Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 381342 times)

Willi1967

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #165 am: 13.01.2022 12:37 »
Was würde sich durch die Änderungen für ein Unterschiedsbetrag für eine ledige Beamtin mit einem Kind, wohnhaft in Köln? (Mietstufe 6, BS A 10) wieviel hätte sie monatlich brutto mehr also jetzt ab Dezember 2022?

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #166 am: 13.01.2022 12:57 »
Was passiert jetzt eigentlich mit den Widersprüchen? Ich habe in 2020 und 2021 Widerspruch eingelegt. Hierzu habe ich die Formblätter vom dbb nrw benutzt. Es gab zwei, einer der die Alimentation als genzes und einer, der die Alimentation kinderreicher Familien (3 und mehr) betraf. Da ich 2 zwei Kinder habe, habe ich nur die Alimentation als ganzes beanstandet. Aus dem Entwurf geht ja hervor, das die Alimentation als ganzes als ausreichend angesehen wird. Somit gehen also alle Widersprüche ins Leere. Habe ich das so richtig verstanden? Dann verstehe ich auch, warum keine Regelung für rückwirkende Zeiträume bezüglich dem REZ getroffen wurde.

Es wurde in der Tat keine ausdrückliche Regelung für die Vergangenheit getroffen. In der Gesetzesbegründung nimmt die Landesregierung allerdings ausdrücklich Bezug auf die Berliner Entscheidung und erkennt an, dass die dort aufgestellten Grundsätze auch für die Beamten des Landes NRW gelten. Zitat:

"Die materiell-rechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation sind jedoch gleichermaßen vom nordrhein-westfälischen Besoldungsgesetzgeber zu beachten."

Daher bleibt erstmal abzuwarten, ob der hier vorgestellte Gesetzesentwurf am Ende auch genauso umgesetzt wird oder ob die Verbände oder die Opposition hier Nachbesserungen erreichen können.

Darüber hinaus wird es dann vermutlich nach dem Durchwinken des Gesetzes eine Anweisung des zuständigen Finanzministeriums geben, wie mit den Widersprüchen für die Vergangenheit umgegangen werden muss. Ob das allerdings vor der Wahl gelingt oder ob es der Nachfolgeregierung vorbehalten sein wird, bleibt abzuwarten.

Vom Tisch sind die Widersprüche noch lange nicht. Wenn man aber schon jetzt eine Entscheidung für die Vergangenheit treffen würde, müsste man diese voraussichtliche Nachzahlung auch beziffern und in den Haushalt einstellen. Das ist bisher unterblieben. Gleichzeitig müsste man diese Nachzahlungen ja auch an anderer Stelle einsparen und auch das wäre vor einer Wahl sicherlich nur sehr schwer zu vermitteln.

Ob die Tatsache, dass die jetzigen Regierungsparteien nach den Umfragen ab Mai 2022 vermutlich nicht mehr in Regierungsverantwortung stehen, auch dazu beitragen, noch keine Entscheidung für die Vergangenheit treffen zu wollen, vermag ich nicht objektiv zu beurteilen.

cf7

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« Antwort #167 am: 13.01.2022 15:10 »
Ich habe die Regelungen für Sachsen-Anhalt mal gelesen. Wie können hier so deutliche Unterschiede zu NRW entstehen?
Die Nachzahlung bzw. Anpassung erfolgt z. T. über den Kinderanteil im Familienzuschlag. In Sachsen-Anhalt wird man für das erste und zweite Kind in gleicher Höhe "nachalimentiert". In NRW ist ein "Riesensprung" vom ersten zum zweiten Kind. Das kann ich nicht nachvollziehen (unabhängig vom REZ). Vielleicht kann es ja jemand erklären?

https://mf.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MF/Dokumente/Steuer/Bezuegeverwaltung/Merkblatt_Alimentation_FZ_Kind.pdf

was_guckst_du

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #168 am: 13.01.2022 15:19 »
...genausogut könntest du fragen, warum die Grundbesoldung in Bayern um soviel höher ist als in anderen Bundesländern...

...die Antwort ist die gleiche: unterschiedliche Besoldungsgesetze....

...alles eine Folge der beschissenen Förderalismusreform...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

uniprof

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« Antwort #169 am: 13.01.2022 17:44 »
Vielen Dank, TonyBox,  fürs Einstellen des Gesetzentwurfs! Ich bin aber jetzt etwas verwirrt. Es finden sich zwei Anlagen 13 zu den Familienzuschlägen der Stufen 2 und 3. Auf Seite 36 werden nur die jetzigen Werte um 2.8% erhöht, auf Seite 82 finden sich die neuen Werte in Abhängigkeit von den Mietstufen. Beide Anlagen sollen ab 1.12.2022 gültig sein.

