben auch mit Erfahrungsstufe 3 eingestiegen wären. Andernfalls hinge die Erfahrungsstufe nicht mehr alleine von der Erfahrung sondern von dem Zeitpunkt der Einberufung ins Beamtenverhältnis ab. Das wäre aus meiner Sicht verfassungsrechtlich nicht zu begründen.

Ob und wie sich diese Neubewertung dann tatsächlich auswirkt, hängt dann natürlich von den Umständen des Einzelfalles ab und es kann auch sein, dass es für einzelne Kollegen gar keine Auswirkungen gibt. 

ChRosFw

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #154 am: 13.01.2022 09:29 »
Schaut man sich die Qualität dieser Entwürfe an, so wird einem offenbar, dass die Alimentation ihre „Qualitätssichernde Funktion“ schon länger nicht mehr erfüllt.

guzmaro

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #155 am: 13.01.2022 09:35 »
Kann mir das einer mal bitte erklären.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=164206218992725418&sessionID=331800358465446250&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=7609310,109

Strukturzulage bleibt bei 23€ für A8 ?

Amtszulagen auf über 80€
Kann mir einer sagen was ich denn nun Brutto habe ab 1.1.2022 ?
Bin NRW A8 Stufe 8.


Aktuell ja Grundgehalt Brutto   3248.35 €  und
Strukturzulage Lfbgr. 1:        23.36
also
Monats-Brutto:                3271.71 €

Ändert sich was ? Verstehe den Unterschied zwischen Amtszulage und Strukturzulage nicht :-(

SuperLutz

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #156 am: 13.01.2022 09:45 »
Bezüglich der Strukturzulage ist mir aufgefallen, dass die Zulage für A 9 zukünftig 330 Euro statt 100 Euro betragen soll. Die Strukturzulage für A 10 bleibt hingegen unberührt bei etwa hundert Euro.
Damit kann Dich nicht im Ernst noch das Abstandsgebot eingehalten sein oder?

Also ich lese da 330,03€ = Amtszulage (vorher 321,04€) und 92,86€ = Strukturzulage (vorher 90,33€). Also nicht so der große Sprung… Aber schön wäre es gewesen! 😎

Kurbalin

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #157 am: 13.01.2022 09:49 »
A8 ab dem 01.12.2022:

Grundgehalt: 3.339,30 €
Strukturzulage aa: 82,24 €
Summe: 3.421,51 €

A8 aktuell:
Grundgehalt: 3.248,35 €
Strukturzulage aa: 23,36 €
Summe: 3.271,71

A8 ab dem 01.01.2022 bei Gesetzesänderung:
Grundgehalt: 3.248,35 €
Strukturzulage aa: 80,00 €
Summe: 3.328,35 €

NWB

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #158 am: 13.01.2022 09:50 »
Bezüglich der Strukturzulage ist mir aufgefallen, dass die Zulage für A 9 zukünftig 330 Euro statt 100 Euro betragen soll. Die Strukturzulage für A 10 bleibt hingegen unberührt bei etwa hundert Euro.
Damit kann Dich nicht im Ernst noch das Abstandsgebot eingehalten sein oder?

Also ich lese da 330,03€ = Amtszulage (vorher 321,04€) und 92,86€ = Strukturzulage (vorher 90,33€). Also nicht so der große Sprung… Aber schön wäre es gewesen! 😎

Die Erhöhung der Amtszulage hier entspricht der Besoldungserhöhung zum 01.12.2022 (321,04 x 1,028 = 330,03)

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #159 am: 13.01.2022 10:27 »
@ Kommunalbeamter

Ich habe derzeit noch keine Zeit, mir den Entwurf tiefergehend anzuschauen, habe bislang nur an zwei Stellen ein wenig tiefer hineingeschaut. Für Beamte mit Familien sind das tatsächlich - nach dem ersten Durchscrollen - deutliche Verbesserungen. Die ersten sehr deutlichen Problematiken, die mir dabei auffallen, sind aber auch nicht zu verkennen:

In Anhang 6 Anlage 13 (S. 82) werden die Familienzuschläge ab Dezember 2022 dargelegt. Hier zeigt sich wiederum, dass der auch in NRW gegebene massive Unteralimentation durch extrem erhöhte Familienzuschläge begegnet werden soll, die darüber hinaus regional differenziert werden. Damit aber wird nicht in Rechnung gestellt, dass in den letzten Jahren nicht nur die Unterkunftskoste für Familien massiv angestiegen sind, sondern dass das ein generelles Problem ist, unabhängig davon, dass die Familienzuschläge hier erneut durch ihre massive Erhöhung zu einer Art Nebenbesoldung werden. Das dürfte so kaum verfassungsrechtlichen Bestand haben können - insbesondere, weil es dazu (vielleicht habe ich es auch bislang übersehen) offensichtlich keine sachgerechte Begründung gibt.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls - und noch einmal verstärkt - von Interesse die nächste Anlage, nämlich die Anlage 13 zum Anhang 6 (S. 83). Hier zeigen sich jetzt die Tücken eines Vorgehens, dass den Familienstand mit dem Dienst- oder Wohnort verknüpft, um auf dieser Grundlage entsprechend die Besoldung zu differenzieren. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt, dass vierköpfige Beamtenfamilien als wesentlich Gleiches gleich zu behandeln sind. Als Folge müssen nun auch die entsprechenden Familienzuschläge von Anwärtern mit Familie extrem erhöht werden. Damit aber kann hier schon nicht mehr von einer Nebenbesoldung gesprochen werden, sondern das dürfte schon eine Ersatzbesoldung sein: Denn der Anwärtergrundbetrag von 1.349,78 € in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 (Anlage 12 zum Anhang 7 auf der S. 35) werden nun zum Dezember 2022 in Düsseldorf und Köln für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern um 927,31 €, also um knapp 70 % erhöht. Das wiederum kann ganz sicherlich hinsichtlich des Leistungsprinzips und dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr sachgerecht begründet werden. Denn zwar sind Anwärter mit Familie hinsichtlich ihres Familienstands rechtlich als wesentlich ungleich gegenüber Anwärtern ohne Familie zu betrachten, können also hinsichtlich ihrer Familie anders behandelt werden. Allerdings sind Anwärter hinsichtlich ihres Anwärterstatus mit oder ohne Familie als Anwärter zunächst einmal als wesentlich Gleiches zu begreifen. So verstanden liegt hier ein elementarer Verstoß gegen das Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums vor. Denn offensichtlich erfolgt hier keine Gleichbehandlung im Sinne des Leistungsprinzips mehr, die aber problemlos hergestellt werden könnte, indem eine moderate Differenzierung der Besoldung mittels Ortszuschlägen geregelt werden würde, während die ansonsten herzustellende besoldungsrechtlich gleiche Leistungsfähigkeit von Anwärtern, die sich in einem Ausbildungsverhältnisses das selbe Amt betreffend befinden, wie gehabt durch das gleiche Grundgehalt geregelt werden kann. Da so allerdings das offensichtliche Ziel ein weiteres Mal nur die Einsparung von Personalkosten vorliegt - ansonsten müssten die alle Beamten treffenden höheren Unterkunftskosten der letzten Jahre Beachtung finden -, liegt augenscheinlich kein sachlicher Grund für diese Regelung vor. Damit dürfte sie keinen Bestand vor den Gerichten haben können.

Und schließlich basiert das gesamte Fundament auf einem vorsätzlich falschen Verständnis der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn jenes hat in seiner aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18, Rn. 55 ff. das 95 %-Perzentil zur Grundlage der entsprechenden realitätsgerechten Bemessung des Grundsicherungsniveaus gemacht. Jenes betrug für NRW im Jahr 2020 1.000,- €. Auf dieser Basis ist das Grundsicherungsniveau als Grundlage zur Bemessung der Mindestalimentation zu berechnen. Später ist es dem Besoldungsgesetzgeber gestattet, anhand der Mietstufen des WoGG die Besoldung regional zu differenzieren (vgl. ebd., Rn. 61). Der Entwurf nimmt nun aber eben nicht das 95 %-Perzentil für die vierköpfige Bedarfsgemeinschaft zur Grundlage, sondern wechselt flugs in die aktuelle BVerfG-Entscheidung 2 BvL 6/17, um auf dessen hier nicht angezeigter Grundlage die in den unteren Mietenstufen deutlich geringeren Unterkunftskosten des Wohngeldgesetzes zu Grunde zu legen (vgl. im Entwurf auf S. 89 im ersten Absatz des Abschnitts cc). Dahingegen ist die Mindestalimentation realitätsgerecht zunächst einmal auf Grundlage des 95 %-Perzentils zu bemessen; danach können dann anhand der Mietenstufen des Wohngeldgesetzes ggf. Differenzierungen vorgenommen werden. Das dürfte einer der zentralen Gründe sein, wieso offensichtlich an keiner Stelle eine verpflichtend zu erfolgende Bemessung des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation sowie deren Gegenüberstellung der gewährten Nettoalimentation erfolgt (vgl. S. 96 ff.). Da aber alle drei Werte offensichtlich nicht ausgewiesen werden, liegt am Ende ein weiterer elementarer Verstoß gegen die vom Besoldungsgesetzgeber verpflichtend einzuhaltenden prozeduralen Anforderungen vor.