Darf ich mir dann aussuchen, was mir besser passt?

lotsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #170 am: 13.01.2022 18:39 »
Vielen Dank, TonyBox,  fürs Einstellen des Gesetzentwurfs! Ich bin aber jetzt etwas verwirrt. Es finden sich zwei Anlagen 13 zu den Familienzuschlägen der Stufen 2 und 3. Auf Seite 36 werden nur die jetzigen Werte um 2.8% erhöht, auf Seite 82 finden sich die neuen Werte in Abhängigkeit von den Mietstufen. Beide Anlagen sollen ab 1.12.2022 gültig sein.

Darf ich mir dann aussuchen, was mir besser passt?

Sind Uniprofs nicht immer etwas verwirrt? :)

Pupecki

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« Antwort #171 am: 13.01.2022 21:28 »
Unabhängig davon, dass das eine für viele Beamte gute Nachricht ist, dürfte das Mittel als solches nicht hinreichend sein, um die Mindestalimentation als "absolute Untergrenze" einer noch amtsangemessenen Alimentation zu gewährleisten. Denn nicht alles Beamte profitieren von dieser Entscheidung, da es freiwillig gesetzlich versicherte Beamte gibt, die also nicht von dieser geplanten gesetzlichen Regelung betroffen sind. Um also die Mindesalimentation als solche in ihrer Qualität als "absolute Untergrenze" zu erreichen, dürfte diese Entscheidung gleichheitsgerecht und damit sachlich begründet kaum ins Feld geführt werden können.

Sehe ich genauso. Abhilfe würde die Einführung der pauschalen Beihilfe in NRW schaffen. Fraglich, ob man diese Einführung im vorliegenden Fall betrachtet hat.

micha77

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« Antwort #172 am: 13.01.2022 23:53 »
Also ich finde diesen Gesetzentwurf extrem schwer zu durchschauen, was man auch an den ganzen Fragen hier merkt. Muss mich jetzt als jemand der in Hessen wohnt auch nicht wirklich interessieren, aber man schaut ja auch mal, was sich so in anderen Bundesländern so tut.
Der Familienzuschlag Anhang 6, Anlage 13, Seite 82 mit zB 3 Kindern erhöht sich dann um 829,75€ ggü der Tabelle (obendrüber) mit 2 Kindern in der jeweiligen Mietenstufe, richtig? Also als Bsp bei
Mietenstufe II bei 2K 772,16€ + 829,75€ bei 3 Kindern = 1601,91€ statt 805,05€ (Stand Dez 2021)  (?)
Bzw bei 2 Kindern dann 772,16€, statt 407,16€ (Stand Dez 2021)
Bei einem Kind ändert sich zumindest bei Mietenstufe II eigentlich nichts (bis auf die +2.8%), oder?

Die "einfache" Streichung der ersten Erfahrungsstufen sehe ich allerdings auch kritisch

Hiko

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« Antwort #173 am: 14.01.2022 06:26 »
Kurze Frage:

Der Gesetzesentwurf konzentriert sich auf die festgestellten Mängel bzgl. der Alimentation kinderreicher Familien, oder?

Das heißt, es wird einen weiteren Gesetzesentwurf geben, der sich generell der Alimentation von Beamten annimmt? Ich verstehe die Denkweise ab dem 2./3. Kind, doch treffen bspw. eklatant hohe Mieten in den beliebten Großstädten auch kinderlose Beamte und Beamte mit einem Kind, während meine pendelnden Kollegen fröhlich günstige Mieten/Kaufpreise plus Pendlerpauschale (neuerdings ja auch noch mal ab 25 Kilometern erhöht) genießen.

sapere aude

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« Antwort #174 am: 14.01.2022 07:02 »
Der Familienzuschlag Anhang 6, Anlage 13, Seite 82 mit zB 3 Kindern erhöht sich dann um 829,75€ ggü der Tabelle (obendrüber) mit 2 Kindern in der jeweiligen Mietenstufe, richtig? Also als Bsp bei
Mietenstufe II bei 2K 772,16€ + 829,75€ bei 3 Kindern = 1601,91€ statt 805,05€ (Stand Dez 2021)  (?)
Bzw bei 2 Kindern dann 772,16€, statt 407,16€ (Stand Dez 2021)

Ja, so sehe ich es auch.

NvB

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« Antwort #175 am: 14.01.2022 07:19 »
Also, ich habe mir diesen Entwurf da mal angeschaut und mit meiner Situation verglichen, und komme auf folgendes:

Zu meiner Situation: verheiratet und drei Kinder.