Vielleicht finde ich am Wochenende die Zeit, mir diesen Gesetzentwurf (bzw. diese Gesetzentwürfe) mal genauer anzuschauen. Die Strukturen der Missachtung des Bundesverfassungsgerichts scheint sich auch in diesem Gesetzgebungsverfahren in aller Deutlichkeit abzuzeichnen.

Verwaltungsbetriebswirt

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #160 am: 13.01.2022 11:06 »
Was passiert jetzt eigentlich mit den Widersprüchen? Ich habe in 2020 und 2021 Widerspruch eingelegt. Hierzu habe ich die Formblätter vom dbb nrw benutzt. Es gab zwei, einer der die Alimentation als genzes und einer, der die Alimentation kinderreicher Familien (3 und mehr) betraf. Da ich 2 zwei Kinder habe, habe ich nur die Alimentation als ganzes beanstandet. Aus dem Entwurf geht ja hervor, das die Alimentation als ganzes als ausreichend angesehen wird. Somit gehen also alle Widersprüche ins Leere. Habe ich das so richtig verstanden? Dann verstehe ich auch, warum keine Regelung für rückwirkende Zeiträume bezüglich dem REZ getroffen wurde.

kommunalbeamter91

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #161 am: 13.01.2022 11:58 »
Vielen Dank Swen, mit deiner kurzen Analyse bestätigst du zumindest schon mal meine Gedanken/Eindrücke zum Gesetzentwurf!

zwockel04

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #162 am: 13.01.2022 12:10 »
Hallo,
verstehe ich das also richtig, dass ein verheiratete/r Beamte/r (A9) mit 2 Kindern ab dem 01.12.2022 in der "Mietstufe 1" den Familienzuschlag der Stufe 3 mit 646,11 erhält oder bekommt er zusätzlich auch noch die Beträge der Stufe 1 und  Stufe 2 ( 152,68/285,62 )?
Das wäre ja in der Tat für die Familien eine ordentliche Anpassung.
Gruß

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #163 am: 13.01.2022 12:27 »
Hallo,
verstehe ich das also richtig, dass ein verheiratete/r Beamte/r (A9) mit 2 Kindern ab dem 01.12.2022 in der "Mietstufe 1" den Familienzuschlag der Stufe 3 mit 646,11 erhält oder bekommt er zusätzlich auch noch die Beträge der Stufe 1 und  Stufe 2 ( 152,68/285,62 )?
Das wäre ja in der Tat für die Familien eine ordentliche Anpassung.
Gruß

Nach meinem Verständnis würde bei diesem Beispiel der bisherige Gesamtfamilienzuschlag der Stufe 3 von 407,16 EUR monatlich auf 646,11 EUR monatlich angehoben.

zwockel04

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #164 am: 13.01.2022 12:29 »
Hallo,
verstehe ich das also richtig, dass ein verheiratete/r Beamte/r (A9) mit 2 Kindern ab dem 01.12.2022 in der "Mietstufe 1" den Familienzuschlag der Stufe 3 mit 646,11 erhält oder bekommt er zusätzlich auch noch die Beträge der Stufe 1 und  Stufe 2 ( 152,68/285,62 )?
Das wäre ja in der Tat für die Familien eine ordentliche Anpassung.
Gruß

Nach meinem Verständnis würde bei diesem Beispiel der bisherige Gesamtfamilienzuschlag der Stufe 3 von 407,16 EUR monatlich auf 646,11 EUR monatlich angehoben.

Ja danke, so würde ich es auch verstehen. Immerhin eine gute Anpassung meiner Meinung nach!