Aktuell bekomme ich nach neuster Gesetzgebung 1214,31€ Familienzuschlag (seit 01.01.21)
- Wobei die Abrechnung der LBV da widersprüchlich ist. Bei mir steht nämlich:

Abrechnung LBV 01/22

Familienzuschlag Gesamt: 1214,31€
Fam.zuschlag Stufe 1:       148,52€
Fam.zuschlag Stufe 2 ff.:   1065,79€

Wobei sich aus der Tabelle im Gesetz, um auf die 1214,31€ zu kommen, die Auflistung wie folgt ergeben müsste:

Familienzuschlag Gesamt:   1214,31€
Fam.zuschlag Stufe 2:   277,84€
Fam.zuschlag Stufe 3:   129,32€
Fam.zuschlag Stufe 4:   807,15€

Die 148,52€ aus der Stufe 1 ergeben, um auf die 1214,31€ zu kommen, keinen Sinn.

Das mein Problem zur aktuellen Abrechnung der LBV.



Nun zur Neuberechnung für meine Situation ab dem 01.12.22 laut neustem Entwurf:

Berechnung: 3 Kinder und Mietstufe 2, ergibt sich nach der oben genannten Berechnungslogik folgender neuer Familienzuschlag:

Fam.zuschlag. Stufe 2:    285,62€
Fam.zuschlag. Stufe 3:    772,16€
Fam.zuschlag. Stufe 4:    829,75€
Fam.Zuschlag. Gesamt: 1887,53€

Das währe eine Verbesserung für Familien mit 3 Kindern in Mietstufe 2 von Brutto 673,22€ ab 01.01.22

Kann mir einer diese Berechnung bestätigen?

Floki

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« Antwort #176 am: 14.01.2022 07:35 »
Kurze Frage:

Der Gesetzesentwurf konzentriert sich auf die festgestellten Mängel bzgl. der Alimentation kinderreicher Familien, oder?

Das heißt, es wird einen weiteren Gesetzesentwurf geben, der sich generell der Alimentation von Beamten annimmt? Ich verstehe die Denkweise ab dem 2./3. Kind, doch treffen bspw. eklatant hohe Mieten in den beliebten Großstädten auch kinderlose Beamte und Beamte mit einem Kind, während meine pendelnden Kollegen fröhlich günstige Mieten/Kaufpreise plus Pendlerpauschale (neuerdings ja auch noch mal ab 25 Kilometern erhöht) genießen.

Die generelle Alimentation ist durch die Übernahme des Tarifabschlusses abgedeckt. Dann war ja nur noch das Berliner-Urteil "offen". Das ist ebenfalls abgedeckt. Mehr kommt da erstmal nicht.

Und im Übrigen "fröhlich günstige Mieten/Kaufpreise" gibt es auf dem Land auch nicht mehr. Die Miete, die eingespart wird, geht mehr oder weniger 1zu1 für Fahrtkosten wieder drauf :).

Ich wohne selber in der Stadt, aber dieses ewige "die Leute auf dem Land haben es so viel besser, ich will zwar in der Stadt wohnen und alles vor der Haustüre haben, aber nichts dafür zahlen" ist nur noch nervig.

uw147

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« Antwort #177 am: 14.01.2022 07:38 »
Also, ich habe mir diesen Entwurf da mal angeschaut und mit meiner Situation verglichen, und komme auf folgendes:

Zu meiner Situation: verheiratet und drei Kinder.

Aktuell bekomme ich nach neuster Gesetzgebung 1214,31€ Familienzuschlag (seit 01.01.21)
- Wobei die Abrechnung der LBV da widersprüchlich ist. Bei mir steht nämlich:

Abrechnung LBV 01/22

Familienzuschlag Gesamt: 1214,31€
Fam.zuschlag Stufe 1:       148,52€
Fam.zuschlag Stufe 2 ff.:   1065,79€

Wobei sich aus der Tabelle im Gesetz, um auf die 1214,31€ zu kommen, die Auflistung wie folgt ergeben müsste:

Familienzuschlag Gesamt:   1214,31€
Fam.zuschlag Stufe 2:   277,84€
Fam.zuschlag Stufe 3:   129,32€
Fam.zuschlag Stufe 4:   807,15€

Die 148,52€ aus der Stufe 1 ergeben, um auf die 1214,31€ zu kommen, keinen Sinn.

Das mein Problem zur aktuellen Abrechnung der LBV.



Nun zur Neuberechnung für meine Situation ab dem 01.12.22 laut neustem Entwurf:

Berechnung: 3 Kinder und Mietstufe 2, ergibt sich nach der oben genannten Berechnungslogik folgender neuer Familienzuschlag:

Fam.zuschlag. Stufe 2:    285,62€
Fam.zuschlag. Stufe 3:    772,16€
Fam.zuschlag. Stufe 4:    829,75€
Fam.Zuschlag. Gesamt: 1887,53€

Das währe eine Verbesserung für Familien mit 3 Kindern in Mietstufe 2 von Brutto 673,22€ ab 01.01.22

Kann mir einer diese Berechnung bestätigen?

Die Stufen im Familienzuschlag sind etwas verwirrend und werden im neuen Entwurf auch etwas anders ausgewiesen. Hier mal mein Erklärungsversuch zum Status quo:

Stufe 1 = verheiratet
Stufe 2 = 1 Kind
Stufe 3 = 2 Kinder
usw.

Das LBV weist alle Zuschläge oberhalb der 1 gebündelt auf der Bezügemitteilung aus.

Deine Auflistung aus dem aktuellen Gesetz für 3 Kinder ist richtig:
Familienzuschlag Gesamt:   1214,31€
Fam.zuschlag Stufe 2:   277,84€
Fam.zuschlag Stufe 3:   129,32€
Fam.zuschlag Stufe 4:   807,15€

Das LBV weist nun aber Stufe 1 getrennt aus (auch wenn alle in der Tabelle direkt den Wert für Stufe 2 nehmen): 148,52 €. Die Stufen 2-4 werden zusammengerechnet und ausgewiesen, d.h. den Unterschiedsbetrag von Stufe 2 zu 1 (277,84 € - 148,52 = 129,32 €; Kind 1) + 129,32 € (Kind 2) + 807,15 € (Kind 3) =1.065,79 €
Genau so weist es das LBV aus. In der Summe ist es identisch, aber ziemlich verwirrend.

Bei der neuen Regelung gibt es nun direkt einen Tabelleneintrag für Stufe 3 (= 2 Kinder) und für alle weiteren dann wieder die Erhöhungsbeiträge darunter. d.h. für deine 3 Kinder müsste die Rechnung bei Mietstufe 2 und Besoldung >A8 folgendermaßen lauten:
Fam.zuschlag. Stufe 3:    772,16€
Fam.zuschlag. Stufe 4:    829,75€
Fam.Zuschlag. Gesamt: 1601,91€

Da sich die Systematik der Ausweisung geändert hat, würdest du sonst eine Stufe mit aufsummieren, die in der Stufe 3 aber schon integriert ist. In Summe bedeutet das also, dass du 387,60 € brutto mehr bekommen würdest. (Angaben ohne Gewähr)

uw147

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« Antwort #178 am: 14.01.2022 07:43 »
Also ich finde diesen Gesetzentwurf extrem schwer zu durchschauen, was man auch an den ganzen Fragen hier merkt. Muss mich jetzt als jemand der in Hessen wohnt auch nicht wirklich interessieren, aber man schaut ja auch mal, was sich so in anderen Bundesländern so tut.
Der Familienzuschlag Anhang 6, Anlage 13, Seite 82 mit zB 3 Kindern erhöht sich dann um 829,75€ ggü der Tabelle (obendrüber) mit 2 Kindern in der jeweiligen Mietenstufe, richtig? Also als Bsp bei
Mietenstufe II bei 2K 772,16€ + 829,75€ bei 3 Kindern = 1601,91€ statt 805,05€ (Stand Dez 2021)  (?)
Bzw bei 2 Kindern dann 772,16€, statt 407,16€ (Stand Dez 2021)
Bei einem Kind ändert sich zumindest bei Mietenstufe II eigentlich nichts (bis auf die +2.8%), oder?

Die "einfache" Streichung der ersten Erfahrungsstufen sehe ich allerdings auch kritisch

Fast richtig. Aktuell werden für 3 Kinder 1.214,31 € gezahlt. Dein Fehler liegt im Wechsel der Systematik. Beim Ist-Stand musst du neben dem Tabellenwert (Stufe 2 = 277,84 €) den Erhöhungsbetrag für Stufe 3 (129,32 €) und den Erhöhungswert für Stufe 4 (807,15 €) zusammenrechnen. Der Unterschied von neuer zu alter Regelung beträgt damit nur noch 389,60 €, nicht 796,86 €.

uw147

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« Antwort #179 am: 14.01.2022 07:47 »
Was würde sich durch die Änderungen für ein Unterschiedsbetrag für eine ledige Beamtin mit einem Kind, wohnhaft in Köln? (Mietstufe 6, BS A 10) wieviel hätte sie monatlich brutto mehr also jetzt ab Dezember 2022?

Das ergibt sich aus Anlage 13 im Gesetzentwurf. Für A10 und Mietstufe 6 wären bei einem Kind der Familienzuschlag Stufe 2 fällig, d.h. 699,18 €. Bei der alten Regelung waren es lediglich 277,84 €, d.h. brutto werden es 421,34 € mehr.